Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat am heutigen Freitagvormittag den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst und damit den Weg für Neuwahlen am 23. Februar 2025 geebnet. Die Entscheidung folgte einem Antrag von Bundeskanzler Olaf Scholz, der nach dem Bruch der Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP die Vertrauensfrage (->> wie berichtet) im Bundestag gestellt und verloren hatte.
Der Deutsche Bundestag teilte dazu mit:
Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hat am Freitag, 27. Dezember 2024, den 20. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes aufgelöst. Das geht aus einer Unterrichtung durch den Bundespräsidenten zur Anordnung über die Auflösung des 20. Deutschen Bundestages (20/14400) hervor. Damit folgt Frank-Walter Steinmeier dem Vorschlag von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD). In einer Erklärung hat der Bundespräsident den Termin zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages auf Sonntag, 23. Februar 2025, festgelegt.
Ursprünglich war als Termin der 28. September 2025 vorgesehen. Um nach dem Bruch der Regierungskoalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Neuwahlen herbeizuführen, hat Kanzler Scholz am 16. Dezember 2024 im Deutschen Bundestag die Vertrauensfrage gestellt – und verloren. Im Anschluss schlug er dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident hat 21 Tage Zeit über die Auflösung des Parlaments zu entscheiden. Nach der Verkündung des Auflösung müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden. Diese Frist legt das Grundgesetz fest. Der Bundespräsident bestimmt das Wahldatum.
Keine parlamentslose Zeit
Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Das Parlament setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die nach Artikel 38 des Grundgesetzes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Den Zeitrahmen für die Wahl gibt das Grundgesetz vor. Nach Artikel 39 Absatz 1 findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Laut Bundeswahlgesetz muss die Wahl stets an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Den Wahltag bestimmt der Bundespräsident. In der Regel schlägt ihm die Bundesregierung einen Termin vor.
Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden. Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen. Es gibt keine parlamentslose Zeit.
Bundestagswahl 2025
Die Legislaturperiode des 20. Bundestages hat mit seiner konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021 begonnen. Der reguläre Termin für die nächste Wahl musste deshalb innerhalb der Zeitspanne vom 27. August bis zum 26. Oktober 2025 liegen. Als Termin für die Bundestagswahl 2025 hatte Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier ursprünglich den 28. September festgelegt. Eine entsprechende Anordnung fertigte er Ende August aus, nachdem zuvor das Bundeskabinett den Termin empfohlen hatte.
Bei einer vorgezogenen Neuwahl können die meisten im Bundeswahlgesetz vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden. Dazu gehören beispielsweise die Fristen zur Anzeige der Beteiligung an der Wahl und zur Errichtung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten. Paragraf 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes ermächtigt das Bundesministerium des Innern und für Heimat deshalb, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Wer darf den Bundestag wählen?
Wer wahlberechtigt ist, regeln Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und Paragraf 12 des Bundeswahlgesetzes. Danach dürfen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl mitentscheiden. Auch im Ausland lebende Deutsche können in der Regel mitwählen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind laut Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes Personen, denen das Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt wurde. (27.12.2024)
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Red. / Presseinformation