Zu Weihnachten bestellen viele Verbraucher ihren persönlichen Weihnachtsmann oder Engel zu sich nach Hause, um den Kindern und der Familie eine Freude zu machen. Damit der mit Spannung erwartete Auftritt nicht zum Ärgernis wird, sollten Verbraucher auf schriftlichen Vereinbarungen zu Inhalt, Uhrzeit und Dauer sowie zum Preis des Auftritts bestehen.
Sowohl Arbeitsagenturen, Studentenwerke als auch private Anbieter entsenden Weihnachtsmänner oder Engel „auf Bestellung“. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg: „Erscheint der „Weitgereiste“ später schlampig zur Bescherung, telefoniert mit dem Handy oder verpasst gar die Bescherung, ist man schnell auf dem Boden der irdischen Tatsachen angekommen und erkennt: Auch der Weihnachtsmann ist nur ein Mensch!“ Damit der seltene Gast richtig geordert wird und die Besteller ihre Rechte kennen, hat die Verbraucherzentrale folgende Tipps parat:
– Der Auftrag sollte so konkret wie möglich mit Inhalt, Uhrzeit, Dauer und Preis des Auftritts einschließlich Fahrtkosten schriftlich bestätigt werden. Vor dem vereinbarten Termin kann der Besteller den Auftrag jederzeit kündigen, muss jedoch der Agentur die bis dahin aufgewendeten notwendigen Kosten ersetzen.
– Doch Achtung: Wird der Auftrag telefonisch, über das Internet oder schriftlich erteilt, liegt zwar ein Fernabsatzgeschäft vor. Solche speziellen Dienstleistungen für den Freizeitbereich können allerdings nicht widerrufen werden! Der Vertrag ist daher wirksam, wenn er nicht vor Auftragserfüllung gekündigt wird.
– Die Rechnung sollte erst bezahlt werden, wenn der Auftritt wie vereinbart ausgeführt worden ist. Kommt der Weihnachtsmann jedoch zu spät oder verpatzt den Auftritt, können die Besteller den Vertragspreis mindern. Erscheint er dagegen gar nicht, bekommt er auch kein Geld!
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) – sowie
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Foto © Silar
Veröffentlicht bei wikipedia.org unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
Zu Weihnachten bestellen viele Verbraucher ihren persönlichen Weihnachtsmann oder Engel zu sich nach Hause, um den Kindern und der Familie eine Freude zu machen. Damit der mit Spannung erwartete Auftritt nicht zum Ärgernis wird, sollten Verbraucher auf schriftlichen Vereinbarungen zu Inhalt, Uhrzeit und Dauer sowie zum Preis des Auftritts bestehen.
Sowohl Arbeitsagenturen, Studentenwerke als auch private Anbieter entsenden Weihnachtsmänner oder Engel „auf Bestellung“. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg: „Erscheint der „Weitgereiste“ später schlampig zur Bescherung, telefoniert mit dem Handy oder verpasst gar die Bescherung, ist man schnell auf dem Boden der irdischen Tatsachen angekommen und erkennt: Auch der Weihnachtsmann ist nur ein Mensch!“ Damit der seltene Gast richtig geordert wird und die Besteller ihre Rechte kennen, hat die Verbraucherzentrale folgende Tipps parat:
– Der Auftrag sollte so konkret wie möglich mit Inhalt, Uhrzeit, Dauer und Preis des Auftritts einschließlich Fahrtkosten schriftlich bestätigt werden. Vor dem vereinbarten Termin kann der Besteller den Auftrag jederzeit kündigen, muss jedoch der Agentur die bis dahin aufgewendeten notwendigen Kosten ersetzen.
– Doch Achtung: Wird der Auftrag telefonisch, über das Internet oder schriftlich erteilt, liegt zwar ein Fernabsatzgeschäft vor. Solche speziellen Dienstleistungen für den Freizeitbereich können allerdings nicht widerrufen werden! Der Vertrag ist daher wirksam, wenn er nicht vor Auftragserfüllung gekündigt wird.
– Die Rechnung sollte erst bezahlt werden, wenn der Auftritt wie vereinbart ausgeführt worden ist. Kommt der Weihnachtsmann jedoch zu spät oder verpatzt den Auftritt, können die Besteller den Vertragspreis mindern. Erscheint er dagegen gar nicht, bekommt er auch kein Geld!
