Auf der Grundlage des Brandenburgischen Standarterprobungsgesetzes ist die Stadt Guben ab dem 1. Dezember 2007 Straßenverkehrsbehörde für ihr Territorium.
Anträge zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung einschließlich der Parkerleichterungen für Schwerbehinderte innerhalb der Stadt Guben sind somit ab dem 01.12.2007 an die Stadtverwaltung Guben zu richten.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot verbleibt weiterhin beim Landkreis Spree-Neiße. Anträge hierzu sind nach wie vor an den
Landkreis Spree-Neiße
Straßenverkehrsbehörde
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
zu stellen.
Quelle: Landkreis SPN
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Standarterprobungsgesetzes ist die Stadt Guben ab dem 1. Dezember 2007 Straßenverkehrsbehörde für ihr Territorium.
Anträge zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung einschließlich der Parkerleichterungen für Schwerbehinderte innerhalb der Stadt Guben sind somit ab dem 01.12.2007 an die Stadtverwaltung Guben zu richten.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot verbleibt weiterhin beim Landkreis Spree-Neiße. Anträge hierzu sind nach wie vor an den
Landkreis Spree-Neiße
Straßenverkehrsbehörde
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
zu stellen.
Quelle: Landkreis SPN
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Standarterprobungsgesetzes ist die Stadt Guben ab dem 1. Dezember 2007 Straßenverkehrsbehörde für ihr Territorium.
Anträge zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung einschließlich der Parkerleichterungen für Schwerbehinderte innerhalb der Stadt Guben sind somit ab dem 01.12.2007 an die Stadtverwaltung Guben zu richten.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot verbleibt weiterhin beim Landkreis Spree-Neiße. Anträge hierzu sind nach wie vor an den
Landkreis Spree-Neiße
Straßenverkehrsbehörde
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
zu stellen.
Quelle: Landkreis SPN
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Standarterprobungsgesetzes ist die Stadt Guben ab dem 1. Dezember 2007 Straßenverkehrsbehörde für ihr Territorium.
Anträge zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung einschließlich der Parkerleichterungen für Schwerbehinderte innerhalb der Stadt Guben sind somit ab dem 01.12.2007 an die Stadtverwaltung Guben zu richten.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot verbleibt weiterhin beim Landkreis Spree-Neiße. Anträge hierzu sind nach wie vor an den
Landkreis Spree-Neiße
Straßenverkehrsbehörde
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
zu stellen.
Quelle: Landkreis SPN