Die Wasserrechtliche Erlaubnis für die Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaus Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, 2009 bis 2022, die am 18.12.2008 vom brandenburgischen Landesbergamt erlassen und seitdem von der Umweltvereinigung BUND angefochten worden war, ist nun endlich rechtskräftig. Nach erfolglosem Widerspruch sowie erfolgloser Klage und Berufung ist der BUND zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seiner Beschwerde gescheitert, mit der er die Zulassung einer Revision gegen die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG) erstreiten wollte.
Das OVG hatte am 20.12.2018 das Urteil des Verwaltungsgerichtes Cottbus bestätigt, mit dem bereits im Oktober 2012 die Klage des BUND gegen die Wasserrechtliche Erlaubnis abgewiesen worden war. Das OVG stellte in seiner Begründung fest, dass die Hebung von Grundwasser durch den Tagebaubetrieb sowie dessen Einleitung in die öffentliche Vorflut und dessen Absenkung und Umleitung im Zusammenhang mit der erforderlichen Dichtwand im Einklang mit den wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Regelungen erfolgt. Eine Revision zu seiner Entscheidung hatte das OVG nicht zugelassen.
„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist für uns nicht nachvollziehbar, sollte doch geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine chemische Verschlechterung des Grundwassers aufgrund von physikalischen Veränderungen, wie sie durch die Braunkohleförderung in Tagebauen stattfinden, erlaubt werden darf. Im Fall Welzow Süd betrifft das insbesondere die Sulfatbelastung“, erklärt Axel Kruschat, Geschäftsführer beim BUND Brandenburg und weiter: “Eigentlich ist eine chemische Beeinträchtigung des Grundwassers verboten. Bei der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebaue Welzow Süd I erteilte das Bergamt aber eine Ausnahmeerlaubnis, weil die Beeinträchtigungen zuerst durch die Veränderung des Grundwasserstandes entstehen und der darauf folgende Abbau der Braunkohle sowie die damit verbundene Belüftung des Abraums erst im Falle des Grundwasserwiederanstieges mittelbar zur chemischen Verschlechterung führen. Dies ist besonders kritisch, da sich im abgepumpten und in die Spree geleiteten Tagebauwasser mehr als tausend Milligramm Sulfat pro Liter befinden können und es auch im nachbergbaulichen Zustand über viele Jahrzehnte eine sehr kritische Sulfatbelastung im Grundwasserkörper geben wird. Das Bergamt Brandenburg hat in der wasserrechtlichen Erlaubnis keine Grenzwerte für die Sulfatbelastung festgelegt. Es wurden auch keine konkreten Schutzmaßnahmen angeordnet, etwa die Kalkung der Kippen und Abraumhalden, wie es beispielsweise im Tagebau Garzweiler vorgesehen ist, oder ein Volleinschluss des Tagebaus durch eine Dichtwand, damit wenigstens nach dem Tagebaubetrieb kein nennenswerter Grundwasserabfluss in andere Grundwasserbereiche oder in Oberflächengewässer mehr erfolgen kann.”
Ida Westphal von der Organisation ClientEarth fügt hinzu: „Es ist bedauerlich, dass nach so langer Zeit, die der Rechtsstreit bereits andauert, die zugrundeliegenden Rechtsfragen nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt wurden. Schließlich sprechen wir über erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt und nur so hätte abschließend Klarheit geschaffen werden können.“
pm/red