In der regionalen Tagespresse war unlängst unter der Rubrik „RECHT“ und dem Titel „Amt muss Hartz IV-Empfängern Bestattung bezahlen“ ein Beitrag veröffentlicht, der den Anschein erweckt, dass die jeweils zuständigen Hartz IV-Behörden für Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten zuständig seien.
In dem Urteil des Bundessozialgerichtes wird aber gerade nicht die Arbeitsbehörde zur Leistungserbringung verpflichtet, sondern das zuständige Sozialamt.
Die Übernahme von Kosten für eine Bestattung ist nach § 74 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XIl) möglich und obliegt der Entscheidungsbefugnis des zuständigen Sozialamtes.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße
In der regionalen Tagespresse war unlängst unter der Rubrik „RECHT“ und dem Titel „Amt muss Hartz IV-Empfängern Bestattung bezahlen“ ein Beitrag veröffentlicht, der den Anschein erweckt, dass die jeweils zuständigen Hartz IV-Behörden für Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten zuständig seien.
In dem Urteil des Bundessozialgerichtes wird aber gerade nicht die Arbeitsbehörde zur Leistungserbringung verpflichtet, sondern das zuständige Sozialamt.
Die Übernahme von Kosten für eine Bestattung ist nach § 74 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XIl) möglich und obliegt der Entscheidungsbefugnis des zuständigen Sozialamtes.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße