Erbschaftssteuer darf Zukunft von Unternehmen nicht gefährden, aber Steuergerechtigkeit gilt auch im Erbschaftsfall
Mit der Realität in der Bundesrepublik hat die Debatte ohnehin nichts mehr zu tun. Wenn Nils Schmid den schwäbischen Mittelstand ‚arm‘ und ‚bedauernswert‘ redet und daraus den Schluss zieht, dass Erbschaftsteuern erst ab einem Betriebsvermögen von 100 Millionen Euro erhoben werden dürfen, dann hört sich das für mich an wie Nachrichten von einem anderen Stern. Ich meine, dass große Vermögen nicht von Generation zu Generation weitergegeben werden sollten, ohne dass dabei angemessen Erbschaftsteuern gezahlt werden müssen. Im Jahr 2013 wurde in Deutschland ein Vermögen in Höhe von rund 74 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt, während nur rund fünf Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungssteuer anfielen. Ich fordere daher eine Reform der Erbschaftsteuer, welche die west- wie die ostdeutsche Realität im Blick behält! Ein Bäckermeister in Luckenwalde soll seinen Betrieb nicht schließen müssen, weil er Erbschaftsteuer zu entrichten hat. Nur den ostdeutschen Bäckermeister, der über ein Betriebsvermögen von über 100 Millionen Euro verfügt, muss mir erst noch einmal jemand vorstellen. Es gibt wohl auch keinen, der mehr als 20 Millionen Euro angespart hat, um an die von Bundesfinanzminister Schäuble als Grenze für die Erhebung von Erbschaftsteuer heranzureichen.
Die Erbschaftsteuer steht den Ländern zu. In Brandenburg betrug das Aufkommen im Jahr 2014 21,5 Millionen Euro. Bundesweit belief sich das Aufkommen im vergangenen Jahr auf 5,45 Milliarden Euro.
Hintergrund:
Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht zu weitreichende erbschaftsteuerliche Verschonungsregeln als teilweise verfassungswidrig erkannt und für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz erklärt.
In einer abweichenden Meinung haben drei Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass nach dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes der Umverteilungsgedanke stärker als bisher bei der Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts Berücksichtigung finden müsse.
Foto: Johanna Bergman MdF
Quelle: Ministerium der Finanzen Land Brandenburg