Obwohl erst am 9. Oktober 2013 mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verschärft wurden, erhalten die Verbraucherzentralen nach wie vor zahlreiche Mitteilungen, in denen Verbraucher sich über unerwünschte Telefonanrufe beklagen. Die Verbraucherschützer möchten es nun genau wissen und starten eine bundesweite Umfrageaktion. Unter www.vzb.de/umfrage-unerlaubte-werbeanrufe können Betroffene ab dem 1. Juli 2014 ihre Erfahrungen mit unerbetenen Anrufen schildern und Beschwerden über Verstöße gegen das Verbot belästigender Telefonwerbung melden.
Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist ein Verstoß gegen das Verbot unzumutbar belästigender Werbung und daher wettbewerbswidrig. Dies gilt beispielsweise auch für telefonische Befragungen zur Kundenzufriedenheit, Anrufe von Meinungsforschungsinstituten oder für Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder der Vereinbarung von Vertreterbesuchen, Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufsförderung dienen und Gewinnmitteilungen mit Rückrufaufforderung unter 0900er Nummern. Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden. Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen – so genannten Cold Calls – können von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt.
Eine weitere gesetzliche Neuerung gab es zu Gewinnspielverträgen am Telefon: Diese sind erst dann wirksam, wenn sie in Textform, also schriftlich, per Fax oder Email geschlossen werden. „Allerdings bildet die Beschränkung eines solchen Bestätigungserfordernisses auf Gewinnspiele nicht die Realität ab“, erläutert Stefan Hellmer, Jurist bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Die Überrumpelungssituation für Verbraucher gibt es auch bei vielen anderen Arten von Verträgen, die am Telefon verkauft werden. Der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon Geldanlagen oder Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonnement anbieten, reißt nicht ab“, so Hellmer weiter. Zunehmend segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich als “Verbraucherzentrale” oder “Verbraucherschutzservice” aus – in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentralen für ihre Abzockereien nutzen zu können. Die Anrufer lassen sich offenbar auch nicht durch höhere Bußgelder abschrecken. Und sofern es nicht um Gewinnspielverträge geht, bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon – ohne schriftliche Bestätigung – nach wie vor möglich.
„Unerlaubte Telefonwerbung lässt sich nur dann wirksam unterbinden, wenn sie sich für Anbieter tatsächlich nicht mehr lohnt. Die effektivste Maßnahme wäre, wenn die für den Gewinnspielbereich eingeführte Bestätigungslösung auch andere Vertragsarten erfassen würde“, erläutert er abschließend. Doch diese Forderung der Verbraucherzentralen wurde bisher vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg