Viele Branchen leiden unter den momentanen Bestimmungen zur Eindämmung des Coronavirus in Deutschland und auf der Welt. Lieferdienste, Supermärkte, Lieferanten, Versandhändler, landwirtschaftliche Betriebe und andere hingegen suchen Aushilfskräfte, um ausgefallene Arbeitskräfte zu ersetzen und die erhöhten Nachfragen befriedigen zu können. Können Arbeitnehmer aber während der Coronavirus-Krise einen Minijob bei einem anderen Unternehmen annehmen? Die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See gibt Antworten. Das Coronavirus ist zu einem bestimmenden Thema für alle geworden und beeinflusst immer mehr den Arbeitsalltag. Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sind von den Auswirkungen gleichermaßen betroffen. „Mit der Ausbreitung des Coronavirus erreichen unsere Minijob-Zentrale täglich verschiedene Fragen, die sich auf Beschäftigungen im Minijob beziehen“, so Heinz-Günter Held, Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, zu deren Verbund die Minijob-Zentrale gehört.
Über die Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern wegen der Coronavirus-Krise klärt Rechtsanwalt Peter Albert im Titelvideo auf
Fragen und Antworten zum Coronavirus und Minijob zusammengefasst:
Für Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Hier muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden:
- Der Minijob wird neu aufgenommen
Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung monatlich normalerweise 3.000 Euro (Sollentgelt). Aufgrund von Kurzarbeit erhält er derzeit monatlich nur 1.800 Euro (Istentgelt) von seinem Arbeitgeber. Ausgangsbetrag für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit ein Betrag in Höhe von 1.200 Euro (Differenz zwischen dem Sollentgelt von 3.000 Euro und dem Istentgelt von 1.800 Euro).
Der Arbeitnehmer nimmt nun nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob in einem anderen Betrieb auf. In diesem Minijob verdient er 450 Euro monatlich. Diese 450 Euro sind dem monatlichen Verdienst aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen. Damit erhöht sich das Istentgelt auf 2.250 Euro (1.800 Euro + 450 Euro). Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld beläuft sich nach Aufnahme des Minijobs daher nur noch auf 750 Euro (Differenz zwischen dem Sollentgelt von 3.000 Euro und dem Istentgelt von 2.250 Euro).
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung normalerweise 3.000 Euro (Sollentgelt) monatlich. Derzeit ist die Arbeit in dem Unternehmen vollständig eingestellt. Der Arbeitnehmer ist in „Kurzarbeit null“. Von seinem Arbeitgeber erhält er kein Geld. Ausgangsbetrag für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro.
Der Arbeitnehmer nimmt nun nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob in einem anderen Betrieb auf. In diesem Minijob verdient er 450 Euro monatlich. Diese 450 Euro sind der derzeitige monatliche Verdienst (Istentgelt). Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld beträgt nach Aufnahme des Minijobs daher noch 2.550 Euro (Differenz zwischen dem Sollentgelt von 3.000 Euro und dem Istentgelt von 450 Euro).
Ausnahmen für Minijobs in einem systemrelevanten Bereich
Wer in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Lebensmittelbranche, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Dies wurde am 23. März 2020 vom Bundeskabinett im Rahmen des milliardenschweren Maßnahmenpakets beschlossen. Noch in dieser Woche soll dies von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
- Der Minijob bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung
Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen lediglich fortsetzen, ist die Situation eine andere. Diese Arbeitnehmer können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt. Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist hierbei nicht erforderlich.
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung normalerweise monatlich 3.000 Euro (Sollentgelt). Derzeit ist die Arbeit in dem Unternehmen vollständig eingestellt. Der Arbeitnehmer ist in „Kurzarbeit null“. Von seinem Arbeitgeber erhält er kein Geld. Ausgangsbetrag für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro.
Aus seinem schon länger bestehenden Minijob hat er einen gleichbleibenden monatlichen Verdienst in Höhe von 450 Euro. Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht angerechnet, da der Minijob bereits seit längerem besteht. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld beträgt unverändert 3.000 Euro.
Fortführung Beispiel 3:
Der Minijob-Arbeitgeber fragt seinen Minijobber nun, ob er aufgrund der momentanen Lage im Minijob mehr arbeiten kommen könnte. Dies ist möglich. Der Verdienst aus dem Minijob wird nach den Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit in den „Hinweisen zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld (Kug) und Transfer- Kurzarbeitergeld (T-Kug)“ auch dann nicht bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sich der Verdienst aus dem Minijob während der Kurzarbeit erhöht.
Hinweis:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Verdienstes einen schriftlichen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist dem Antrag auf Kurzarbeitergeld hinzuzufügen.
Für Arbeitgeber:
Mein Minijobber ist an dem Coronavirus nachweislich erkrankt. Kann ich als Arbeitgeber einen Erstattungsantrag als Ausgleich für Aufwendungen der Lohnfortzahlung stellen?
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit Ihres Minijobbers zahlen Sie als Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter. Dies gilt auch bei einer nachgewiesenen Corona-Erkrankung. Wenn Sie am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendungen bei Krankheit) teilnehmen, können Sie eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen. Hierzu stellen Sie einen Antrag bei unserer Arbeitgeberversicherung.
Mein Minijobber wurde unter Quarantäne gestellt, da in seinem häuslichen Umfeld eine Corona-Infektion aufgetreten ist. Zahle ich als Arbeitgeber den Verdienst weiter?
Ist Ihr Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch unter Quarantäne gestellt, findet das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Anwendung. Sie zahlen dem Minijobber für sechs Wochen den Verdienst weiter und beantragen die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde ihres Bundeslandes. Das Amt welches die Quarantäne anordnet, ist auch das Amt, das für die Erstattung zuständig ist. Bei der Suche nach dem zuständigen Gesundheitsamt unterstützt Sie das Robert-Koch-Institut.
Gleiches gilt auch, wenn Quarantänemaßnahmen für Kontaktpersonen eines in der Firma erkrankten Minijobbers angeordnet werden.
Weitere Informationen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem gemeinsamen Besprechungsergebnis festgehalten.
Gelten auch für Minijobber die Regelungen zum Kurzarbeitergeld, die aufgrund des am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten “Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld” eingeführt worden sind?
Die im oben genannten Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Hierzu zählen nur Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.
Wenn ich Probleme habe, meine Minijob-Abgaben rechtzeitig zu zahlen, weil der ganze Betrieb wegen Corona ruht, gelten für diesen Fall besondere Regelungen in der Sozialversicherung?
Ja, es gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung. Die Zahlungsschwierigkeiten werden in diesem Fall durch ein sogenanntes unabwendbares Ereignis verursacht. Die Einzugsstellen zeigen sich kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder es werden Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren auf Antrag erlassen.
Bitte beachten: Die Minijob-Zentrale kann nicht erkennen, ob bei Ihnen -aktuell durch Corona- ein unabwendbares Ereignis vorliegt, was Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Abgaben hindert. Die Prozesse bei der Minijob-Zentrale zur Feststellung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sind elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Abgaben werden – ohne Zutun eines Mitarbeiters – systemseitig Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Wenn Sie uns als Arbeitgeber einen Hinweis auf Ihre Situation geben, werden wir Sie von diesen Maßnahmen ausnehmen.
Coronavirus in der Lausitz. Aktuelle Lage und Entscheidungen
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