Mit Schreiben vom 13. April 2013 bot die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur des Landes Brandenburg, Prof. Sabine Kunst, dem Präsidenten der BTU Cottbus, Prof. Walther Ch. Zimmerli an, die Aufgaben des Präsidenten gemäß § 63, Absatz 7 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) über das Ende seiner regulären Amtszeit (am 14. Mai 2013) hinaus bis zum 30. Juni 2013 geschäftsführend wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 29. April 2013 hat Prof. Zimmerli dieses Angebot angenommen.
Die weitere Wahrnehmung der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten schließt gleichzeitig die Verlängerung der Amtszeiten der beiden Vizepräsidenten, Prof. Matthias Koziol (Vizepräsident für Lehre, Personalentwicklung und wissenschaftliche Weiterbildung) und Prof. Dieter Schmeißer (Vizepräsident für Forschung, Entwicklung und Innovation) bis zum 30. Juni 2013 ein. Somit bleibt die BTU Cottbus für diesen Zeitraum uneingeschränkt handlungsfähig.
Der Paragraph 63, Absatz 7, Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) besagt: „Ist mit Ablauf der Amtszeit des Präsidenten kein Nachfolger ernannt, nimmt in der Regel der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend wahr.“
Foto: Johannes Koziol
Mit Schreiben vom 13. April 2013 bot die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur des Landes Brandenburg, Prof. Sabine Kunst, dem Präsidenten der BTU Cottbus, Prof. Walther Ch. Zimmerli an, die Aufgaben des Präsidenten gemäß § 63, Absatz 7 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) über das Ende seiner regulären Amtszeit (am 14. Mai 2013) hinaus bis zum 30. Juni 2013 geschäftsführend wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 29. April 2013 hat Prof. Zimmerli dieses Angebot angenommen.
Die weitere Wahrnehmung der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten schließt gleichzeitig die Verlängerung der Amtszeiten der beiden Vizepräsidenten, Prof. Matthias Koziol (Vizepräsident für Lehre, Personalentwicklung und wissenschaftliche Weiterbildung) und Prof. Dieter Schmeißer (Vizepräsident für Forschung, Entwicklung und Innovation) bis zum 30. Juni 2013 ein. Somit bleibt die BTU Cottbus für diesen Zeitraum uneingeschränkt handlungsfähig.
Der Paragraph 63, Absatz 7, Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) besagt: „Ist mit Ablauf der Amtszeit des Präsidenten kein Nachfolger ernannt, nimmt in der Regel der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend wahr.“
Foto: Johannes Koziol