Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Krise und dem dadurch entstandenen Problem der fehlenden Arbeitnehmer, die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert. Wer in systemrelevanten Branchen und Berufen unterstützt, kann finanzielle Einbußen ausgleichen. Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 tritt eine Sonderregelung in Kraft: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Die 450 Euro Grenze für Minijobs jedoch, darf dank neuer Regelungen in der Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 bis zu fünfmal überschritten werden.
Regelung hilft Betroffenen von Kurzarbeit und stärkt systemrelevante Branchen und Berufe
Diese gelockerten Hinzuverdienstregelungen helfen Betroffenen im Kurzarbeitergeldbezug, finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist, die Menschen mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland zu versorgen. Insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und der Landwirtschaft benötigen dringend Arbeitskräfte. Durch die getroffene Sonderregelung können Menschen in Kurzarbeit systemrelevante Wirtschaftszweige unterstützen.
Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Gesetz fest.
Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.
Zeitgrenzen für Minijobs angehoben
Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.
Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein
Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.
Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen. Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend erhöht.
Unvorhersehbar höherer Verdienst in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraum maximal in 5 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor.
Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner wird angehoben
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beläuft sich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr wird seine Rente gekürzt. Diese Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 Euro hochgesetzt. Insofern kann ein Altersvollrentner theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zu zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.
Webseiten helfen Arbeit in der Landwirtschaft zu finden
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat für die Vermittlung von Pflanz- und Erntearbeiten die Online-Plattform www.daslandhilft.de gestartet. Die Plattform stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Beschäftigten her. Ebenfalls den Kontakt zwischen Arbeitswilligen und der Landwirtschaft will Land-Arbeit aus Frankfurt/Oder herstellen.