Nachdem gestern in einem Nutztierbestand in Alt Zauche im Landkreis Dahme-Spreewald der Ausbruch der Geflügelpest bestätigt wurde, laufen die Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der gefährlichen Vogelgrippe auf Hochtouren. In der Kreisverwaltung hat heute erneut eine Krisensitzung stattgefunden. Die Tierseuchenüberwachung habe höchste Priorität, bestätigte Landrat Stephan Loge.
Um den Seuchenbestand wurden inzwischen ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet gebildet. Die Beschilderung für den Sperrbezirk ist installiert. Der Landkreis hat am 18. Januar 2017 eine Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung erlassen und öffentlich bekanntgemacht.
Unter Kontrolle der Veterinärbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald laufen derzeit die tierschutzgerechte Tötung und die fachgerechte Entsorgung des Tierbestandes. Insgesamt müssen fast 45.000 Tiere getötet werden.
Für die 145 Geflügelhalter, die sich im Sperrbezirk (drei Kilometer Radius) befinden, gelten verstärkte Beschränkungen. Darüber werden die betroffenen Geflügelhalter in einem gesonderten Schreiben des Landkreises informiert. „Der Sperrbezirk wird mindestens 21 Tage bestehen. In dieser Zeit werden intensive behördliche Kontrollen auf Einhaltung der Schutzmaßnahmen durchgeführt“, bestätigte Amtstierärztin Jana Guth.
Im Sperrbezirk gelten folgende Regeln:
- Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen abzusondern.
- Jeder Tierhalter hat unverzüglich seinen aktuellen Geflügelbestand dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Dahme-Spreewald zu melden.
- Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.
- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
5. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
6. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
7. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.
8. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
9. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
pm/red