Trotz der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie finden die Abiturprüfungen in Brandenburg im Zeitraum zwischen dem 20. April und dem 27. Mai 2020 statt. Das hat das Bildungsministerium heute mitgeteilt. Demnach wurde den Schulen freigestellt, ob sie die Prüfungen an den geplanten Hauptterminen schreiben lassen oder die Nachschreibetermine nutzen. Für die Teilnahme an den Prüfungen wurden Auflagen erarbeitet.
Das Bildungsministerium teilte dazu weiter mit:
Bildungsministerin Britta Ernst hat Schulträger, Schulen sowie Schülerinnen und Schüler über die Regelungen zum Abitur 2020 informiert. Damit wird in dieser besonderen Prüfungssituation während der Corona-Pandemie für Planungssicherheit bei allen Beteiligten gesorgt.
Britta Ernst: „Die Gesundheit und die weitere berufliche Entwicklung unserer Abiturientinnen und Abiturienten stehen im Mittelpunkt. Wenn sie in diesem Jahr die Schule verlassen, sollen sie ein gleichwertiges Abitur haben. Deshalb sollen die schriftlichen Prüfungen stattfinden, unabhängig davon, ob die Schulen wieder geöffnet oder noch geschlossen sind. Das hat die Kultusministerkonferenz am 25. März auch noch einmal einstimmig bekräftigt. Schulabgängerinnen und Schulabgänger stehen bei jeder künftigen Bewerbung auch in Konkurrenz zu den Abiturientinnen und Abiturienten der letzten, aber auch der künftigen Jahrgänge. Die schriftlichen Prüfungen machen ein Drittel der Abiturleistung aus und sind für die landesweite Vergleichbarkeit sehr wichtig. Natürlich müssen bei den Prüfungen notwendige Hygienevorschriften eingehalten werden.“
Den Schulen in Brandenburg und Berlin wurde freigestellt, die schriftlichen Abiturprüfungen zu den geplanten Hauptterminen oder den feststehenden Nachschreibeterminen durchzuführen. Rund 85 Prozent der Schulen haben sich für die Haupttermine zwischen dem 20. April und dem 5. Mai entschieden, die anderen für die Nachschreibetermine zwischen dem 13. und 27. Mai 2020. In Brandenburg starten die schriftlichen Abiturprüfungen daher an den Schulen, die bei den Hauptterminen bleiben ab dem 20. April 2020 mit der Prüfung in den gesellschaftlichen Fächern.
Sollten die Schulen an diesem Termin mit dem regulären Unterrichtsbetrieb wieder starten können – erstes Szenario – können die Abiturprüfungen auf Grundlage der schulinternen Planungen – wie auch in den vergangenen Schuljahren – durchgeführt werden.
Das zweite Szenario gibt detailliert Hinweise für die Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen, sofern der Unterrichtsbetrieb nach den Osterferien am 20. April 2020 nicht wiederaufgenommen wird. Für die Durchführung der Abiturprüfungen unter diesen Bedingungen ist es notwendig, dass die jeweiligen Schulen die erforderlichen Hygienestandards einhalten und gewährleisten, dass die physischen und sozialen Kontakte zwischen allen Personen, die an der Prüfung beteiligt sind, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Die wesentlichen Regelungen
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Prüfung:
Wer an der Abiturprüfung wegen Krankheit oder aufgrund einer eventuellen besonderen psychischen Belastung hinsichtlich der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nicht teilnehmen kann, muss eine schriftliche Entschuldigung vorlegen, dass eine Teilnahme krankheitsbedingt nicht erfolgen kann. Sie muss allerdings vor Beginn der Prüfungen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission eingereicht werden. In diesem Fall sind die Nachschreibetermine zu nutzen.
Eintreffen der Schülerinnen und Schüler am Prüfungstag:
Die Schule wird die Prüflinge auf elektronischem Weg über ein zeitlich gestaffeltes Eintreffen am Prüfungstag in der Schule informieren, um Gruppenbildungen zu vermeiden. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler einen erkrankten Eindruck machen, insbesondere die typischen Symptome der Coronaerkrankung aufweisen, kann die Person nicht an der Prüfung teilnehmen und muss den Nachschreibetermin nutzen.
Prüfungsräume:
Für die schriftlichen Prüfungen müssen alle geeigneten Räumlichkeiten der Schule, ggf. auch Turnhalle, Mensa, Aula zur Verfügung gestellt werden. Es können auch Räumlichkeiten außerhalb des Schulgebäudes genutzt werden, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen geeignet sind und die notwendigen Maßgaben eingehalten werden können. Dabei ist ein Mindestabstand der Schülerinnen und Schüler untereinander und auch von der aufsichtsführenden Lehrkraft von 1,5 Meter in alle Richtungen zu gewährleisten. Bei einer angenommenen Raumgröße von 60 m2 sollten sich nicht mehr als 4-5 Prüflinge sowie eine aufsichtsführende Lehrkraft in diesem Raum aufhalten.
Übergabe und Abgabe der Prüfungsunterlagen:
Die Prüfungsunterlagen sowie Hilfsmittel sind unter Einhaltung der Hygienestandards und der Abstandsregeln an die Schülerinnen und Schüler anzureichen. Die Lehrkräfte sollten bei der Sichtung und der Übergabe der Prüfungsunterlagen nach Möglichkeit Handschuhe tragen. Die Abgabe der Prüfungsklausuren und der Aufgabenstellung erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler unter Einhaltung der Abstandsregeln.
Verlassen der Schule und des Schulgeländes
Die Schülerinnen und Schüler sind angehalten, das Schulgebäude und das Schulgelände unmittelbar nach Abgabe der Prüfungsunterlagen zu verlassen. Ein – zwar verständlicher – Austausch über die Prüfungen zwischen den Schülerinnen und Schülern in Gruppen ist zu unterbinden.