Am Sedlitzer See (Stadt Senftenberg) ist bei einer Stockente am 10.02.2017 der Verdacht des Ausbruchs der Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden.
Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (Veterinärbehörde) des Landkreises Oberspreewald-Lausitz macht wegen des Verdachtes des Ausbruches der Wildvogel-Geflügelpest folgenden Sperrbezirk und folgendes Beobachtungsgebiet bekannt:
Der Sperrbezirk, auf nachfolgender Karte rot dargestellt, verläuft im Norden entlang des Ufers des Sedlitzer Sees über den Verbindungskanal zum Partwitzer See und von dort am Ufer des Partwitzer Sees entlang bis zum Verbindungskanal zwischen Partwitzer und Geierswalder See. Das Gebiet verläuft des Weiteren entlang des Ufers des Geierswalder Sees bis zum Sornoer Kanal. Von dort am Ufer des Sedlitzer Sees entlang bis Norden.
Das Beobachtungsgebiet, nachfolgend blau dargestellt, verläuft im Norden entlang der Bundesstraße 169 bis zum Abzweig zur B156. Dieser Bundesstraße folgend bis zur Grenze zum Landkreis Bautzen, Sachsen. Der Landesgrenze von Osten nach Süden folgend, verläuft das Gebiet anschließend über die Schwarze Elster nach Westen und von dort weiter entlang der Rainitza bis zur B169.
Das Beobachtungsgebiet umfasst den Ortsteil Sedlitz, die Ortslage Lieske und den Gemeindeteil Kleinkoschen.
Das Beobachtungsgebiet wird an den Hauptzufahrtswegen durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wildvogel-Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ kenntlich gemacht.
- Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben entsprechend der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25.11.2016 weiterhin sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
- Tierhalter haben dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bis zum 17.02.2017 aktualisiert anzuzeigen.
- Verendetes Geflügel ist der Veterinärbehörde unverzüglich zu melden.
- Für die Dauer von 15 Tagen dürfen gehaltene Vögel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
- Für die Dauer von 30 Tagen dürfen gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes nicht frei gelassen werden.
- Die Jagd auf Federwild wird für die Dauer von 30 Tagen untersagt.
- Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
- Für die in Nr. 1. bis 8. benannten Anordnungen wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Am 10.02.2017 wurde bei einer tot aufgefundenen Stockente am Sedlitzer See das aviäre Influenza-Virus H5N8 nachgewiesen. Auf Grund der Geflügelpest-Verordnung sind die oben bezeichneten Gebiete des Landkreises Oberspreewald-Lausitz nach der Feststellung des Verdachts des Ausbruches der Wildvogel-Geflügelpest im Gebiet der Stadt Senftenberg als Sperrbezirk bzw. Beobachtungsgebiet festzulegen.
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz angeordnet.
Der aktuell nachgewiesene Erreger der Geflügelpest stellt eine große Gefahr für heimische Geflügelbestände dar und die ergriffenen Maßnahmen zielen darauf ab den Eintrag in selbige zu verhindern.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da durch die Verschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht.
Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen.
Die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen ist gerechtfertigt und zwingend notwendig, da ein mögliches Rechtsmittelverfahren einen zu langen Zeitraum in Anspruch nimmt. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern.
Auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.
Hinweise
Ausnahmen können nach § 60 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig wer, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00€ geahndet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.