Wie in den vergangenen Jahren werden auch in diesem Jahr im Stadtgebiet von Spremberg im Rahmen der Brauchtumspflege am Osterwochenende Osterfeuer angezündet. Durch den Landkreises Spree-Neiße wurde, um eine einheitliche Verfahrensweise im Landkreis zu gewährleisten, eine Richtlinie erarbeitet, welche die sicherheitsrelevanten Belange der Polizei, des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Forstverwaltung im erforderlichen Maße berücksichtigt. Diese
kreisliche Richtlinie wird weitestgehend bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde Berücksichtigung finden. Im Einzelfall werden, den örtlichen Gegebenheiten entsprechend, weitere Sicherheitsbestimmungen festgelegt.
Grundsätzlich bedarf jedes Osterfeuer gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.
Diese Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig, spätestens bis zum 02.03.2015, beim Fachbereich Ordnung, Sicherheit und Bürgerservice der Stadt Spremberg zu beantragen. Bei der Beantragung ist zu beachten, dass die Person des Antragstellers eindeutig bezeichnet ist, wobei es sich hier nur um juristische oder natürliche Personen handeln kann. Anträge stehen auf der Internetseite www.stadt-spremberg.de (Was– Wie- Wo -> Was erledige ich wo? -> Osterfeuer) oder im Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice (Bürgerbüro oder Rathaus, Zimmer 208) der Stadt Spremberg zur Verfügung. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus welchem der Abbrennort eindeutig hervorgeht. Des Weiteren ist durch den Grundstückseigentümer eine Einverständniserklärung zur Nutzung der Flächen zum Zweck der Durchführung eines Osterfeuers abzugeben.
Der Antrag ist an die
Stadt Spremberg
Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice
Am Markt 1
03130 Spremberg
zu richten.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ohne eine behördliche Genehmigung ist unzulässig. Nach dem 02.03.2015 eingehende oder unvollständige Anträge können nicht bis zum Veranstaltungszeitpunkt bearbeitet werden!!!
Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung werden entsprechendend dem für die Bearbeitung einer Erlaubnis durchschnittlichen Verwaltungsaufwand Gebühren in Höhe von 10,- bis 77,- € erhoben. Gebührenbefreiungstatbestände sind in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht geregelt, so dass für jede Erlaubnis eine Gebühr erhoben werden muss.
Jede Erlaubnis ist mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) versehen. Am Abbrenntag erfolgt durch einen Mitarbeiter des Sachgebietes Ordnungsangelegenheiten eine Abnahme der Feuersstelle. Ohne die bestätigte Abnahme wird die Erlaubnis nicht wirksam. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis.
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass für Lagerfeuer (Osterfeuer), welche einen Durchmesser und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten, eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich ist, sofern die Waldbrandgefahrenstufe 1 festgesetzt worden ist. Ab Auslösen der Waldbrandgefahrenstufe 2, sind auch Lagerfeuer bis zu 1 m Durchmesser und Höhe genehmigungspflichtig. Auch bei diesen Lagerfeuern sind die sicherheitsrelevanten Mindestanforderungen einzuhalten.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des § 23 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) zum Umgang mit Feuer hingewiesen: § 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind
- Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen,
- Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
- Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.
Sie haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen. (2) Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.Grundlegend sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten: Als Brennmaterial ist nur naturbelassenes trockenes Holz und trockener Baumschnitt zu verwenden.Mineralöle, Mineralprodukte, Verpackungsrückstände und Papier dürfen, weder zum Entfachen noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Insbesondere ist das Verbrennen von Stroh, Heu, Laub und ähnlichen Materialien nicht statthaft. Zur Entfachung des Feuers dürfen nur zugelassene handelsübliche Zündmaterialien (z.B. Sicherheitsanzünder) verwendet werden.
Das Verbrennmaterial darf frühestens 48 h vor dem beabsichtigten Termin der Verbrennung aufgeschichtet werden bzw. es ist nochmals umzuschichten, so dass eventuell eingenistete Kleintiere nicht gefährdet werden.
Zu bestehenden Gebäuden muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m bei einem Durchmesser des aufgeschichteten Brennmaterials bis 2 m und einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m gewährleistet werden. Werden der Durchmesser und/oder die Stapelhöhe überschritten, so ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Das Aufstellen von Stämmen (gleich welchen Durchmessers) in den abzubrennenden Haufen mit einer Länge, welche den Radius des Haufens überschreitet, ist unzulässig.
Nach dem Anzünden des Brennmaterials bis zum vollständigen Verlöschen des Feuers ist eine Annäherung von Personen zum Feuer mindestens bis auf eine Entfernung, die der Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials entspricht, auf geeignete Weise (z.B. durch Absperrung) zu verhindern. Dieser Bereich darf nur von Sicherheits- und Ordnungskräften betreten werden.
Um Feuerstellen auf Flächen mit brennbarem Bodenbewuchs ist um das aufgeschichtete Brennmaterial ein Wundstreifen anzulegen. Die Breite muss mindestens einem Drittel der Stelle des stärksten Durchmessers des aufgeschichteten Brennmaterials entsprechen.
Wird weiteres Brennmaterial bevorratet, so hat die Lagerung/Aufbewahrung so zu erfolgen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind.
Es ist sicherzustellen, dass während der Durchführung des Feuers, Gegenstände außerhalb der Feuerstelle nicht durch Flammen, fliegende Glutteilchen oder Wärmeübertragung entzündet werden können. Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung sowie der Brandverhinderung sind durch den Veranstalter zu treffen.
Die Gestellung von Brandsicherheitswachen durch die Feuerwehr zur Absicherung des Veranstaltungsortes kann im Einzelfall nur auf Antrag beim Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung erfolgen. Die Gebühren werden auf der Grundlage der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Spremberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (Amtsblatt der Stadt Spremberg 05/2004) erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Gestellung von Brandsicherheitswachen besteht nicht.
Am Tag der Durchführung sind in unmittelbarer Nähe der Feuerstelle geeignete Kleinlöschgeräte (z. B. Schaufel, Spaten oder Handfeuerlöscher „Nass“) bereitzuhalten.
Durch den Antragsteller sind Sicherheits- oder Ordnungskräfte namentlich zu benennen. Sie sind nachweislich in ihre Aufgaben einzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung selbst überwacht. Ist das Osterfeuer der Allgemeinheit zugänglich, so sind die Sicherheits- oder Ordnungskräfte entsprechend zu kennzeichnen. Der Antragsteller oder eine von ihm benannte Sicherheits- oder Ordnungskraft muss mit einem Mobiltelefon ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn sich in der Nähe ein Telefon befindet, über welches Notrufe abgesetzt und die Behörden Rücksprache mit den Verantwortlichen nehmen können. Die entsprechende Rufnummer ist auf dem Antragsformular anzugeben.
Parkplätze sind unter Beachtung der StVO so anzulegen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung der abgestellten PKW durch das Feuer ausgeschlossen wird.
Die Anlage hat so zu erfolgen, dass eine mindestens 3 m breite geradlinige Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Polizei oder anderer Behörden zur Feuerstelle ständig freigehalten wird.
Die Parkplätze und freizuhaltenden Zufahrtsmöglichkeiten sind in einem Lageplan, welcher Anlage des Antrages sein muss, einzutragen.
Zum Ende des Osterfeuers ist das Feuer vollständig abzulöschen. Ein erneutes Aufflammen von eventuell noch nicht verbranntem Brennmaterial oder von Glut ist dauerhaft auszuschließen. Ein Feuer gilt als abgelöscht, wenn keine Rauchentwicklungen mehr festzustellen sind.
Asche und nicht verbrannte Rückstände sind vorschriftsmäßig zu entsorgen.
Unbeschadet der vorgenannten Regeln gelten bei ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen am Tag der Durchführung nachfolgende Einschränkungen:
ausgelöste Waldbrandgefahrenstufe | Uhrzeit des frühesten Beginns Winterzeit Sommerzeit | Uhrzeit des vollständigen Ablöschens Winterzeit Sommerzeit |
2 | 17.00 18.00 | 09.00 10.00 |
3 | 17.00 18.00 | 09.00 10.00 |
4 | 18.00 19.00 | 09.00 10.00 |
5 | 19.00 20.00 | 09.00 10.00 |
Am Osterwochenende werden seitens der Polizei und der örtlichen Ordnungsbehörde verstärkt Kontrollen durchgeführt. Die Ausnahmegenehmigung ist am Abbrenntag durch den benannten Verantwortlichen am Ort des Osterfeuers bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Das unerlaubte Abbrennen eines Osterfeuers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.
Für den Fall des unerlaubten Abbrennens eines Lagerfeuers richten sich entsprechende Maßnahmen auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes gegen den Störer. Des Weiteren werden demjenigen Veranstalter, der gegen die o.g. Sicherheitsbestimmungen verstößt und in deren Folge die Feuerwehr zur Wirkung kommt, die Kosten des Feuerwehreinsatzes im Rahmen der Hilfeleistung auferlegt. Dies gilt nicht für die Bekämpfung von Schadfeuern.
Erfolgt während der Durchführung einer Veranstaltung die entgeltliche Ausgabe von Speisen oder Getränken von einem Antragsteller, welcher kein aktives Gaststättengewerbe betreibt, ist im Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten der Stadt Spremberg die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes gemäß § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) spätestens 2 Wochen vor Beginn des Betriebes, anzuzeigen.
Sofern im Rahmen der Veranstaltung Tonwiedergabegeräte im Freien verwendet werden, ist dies bei der Beantragung des Osterfeuers anzugeben. Diesbezüglich werden gesonderte Auflagen festgesetzt.
Die vorstehenden Regelungen gelten im Übrigen auch für die Durchführung anderer Traditionsfeuer.
Quelle: Stadt Spremberg