Der Landkreis Spree-Neiße hat die wichtigsten Hinweise zur Kita-Beitragsbefreiung veröffentlicht. Demzufolge ist der Träger der Kita nicht verpflichtet, die Sorgeberechtigten des Kindes von den Elternbeiträgen zu befreien. Ob das angeboten wird, entscheidet jeder Träger individuell. Allerdings gilt grundsätzlich, dass sich Sorgeberechtigte von dem Elternbeitrag teilweise oder vollständig befreien lassen können, wenn eine Kita geschlossen ist oder Sie die vereinbarte Betreuungszeit nicht vollständig in Anspruch genommen haben. Sollten die Elternteile allerdings eine Notbetreuung nutzen, so besteht kein Anspruch auf die Elternbeitragsbefreiung.
Der Landkreis Elbe-Elster teilte dazu mit:
Derzeit sind im Landkreis Spree-Neiße alle Kindertagesbetreuungseinrichtungen geöffnet – Ausnahmen bilden die Horte, die seit 04.01.2021 bis vorerst 14.02.2021 geschlossen. Am 28.01.2021 hat das Land Brandenburg eine weitere Richtlinie erlassen, die den Kita-Elternbeitrag während der SARS-CoV-2-Pandemie regeln soll. Im Folgenden sollen die neuen Regelungen erklärt werden.
Grundsätzlich ist der Träger der Betreuungseinrichtung des Kindes nicht verpflichtet, Personensorgeberechtigte von den Elternbeiträgen zu befreien. Ob dies dennoch angeboten wird, entscheidet jeder Träger individuell. Sollten die Personensorgeberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Zahlung eines Elternbeitrags befreit sein, bleibt der Anspruch von der neuen Richtlinie unberührt.
Reguläre Betreuung
Grundsätzlich können sich Personensorgeberechtigte von dem Elternbeitrag teilweise oder vollständig befreien lassen, wenn die Einrichtung geschlossen ist oder Sie die vereinbarte Betreuungszeit nicht vollständig in Anspruch genommen haben – zum Beispiel, weil Sie dem Appell der Bildungsministerin des Landes Brandenburg gefolgt sind und ihr Kind im Sinne der Infektionseindämmung vorübergehend ganz oder teilweise zuhause zu betreuen.
Kann also auf die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit vollständig verzichtet bzw. auf maximal 50 % der Zeit reduziert werden, hat der Träger die Möglichkeit, den Elternbeitrag analog dazu vollständig bzw. zu 50% zu erlassen. Maßgeblich ist immer, wie lange das Kind tatsächlich betreut wurde.
Ein Beispiel: Bei vertraglich vereinbarten betreuten 40 Stunden je Woche wird das Kind bei vier Wochen im Monat insgesamt 160 Stunden betreut. War es jedoch nur maximal 80 Stunden in der Einrichtung, halbiert sich der zu zahlende Elternbeitrag.
Notbetreuung
Wichtig: Es besteht grundsätzlicher kein Anspruch auf die Elternbeitragsbefreiung, wenn die Personensorgeberechtigte die Notbetreuung nutzen – was im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa derzeit nur die Horte betrifft. Doch auch hier gilt: Wird die vertraglich vereinbarte Zeit in der Notbetreuung unterschritten, besteht die Möglichkeit, dass der Träger den Elternbeitrag zur Hälfte erlässt.
Sollten Personensorgeberechtigte eine Genehmigung für eine Notbetreuung besitzen, aber ihr Kind dennoch vollständig im persönlichen Umfeld betreuen, können sie von dem Elternbeitrag für den entsprechenden Monat befreit werden. Gleiches gilt, wenn sie keine Genehmigung für eine Notbetreuung besitzen und die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit aufgrund der Schließung nicht nutzen können.
In beiden Fällen ist wichtig:
Die Personensorgeberechtigten sollten frühzeitig mit dem Träger der Einrichtung Kontakt aufnehmen. Sie sollten sich mindestens in den ersten zwei Wochen des Monats verbindlich gegenüber dem Träger erklären, wie lange sie das Kind in dem jeweiligen Monat betreuen lassen möchten. Nur dann können sie vom Träger eine Beitragsbefreiung erhalten.
Hintergrund: Mit der frühzeitigen verbindlichen Erklärung hat der Träger die Möglichkeit, rechtzeitig die Personal, Raum- und Gruppenaufteilung zu planen und gemäß des Hygieneplanes zu gestalten. Zudem hat er nur bei frühzeitiger Kenntnis die Möglichkeit, sich den Ihnen erlassenen Elternbeitrag erstatten zu lassen. Die Frist für die verbindliche Erklärung kann jedoch auch hier von Einrichtung zu Einrichtung variieren – daher noch einmal: Eltern sollten sich alsbald als möglich mit Ihren Trägern in Verbindung und besprechen das weitere Vorgehen besprechen.
Eltern, deren Kinder eine Kindertagespflege besuchen, wenden sich bitte an die zuständige Kommune des Wohnorts.
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Red. / Presseinfo
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