Ab sofort tritt im Landkreis Elbe-Elster eine weitere Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Darin wird unter anderem geregelt, dass auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen Feuerwekskörper an Silvester untersagt sind und somit nur beschränkt genutzt werden dürfen. Außerdem sieht die Verordnung Informationen zur Kinder-Notbetreuung vor. Verstöße gegen die weiteren Schutzmaßnahmen werden mit Bußgeldern geahndet.
Das Landkreis Elbe-Elster teilte dazu mit:
Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) lagen am 21. Dezember 2020 mit einer Inzidenz von 508,71 im Landkreis Elbe-Elster kumulativ weit mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage vor.
Gemäß §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2, 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) und § 25 Abs. 2 und 3 der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3.SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020, geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2020 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sowie § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), erlässt der Landrat des Landkreises Elbe-Elster folgende Allgemeinverfügung:
1. Einschränkung von Veranstaltungen
Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter im Sinne von § 7 Abs. 2 3.SARS-CoV-EindV sind sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden untersagt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Maßgaben nach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 3.SARS-CoV-EindV bleibt auch für Veranstaltungen bis zu 10 zeitgleich Anwesenden unberührt.
2. Einschränkung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zum Jahreswechsel ist auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt.
3. Notbetreuung in Schulen und Horten
Die Entscheidung über einen Antrag auf Notbetreuung für Schule und Hort wird den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und der Verbandsgemeinde übertragen. Widerspruchsbehörde bleibt der Landkreis Elbe-Elster.
4. Geltung weiterer Vorschriften:
Im Übrigen gelten die Regelungen der 3.SARS-CoV-2-EindV, soweit die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthalten.
5. Zwangsgeldandrohung:
Für Verstöße gegen die Nr. 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € angedroht.
6. Sofortvollzug:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 IfSG, § 16 Abs. 8 IfSG). Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
7. Ordnungswidrigkeit:
Verstöße gegen die in Ziff. 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
8. Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Begründung
Der Landkreis Elbe-Elster ist gem. § 25 Abs. 3 2.SARS-CoV-2-EindV i.V.m. § 32 S. 2 IfSG verpflichtet, weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu treffen, sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Laut der Veröffentlichungen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit lagen im Landkreis Elbe-Elster am 8. Dezember 2020 261,23 Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage vor. Am heutigen Tage hat die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von 508,71.
Der sehr dynamische Anstieg der Infektionszahlen im Landkreis Elbe-Elster innerhalb kurzer Zeit hat gezeigt, dass sich SARS-CoV-2 trotz der schon geltenden Regelungen unkontrolliert ausbreitet und flächendeckend im Landkreis auftritt. SARS-CoV-2 verbreitet sich vorwiegend über eine Tröpfchen- und Aerosolinfektion, wobei auch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen zur dynamischen Verbreitung beitragen können.
Auch wenn nur ein kleinerer Teil der infizierten Personen schwer erkrankt, droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Insbesondere sind die Intensivkapazitäten der Krankenhäuser der Elbe-Elster-Klinikum GmbH im Landkreis weitgehend ausgelastet, so dass es bereits erforderlich geworden ist, Patienten an andere, teils weiter entfernte Krankenhäuser, weiter zu verweisen.
Auch das System der stationären und ambulanten Pflege ist im Landkreis Elbe-Elster äußerst stark beansprucht und droht zu überlasten.
Die in Ziff. 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen zielen daher darauf, die Übertragungswege zu unterbrechen, um eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit besonders vulnerable Personengruppen sowie die Gesundheitseinrichtungen vor einer noch weiter gehenden Überforderung infolge des Anstiegs schwerer Verläufe zu schützen, ohne jedoch dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind insofern auch erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.
Das gem. § 26 Abs. 1 2.SARS-CoV-2-EindV erforderliche Benehmen mit dem zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zu den in dieser Allgemeinverfügung geregelten weitergehenden Schutzmaßnahmen wurde am 21. Dezember 2020 hergestellt.
Im Einzelnen werden die Festlegungen der Allgemeinverfügung wie folgt begründet:
Ziff. 1:
Gem. § 28 a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können Veranstaltungen jeglicher Art untersagt werden. Angesichts des erheblichen Infektionsgeschehens im Landkreis und der Tatsache, dass bei der Ansammlung von Menschen ein deutlich höheres Risiko der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus insbesondere durch asymptomatisch infizierte Personen besteht, und auf diesem Wege das Virus dann von den an den Veranstaltungen beteiligten Personen an weitere, auch besonders vulnerable Personen, weitergegeben werden kann.
Da nicht abschließend eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unumgänglich notwendig sind, wird auf eine völlige Untersagung verzichtet, sondern lediglich auf Begrenzung der Teilnehmerzahl vorgesehen.
Angesichts dessen, dass seitens der Kirchen bereits eigenverantwortliche Einschränkungen ergriffen worden sind, insbesondere auch die überwiegende Zahl der regelmäßig gut besuchten Gottesdienste zum Heiligen Abend (24. Dezember) abgesagt worden sind, wird von einer Untersagung bzw. Einschränkung von Gottesdiensten abgesehen.
