Die große Urlaubssaison steht vor der Tür. Viele Familien verreisen und treten ihren Sommerurlaub an. Gibt es die Auszeit vom Alltag auch für Arbeitslose?
Anspruch: Arbeitslose können in den Urlaub fahren. Auch wenn es darauf keinen Anspruch im herkömmlichen Sinn gibt, wie er Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht. Allerdings gilt die Regel: Die Kunden der Arbeitsagentur sind grundsätzlich verpflichtet, ihren auswärtigen Aufenthalt vor Reiseantritt mitzuteilen.
Zeitraum: Die Zustimmung zum Urlaub sollte der Kunde möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragen. Es erfolgt in der Regel sofort eine Information, ob die Agentur für Arbeit einer Reise zustimmt.
Gesetz: Nach den gesetzlichen Grundlagen müssen arbeitslose Menschen für die Agentur für Arbeit erreichbar sein und diese jederzeit aufsuchen können. Dabei soll auch bei einer Ortsabwesenheit die berufliche Eingliederung voraussichtlich nicht beeinträchtigt werden. Kein Arbeitsangebot soll sich verzögern, kein Vorstellungsgespräch soll platzen oder eine Weiterbildung soll sich nicht verschieben. Dies ist der Grundsatz.
Antrag: Dennoch kann die jeweils zuständige Agentur für Arbeit einem auswärtigen Aufenthalt von bis zu drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zustimmen. In jedem Fall ist es notwendig, dass man zuvor bei der Agentur für Arbeit die Ortsabwesenheit beantragt und sich genehmigen lässt. Dann ist eine Weiterzahlung der Leistungen für die kompletten drei Wochen gesichert.
Information: Am einfachsten geht die Antragstellung telefonisch unter der gebührenfreien Hotline für Arbeitnehmer unter 0800 4 5555 00, über den e-Service im Internet oder persönlich in der örtlichen Arbeitsagentur. Der e-Service steht auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter
www.arbeitsagentur.de zur Verfügung. Dort gibt es ein Formular, mit dem die Ortsabwesenheit beantragt und per E-Mail an die Agentur für Arbeit gesandt werden kann.
Dauer: Wer länger als drei Wochen verreisen will, muss dabei berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit finanzielle Leistungen nur für drei Kalenderwochen zahlt. Ab dem 22. Kalendertag gibt es kein Arbeitslosengeld mehr.
Verlust: Wer ohne Zustimmung der Arbeitsagentur in den Urlaub fährt, verliert seinen Leistungsanspruch für die Dauer der Reise und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit allen Kunden, sich frühzeitig um die erforderlichen Absprachen zu kümmern.
Arbeitslosengeld II: Für Arbeitslosengeld II-Empfänger gelten vergleichbare Regelungen. Sie müssen jede Ortsabwesenheit rechtzeitig bei ihrem zuständigen Jobcenter beantragen und die Zustimmung einholen. Zeigt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger seine Abwesenheit vom Wohnort nicht an, hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
pm/red
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