Vermittlungsausschuss soll Einigung erzielen
Das sah der bisherige Gesetzesbeschluss vor
Durch die vom Bundestag beschlossenen Änderungen sollen sich laut Begründung die über 5 Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können.
Der Gesetzesbeschluss gestaltet zudem die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.
Karenzzeit
Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, sieht der Gesetzesbeschluss für die ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit vor: Die Kosten für die Unterkunft sollen in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen werden, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Leistungsberechtigte müssen eine Selbstauskunft erteilen, um zu bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet.
Freibeträge und Kooperationsplan
Für Bürgergeldbeziehende sind zudem höhere Freibeträge geplant als bislang. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser Plan soll dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.
Leistungsminderungen weiter möglich
Wer Termine nicht wahrnimmt, müsste nach dem Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen – allerdings nur im Wiederholungsfall. Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert. Es gibt keine Leistungsminderung, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Die verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.
Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter
Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.
Höhere Freibeträge für Nebenjobs
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende könnten künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste würden bis zu drei Monate nach Schulabschluss gelten.
Sozialer Arbeitsmarkt
Außerdem sollen die Regelungen zum „Sozialen Arbeitsmarkt“ unbefristet gelten. Deren Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die Regelung am 31. Dezember 2024 auslaufen.