Entsprechend der Hygienekonzepte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden auch die übrigen Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgerufen, folgende Regelungen über die Maßgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 3.SARS-CoV-2-EindV hinaus zu beachten:
- die Dauer der Gottesdienste ist auf jeweils 30 bis 40 Minuten zu begrenzen;
- eine musikalische Begleitung der Gottesdienste durch Chöre und Posaunenchöre findet nicht statt, eine solistische Gesangs- oder Instrumentalbegleitung ist erlaubt.
- Für religiöse Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Zahl der Teilnehmenden auf höchstens 50 Personen gleichzeitig begrenzt.
Eine Regelung zu Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes ist nicht erforderlich, da nach § 5 Abs. 2 3.SARS-CoV-2-EindV bei dem vorliegenden Inzidenzwert der Neuinfektionen Versammlungen ohnehin untersagt sind.
Ziff. 2:
Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 3.SARS-CoV-2-EindV haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Wege einer Allgemeinverfügung die Untersagung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2020/21 auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
Erfahrungsgemäß werden zum Jahreswechsel Feuerwerke vor den Grundstücken abgebrannt und betrachtet. Wenn sich dann vor mehreren benachbarten Grundstücken Personen aufhalten, führt dies vielfach dazu, dass man sich näher kommt, zum Beispiel, um sich zum Jahreswechsel zu beglückwünschen.
Insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, dessen Genuss bei zulässigen privaten Zusammenkünften ja nicht untersagt ist, besteht die Gefahr, dass in dieser Situation das Gebot der Kontaktvermeidung in Vergessenheit gerät.
Da im überwiegend ländlich geprägten Landkreis Elbe-Elster hinreichende freie Flächen außerhalb von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zur Verfügung stehen, auf denen Feuerwerke abgebrannt werden können, stellt diese Einschränkung nur einen geringfügigen Eingriff in den nach § 23 Abs. 2 S. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ausnahmsweise zugelassenen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 dar.
Zudem führt das Abbrennen von Feuerwerken in Bereichen, in denen sich mehrere Menschen aufhalten, zu einer größeren Verletzungsgefahr. Es ist unbedingt erforderlich, die ohnehin schon überlasteten Kapazitäten der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes nicht weiter zu belasten.
Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Elbe-Elster sind daher aufgefordert, auch soweit dies nicht untersagt ist, auf das Abbrennen von Feuerwerken gänzlich zu verzichten.
Ziff. 3:
Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung über den Anspruch auf Notbetreuung in Horteinrichtungen nach § 18 Abs. 5 3.SARS-CoV-2-EindV übertragen. Dies gilt für die Notbetreuung in Schulen entsprechend § 17 Abs. 6 3.SARS-CoV-2-EindV entsprechend.
In einer Telefonkonferenz am 21. Dezember 2020 haben die Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und der Verbandsgemeinde diesem Verfahren zugestimmt.
Die Notbetreuung soll grundsätzlich im Rahmen der bisherigen Öffnungszeiten der jeweiligen Horte erfolgen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Betreuung der Kinder von anspruchsberechtigten Personen gewährleistet ist.
Für die Notbetreuung gelten die zwischen den Personensorgeberechtigten und den Trägern des Hortes abgeschlossenen Vereinbarungen und allgemeinen Regelungen weiter.
Es können neue Kinder in die Notfallbetreuung aufgenommen werden z. B. Kinder, die bisher überhaupt nicht oder nicht an der Hortbetreuung der betreffenden Einrichtung teilgenommen haben. Der gesetzlich vorgeschriebene Impfschutz gegen Masern ist nachzuweisen. Ein Betreuungsvertrag gilt mit der Aufnahme des Kindes als konkludent begründet. Es gelten die Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) sowie die Regelungen des jeweiligen Trägers der Einrichtung.
Ziff. 4:
Die mit dieser Allgemeinverfügung erlassenen Anordnungen gelten gem. § 26 Abs. 3 2.SARS-CoV-2-EindV zusätzlich zu den mit der 2.SARS-CoV-2-EindV getroffenen Anordnungen.
Ziff. 5:
Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 VwVgBbg sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung schriftlich und in bestimmter Höhe anzudrohen.
Für die zwangsweise Durchsetzung der unter Nummer 1. angedrohten Maßnahmen wird das Zwangsgeld als Vollstreckungsmittel gewählt.
Gemäß § 30 Absatz 1 VwVGBbg kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Dabei beträgt das Zwangsgeld mindestens 10,00 € und höchstens 50.000,00 €.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist mit 100,00 Euro angemessen.
Gemäß § 29 Abs. 1 VwVGBbg können Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt, so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
Ziff. 6:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus §§ 28 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG.
Ziff. 7:
Nach § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG stellen Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen, wie in dieser Allgemeinverfügung geregelt, bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitentatbestände dar. Die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern nach der SARS-CoV-2-EindV und dem IfSG bleibt hiervon unberührt.
Ziff. 8:
Diese Allgemeinverfügung gilt für die Dauer der Geltung der 3. SARS-CoV-2-EindV. Eine Verlängerung und Verschärfung bleibt vorbehalten, wenn das Infektionsgeschehen im Landkreis dies erfordert.
Bekanntmachungshinweis
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises ElbeElster als bekannt gegeben, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg, einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind
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