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) – sowie
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
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Zu Weihnachten bestellen viele Verbraucher ihren persönlichen Weihnachtsmann oder Engel zu sich nach Hause, um den Kindern und der Familie eine Freude zu machen. Damit der mit Spannung erwartete Auftritt nicht zum Ärgernis wird, sollten Verbraucher auf schriftlichen Vereinbarungen zu Inhalt, Uhrzeit und Dauer sowie zum Preis des Auftritts bestehen.
Sowohl Arbeitsagenturen, Studentenwerke als auch private Anbieter entsenden Weihnachtsmänner oder Engel „auf Bestellung“. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg: „Erscheint der „Weitgereiste“ später schlampig zur Bescherung, telefoniert mit dem Handy oder verpasst gar die Bescherung, ist man schnell auf dem Boden der irdischen Tatsachen angekommen und erkennt: Auch der Weihnachtsmann ist nur ein Mensch!“ Damit der seltene Gast richtig geordert wird und die Besteller ihre Rechte kennen, hat die Verbraucherzentrale folgende Tipps parat:
– Der Auftrag sollte so konkret wie möglich mit Inhalt, Uhrzeit, Dauer und Preis des Auftritts einschließlich Fahrtkosten schriftlich bestätigt werden. Vor dem vereinbarten Termin kann der Besteller den Auftrag jederzeit kündigen, muss jedoch der Agentur die bis dahin aufgewendeten notwendigen Kosten ersetzen.
– Doch Achtung: Wird der Auftrag telefonisch, über das Internet oder schriftlich erteilt, liegt zwar ein Fernabsatzgeschäft vor. Solche speziellen Dienstleistungen für den Freizeitbereich können allerdings nicht widerrufen werden! Der Vertrag ist daher wirksam, wenn er nicht vor Auftragserfüllung gekündigt wird.
– Die Rechnung sollte erst bezahlt werden, wenn der Auftritt wie vereinbart ausgeführt worden ist. Kommt der Weihnachtsmann jedoch zu spät oder verpatzt den Auftritt, können die Besteller den Vertragspreis mindern. Erscheint er dagegen gar nicht, bekommt er auch kein Geld!
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) – sowie
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
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Zu Weihnachten bestellen viele Verbraucher ihren persönlichen Weihnachtsmann oder Engel zu sich nach Hause, um den Kindern und der Familie eine Freude zu machen. Damit der mit Spannung erwartete Auftritt nicht zum Ärgernis wird, sollten Verbraucher auf schriftlichen Vereinbarungen zu Inhalt, Uhrzeit und Dauer sowie zum Preis des Auftritts bestehen.
Sowohl Arbeitsagenturen, Studentenwerke als auch private Anbieter entsenden Weihnachtsmänner oder Engel „auf Bestellung“. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg: „Erscheint der „Weitgereiste“ später schlampig zur Bescherung, telefoniert mit dem Handy oder verpasst gar die Bescherung, ist man schnell auf dem Boden der irdischen Tatsachen angekommen und erkennt: Auch der Weihnachtsmann ist nur ein Mensch!“ Damit der seltene Gast richtig geordert wird und die Besteller ihre Rechte kennen, hat die Verbraucherzentrale folgende Tipps parat:
– Der Auftrag sollte so konkret wie möglich mit Inhalt, Uhrzeit, Dauer und Preis des Auftritts einschließlich Fahrtkosten schriftlich bestätigt werden. Vor dem vereinbarten Termin kann der Besteller den Auftrag jederzeit kündigen, muss jedoch der Agentur die bis dahin aufgewendeten notwendigen Kosten ersetzen.
– Doch Achtung: Wird der Auftrag telefonisch, über das Internet oder schriftlich erteilt, liegt zwar ein Fernabsatzgeschäft vor. Solche speziellen Dienstleistungen für den Freizeitbereich können allerdings nicht widerrufen werden! Der Vertrag ist daher wirksam, wenn er nicht vor Auftragserfüllung gekündigt wird.
– Die Rechnung sollte erst bezahlt werden, wenn der Auftritt wie vereinbart ausgeführt worden ist. Kommt der Weihnachtsmann jedoch zu spät oder verpatzt den Auftritt, können die Besteller den Vertragspreis mindern. Erscheint er dagegen gar nicht, bekommt er auch kein Geld!
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– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) – sowie
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
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