Obwohl mit dem 1. Januar einige Änderungen beim Elterngeld eingetreten sind, haben weiterhin alle Eltern Anspruch auf Elterngeld. Grundsätzlich ist Elterngeld vorrangig vor anderen Sozialleistungen. Deshalb muss das Elterngeld auch von Arbeitslosengeld II- Hilfeempfängern beantragt werden, auch wenn es später auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes II angerechnet wird. Anträge für das Elterngeld sind in der Elterngeldstelle des Jugendamtes beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu stellen.
Mit dem 1. Januar wurde das Elterngeld für Berechtigte mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt des Kindes von bisher 67 auf 65 Prozent gekürzt. Außerdem wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Das war bislang nicht der Fall. Ist vor der Geburt allerdings Einkommen erzielt worden, können sich Freibeträge ergeben. Weitere Änderungen gibt es für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften und bei denjenigen Personen, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen.
Quelle: Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Obwohl mit dem 1. Januar einige Änderungen beim Elterngeld eingetreten sind, haben weiterhin alle Eltern Anspruch auf Elterngeld. Grundsätzlich ist Elterngeld vorrangig vor anderen Sozialleistungen. Deshalb muss das Elterngeld auch von Arbeitslosengeld II- Hilfeempfängern beantragt werden, auch wenn es später auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes II angerechnet wird. Anträge für das Elterngeld sind in der Elterngeldstelle des Jugendamtes beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu stellen.
Mit dem 1. Januar wurde das Elterngeld für Berechtigte mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt des Kindes von bisher 67 auf 65 Prozent gekürzt. Außerdem wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Das war bislang nicht der Fall. Ist vor der Geburt allerdings Einkommen erzielt worden, können sich Freibeträge ergeben. Weitere Änderungen gibt es für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften und bei denjenigen Personen, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen.
Quelle: Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Obwohl mit dem 1. Januar einige Änderungen beim Elterngeld eingetreten sind, haben weiterhin alle Eltern Anspruch auf Elterngeld. Grundsätzlich ist Elterngeld vorrangig vor anderen Sozialleistungen. Deshalb muss das Elterngeld auch von Arbeitslosengeld II- Hilfeempfängern beantragt werden, auch wenn es später auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes II angerechnet wird. Anträge für das Elterngeld sind in der Elterngeldstelle des Jugendamtes beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu stellen.
Mit dem 1. Januar wurde das Elterngeld für Berechtigte mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt des Kindes von bisher 67 auf 65 Prozent gekürzt. Außerdem wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Das war bislang nicht der Fall. Ist vor der Geburt allerdings Einkommen erzielt worden, können sich Freibeträge ergeben. Weitere Änderungen gibt es für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften und bei denjenigen Personen, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen.
Quelle: Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Obwohl mit dem 1. Januar einige Änderungen beim Elterngeld eingetreten sind, haben weiterhin alle Eltern Anspruch auf Elterngeld. Grundsätzlich ist Elterngeld vorrangig vor anderen Sozialleistungen. Deshalb muss das Elterngeld auch von Arbeitslosengeld II- Hilfeempfängern beantragt werden, auch wenn es später auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes II angerechnet wird. Anträge für das Elterngeld sind in der Elterngeldstelle des Jugendamtes beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu stellen.
Mit dem 1. Januar wurde das Elterngeld für Berechtigte mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt des Kindes von bisher 67 auf 65 Prozent gekürzt. Außerdem wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Das war bislang nicht der Fall. Ist vor der Geburt allerdings Einkommen erzielt worden, können sich Freibeträge ergeben. Weitere Änderungen gibt es für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften und bei denjenigen Personen, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen.
Quelle: Landkreis Oberspreewald-Lausitz