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NIEDERLAUSITZ aktuell

Verspätet in den Osterurlaub – Verbraucherzentrale klärt über Fluggastrechte auf

13:53 Uhr | 26. März 2013
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Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) – sowie
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
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– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Auch Ostern werden sich wieder Flieger verspäten, Flugzeiten verlegt oder Starts ganz ausfallen. „Noch haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am gebuchten Endziel eintrifft“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk und weist auf geplante Änderungen aus Brüssel hin.
Mit dem Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10) hat der Europäsche Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass Fluggäste verspäteter Flüge eine pauschale Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro verlangen können, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ausnahmen gibt es bei außergewöhnlichen Umständen wie Start- oder Landeverboten. Die nach wie vor häufig von den Airlines angeführten „technischen Probleme“ sind nach EU-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 22.12.2008; AZ: C-549/07) grundsätzlich kein Entlastungsgrund.
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 13. März 2013 rudert die EU-Kommission nun zurück. Sie will künftig nur dann Entschädigungen bei Verspätungen gewähren, wenn der Flieger je nach Flugstrecke fünf, neun oder sogar zwölf Stunden später am Endziel eintrifft. „ Das wäre eine erhebliche Verschlechterung des derzeit bestehenden Verbraucherschutzniveaus von drei Stunden zu Gunsten der Airlines“, beklagt Juristin Sabine Fischer-Volk. Nach der möglichen neuen Regelung stünde Verbrauchern für eine weniger als fünfstündige Verspätung keine Entschädigung zu, selbst wenn sie dadurch einen Anschluss wie zum Beispiel ihr Kreuzfahrtschiff verpassen.
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Cottbuser Kita-Olympiade begeisterte knapp 600 Kids aus 18 Kitas

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Hundesport auf Topniveau: Meisterschaftstage in Lauchhammer

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Herzberger Tennisclub startet fulminant in die neue Saison

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Cottbus | Grundstein für neues Wohnhaus in Nähe Viehmarkt gelegt. 18 Wohnungen entstehen
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Cottbus | 12. Kita-Olympiade im Sportzentrum mit knapp 600 Kids aus 18 Kitas
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Am Sportzentrum in #Cottbus fand heute bereits zum 12. Mal die traditionelle Kita-Olympiade statt. Über 600 Kinder aus 18 Kitas nahmen teil. Damit soll sich die Teilnehmerzahl im Vergleich zu ...den Vorjahren verdoppelt haben. Ziel der Veranstaltung ist es, Kinder schon früh spielerisch für Bewegung und Sport zu begeistern sowie ihr Interesse an Sportvereinen zu wecken. An vier Stationen – Schlägellauf, Ball-Ziel-Wurf, Seilüberspringen und an der Koordinationsleiter – konnten die Kids ihre Geschicklichkeit unter Beweis stellen. Mit einer Kita-Medaille wurde der sportliche Tag am Nachmittag dann abgeschlossen.

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Cottbus | Schadstoffahne bereitet sich aus - Grundwasserentnahme in Gebiet verboten
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