Ab sofort können sich Interessierte in der Calauer Straße 3 in Senftenberg ohne Termin gegen Corona impfen lassen. WIe der Landkreis Oberspreewald-Lausitz mitteilte, können Impfwillige fortan ohne vorherige telefonische Terminvereinbarung in der Impfstelle erscheinen. Die 7-Tage-Inzidenz liegt derzeit bei 10,1. Im Klinikum Niederlausitz wird aktuell kein COVID-19-Patient stationär behandelt.
Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz teilte dazu mit:
Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz liegt am 25. August 2021 bei 10,1. Vor einer Woche betrug diese 14,6. Der höchste Wert innerhalb der zurückliegenden Tage lag bei 18,3, ausgewiesen für den 15.08. und 16.08.
Kumuliert wurden seit Ausbruch des Virus im März 2020 im Landkreis OSL 7.248 Fälle registriert. Infiziert sind aktuell 32 Personen. Als genesen gelten 6.955 Bürgerinnen und Bürger. 261 Personen sind an oder mit COVID-19 verstorben. Derzeit befinden sich 47 Personen in amtlich verordneter häuslicher Quarantäne. Vor einer Woche waren es noch 78 Personen.
Im Klinikum Niederlausitz wird aktuell kein COVID-19-Patient stationär behandelt.
Das RKI meldet am Mittwoch (25.08.) bundesweit 11.561 Neuinfektionen. Die 7-Tages-Inzidenz ist erneut gestiegen und liegt mittlerweile im Bundesdurchschnitt bei 61,3.
Brandenburg verzeichnet eine 7-Tages-Inzidenz von 23,4 und damit im Ländervergleich weiterhin den viertniedrigsten Wert.
Nahezu alle Landkreise und kreisfreie Städte in Brandenburg haben die 7-Tages-Inzidenz von 10 überschritten. 11 weisen zum heutigen Stand eine 7-Tage-Inzidenz von über 20 auf. Die höchste Zahl weist aktuell Cottbus aus (47,2). In den Nachbarlandkreisen gestaltet sich die Situation wie folgt: Elbe-Elster: 23,6; Spree-Neiße: 14,1; Dahme-Spreewald: 24,6. Im sächsischen Landkreis Meißen: 8,7 und Bautzen: 7,7.
+++ Impfen in der Impfstelle in Senftenberg: ab sofort ohne Terminvergabe ++
Die Impfstelle des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in der Calauer Straße 3 in Senftenberg unter Regie des Klinikums Niederlausitz stellt zu Donnerstag, den 26. August 2021, den Impfbetrieb vollumfänglich auf das Impfen ohne Terminvergabe um.
Damit können Impfwillige fortan ohne vorherige telefonische Terminvereinbarung in der Impfstelle erscheinen und sich vor Ort impfen lassen.
Geimpft wird im Rahmen der regulären Öffnungszeit, immer mittwochs und donnerstags, in der Zeit von 7 bis 15 Uhr.
Der Termin für die Zweitimpfung wird automatisch beim Erstimpfungstermin vergeben. Bereits vereinbarte Impftermine bleiben bestehen.
Mit dem Impfen ohne Terminvergabe soll das Angebot für die Bürgerinnen und Bürger noch niedrigschwelliger gestaltet werden.
Neben dem Impfausweis, dem Personalauswahl und der Chipkarte sind die Einwilligungserklärung und das Aufklärungsmerkblatt vollständig ausgefüllt mitzubringen. Die notwendigen Formulare können auf der Internetseite des Klinikums Niederlausitz heruntergeladen werden und liegen während der Öffnungszeiten zur Mitnahme aus. Ebenso stehen die Formulare sowie allgemeine Informationen zum Thema Corona-Schutzimpfung unter www.brandenburg-impft.de bereit.
Vor der Impfung finden eine Anamnese und ein ärztliches Aufklärungsgespräch statt. Für den gesamten Prozess der Impfung sollten rund 30 Minuten Zeit eingeplant werden. Bei hohem Besucheraufkommen kann es in Einzelfällen zu Wartezeiten kommen.
Die Impfhotline wird in den kommenden Tagen aufgrund der neuen Regelung entsprechend außer Betrieb genommen.
Die jüngsten Empfehlungen der STIKO zum Impfen ab 12 Jahren werden auch in der Impfstelle des Landkreises umgesetzt. Ab dem 16. Geburtstag können Jugendliche in der Regel selbst über ihre Impfung entscheiden und die Formulare allein unterschreiben. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist hingegen auch die Unterschrift eines Sorgeberechtigten als Zustimmung zur Impfung notwendig.
Öffnungszeiten Impfstelle des LK OSL:
Immer Mi + Do von 7 bis 15:00 Uhr
Keine Terminvereinbarung erforderlich
Nähere Informationen: www.klinikum-niederlausitz.de
+++ Land Brandenburg veröffentlicht neue Corona-Umgangsverordnung +++
Das Brandenburger Kabinett hat am Dienstag, 24. August 2021, mit wenigen Änderungen die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert und damit auch deren Verlängerung um vier Wochen beschlossen. Sie tritt an diesem Samstag, 28. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021.
Die neue Umgangsverordnung wird nach Veröffentlichung auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung, www.osl-online.de/Corona veröffentlicht.
Nähere Informationen hierzu in der nachfolgenden Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg vom 24.08.2021:
„Kabinett beschließt aktualisierte Corona-Umgangsverordnung – Nur geringfügige Änderungen
Das Brandenburger Kabinett hat heute mit nur wenigen Änderungen die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert sowie deren Verlängerung um vier Wochen festgelegt. Sie tritt an diesem Samstag (28. August 2021) in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute landesweit bei 24,2. Letzten Dienstag waren es 20,7. Brandenburg liegt damit weiterhin bundesweit bei den niedrigsten Infektionszahlen.
Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht: So sind von der Testpflicht neben Geimpften und Genesenen ab dem 28. August 2021 generell auch Kinder unter sechs Jahren und alle Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig mindestens zweimal pro Woche getestet werden.
Außerdem werden bei Veranstaltungen die Personenobergrenzen, ab denen nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang haben, dem Infektionsgeschehen angepasst: Ab dem 13. September gilt bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 20 die Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel (z.B. Freiluft-Theater, Open-Air-Kino, Volksfeste, Jahrmärkte, Zuschauer bei Fußballspielen) mit mehr als 500 gleichzeitig Teilnehmenden (in einer Übergangszeit bis zum 12. September bleibt die bisherige Personenobergrenze von 750 noch gültig). Bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Vereinssitzungen) wird ebenfalls ab dem 13. September die Personenobergrenze, aber der die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt, auf 100 Teilnehmende halbiert (bisher 200).
Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Brandenburg ist mit seinem Kurs bisher gut gefahren. Aber auch bei uns steigen die Infektionszahlen wieder, wenn auch im Bundesvergleich auf niedrigem Niveau. Deshalb bleiben wir bei unserem Weg der Behutsamkeit und Kontinuität. Diese Verlässlichkeit ist auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Wir treffen Vorsorge, um die zurück gewonnenen Freiheiten zu erhalten, insbesondere mit der verstärkten Anwendung von Testkonzepten. Es bleibt aber dabei: Der Weg aus der Pandemie führt über eine hohe Impfquote. Hier müssen wir dringend noch weiter vorankommen. Ich bin den Landkreisen und kreisfreien Städten dankbar, dass sie immer mehr lokale Impfaktionen starten, so dass sich viele Menschen spontan ihre Impfung abholen können. Das ist der Weg aus der Pandemie: Sich selbst und andere schützen.“
Die 3G-Regel setzt in Brandenburg weiterhin grundsätzlich bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von über 20 ein. Das bedeutet: In Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt in vielen Bereichen: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Unsere Corona-Umgangsverordnung hat sich im Grundsatz bewährt. Deshalb sind jetzt nur wenige Änderungen notwendig. Entscheidend ist: Jede und jeder kann weiter dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, indem wir uns alle konsequent an die AHA+L-Formel halten. Das bedeutet: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften. Den besten Schutz bietet die Corona-Impfung. Eine Impfung gegen COVID-19 trägt sowohl zum eigenen Schutz als auch zur Eindämmung der Pandemie bei. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss häufiger zum Corona-Test. Nur so können wir die vierte Corona-Welle abmildern.“
Die heute vom Kabinett beschlossenen Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung im Detail:
- Abstandsgebot (§ 2 Absatz 1): Das Abstandsgebot wird als Soll-Vorschrift definiert. Jede Person soll weiterhin außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
- Testnachweis (§ 5 Absatz 2): Neben Geimpften und Genesenen sind von der Testpflicht jetzt generell Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bisher bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) sowie auch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Für Schülerinnen und Schüler gilt wie bisher: Als Testnachweis ist auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines sogenannten Selbsttests ausreichend. Wenn noch nicht geimpfte Schülerinnen und Schüler zum Beispiel ins Kino, zum Sportverein oder in eine Gaststätte gehen möchten, reicht ihr schulischer Testnachweis aus. Sie müssen dabei also nur das Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Selbsttests mit negativen Testergebnis gegenüber der Schule bescheinigen.
- Veranstaltungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 3): In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 20 haben grundsätzlich nur Besucherinnen und Besucher Zutritt zu Veranstaltungen, die einen auf sie aufgestellten Testnachweis vorlegen (Ausnahmen: Geimpfte, Genesene, Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die bereits regelmäßig für den Schulbesuch getestet werden). Entsprechend dem Infektionsgeschehen werden die Personenobergrenzen gesenkt. Neu ist ab dem 13. September 2021: Diese Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden (bis zum 12. September liegt diese Personenobergrenze weiter bei 750) sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden (bisher: 200; die Personengrenze wird an dieser Stelle in der Verordnung halbiert).
- Ausnahmen in besonderen Einzelfällen: Nach der Umgangsverordnung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 die Personenzahl für Veranstaltungen, Festivals und öffentliche Feste (z.B. Jahrmärkte, Volksfeste) auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt (§ 8, § 18, §20). Neu ist ab dem 28. August 2021: Abweichend hiervon kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Personenobergrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.
Neben der Sieben-Tage-Inzidenz bezieht Brandenburg bei der Lagebewertung weitere Faktoren ein. Dazu zählen die Auslastung des Gesundheitswesens, insbesondere die Inanspruchnahme der verfügbaren intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten, der Immunisierungsgrad der Bevölkerung auf Grundlage der Impfquote sowie die Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten. Aktuell werden in Brandenburg 30 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich fünf in intensivmedizinischer Behandlung. Die Zahl der Infizierten und Erkrankten liegt aktuell bei geschätzt rund 1.100.
Nonnemacher: „Im Augenblick müssen in Brandenburg nur sehr wenige COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär versorgt werden. Die Lage in den Krankenhäusern ist noch entspannt. Aber selbstverständlich behalten wir die Situation dort fest im Blick. Mit der Corona-Verordnung ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen vieles erlaubt. Ganz entscheidend dafür ist eine hohe Impfbereitschaft in der Bevölkerung. Ungeimpfte Menschen haben ein deutlich höheres Risiko, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden und auch andere Menschen anzustecken. Die Rechnung ist einfach: Je mehr Menschen geimpft sind, desto weniger erkranken schwer, desto weniger wird unser Gesundheitswesen belastet, desto weniger Einschränkungen sind langfristig notwendig.“
Wichtige Corona-Regeln im Überblick:
Inzidenzwerte
Es gibt in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zwei Inzidenzwerte, die strengere Maßnahmen auslösen: 20 und 35.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 20 liegt, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) in diesen Bereichen:
- in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (Ausnahme: Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung),
- für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen,
- Kontakt-Sport in Indoor-Sportanlagen,
- Diskotheken, Clubs und Festivals (drinnen und draußen),
- Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) darüber hinaus auch in diesen Bereichen:
- Innengastronomie,
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden),
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (zum Beispiel Bartrasur oder Gesichtskosmetik; Ausnahme: Testpflicht gilt generell nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen),
- Beherbergungen (Test bei Anreise),
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote,
- Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Indoor-Sport),
- Innen-Spielplätze,
- Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden),
- Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen; hier besteht die Testpflicht bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte),
- Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen; Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden),
- Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts – in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig).
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet, gelten schärfere Personenbegrenzungen für Veranstaltungen und Feste: Dann ist die Personenzahl auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.
Ausnahmen von der Testpflicht (ab 28. August 2021)
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
- geimpfte Personen,
- genesene Personen.
Test-Nachweis
Testnachweise müssen den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen (§ 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Das bedeutet: Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:
- Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
- Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).“
(Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg vom 24.08.2021: „Kabinett beschließt aktualisierte Corona-Umgangsverordnung – Nur geringfügige Änderungen“)
+++ Maskenpflicht seit Montag nur noch an weiterführenden Schulen +++
Die ersten zwei Wochen des neuen Schuljahrs wurden seitens der Landesregierung als sogenannte Schutz-Wochen definiert, insbesondere wegen rückkehrender Familien aus Risikogebieten. Am Montag, den 23. August, entfiel nunmehr die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6.
Die Maskenpflicht besteht weiterhin bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs. Sowie im Innenbereich der weiterführenden Schulen.
In welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske für Schülerinnen und Schüler gelten, erklärt das MBJS auf seiner Internetseite: https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/schule-und-unterricht.html
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Red. / Presseinfo