Ab heute Abend 22 Uhr beginnt der nächste bundesweite Warnstreik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), der bis zum morgigen Abend andauert (wie berichtet) und auch erhebliche Auswirkungen auf die Schülerbeförderung haben wird. Im Zuge dessen weist das Bildungsministerium daraufhin, dass Lehrkräfte und pädagogisches Personal morgen zur Arbeit erscheinen müssen und der Unterricht nach regulärem Plan stattfindet. Schüler, die wegen des Streiks nicht zur Schule kommen können, erhalten Lernaufgaben oder können am Distanzunterricht teilnehmen, sofern die Schulen dies anbieten. Diese Schüler gelten dann automatisch als entschuldigt, wenn die Abwesenheit der Schule mitgeteilt wird.
Das Brandenburger Bildungsministerium teilte dazu mit:
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat für den 7. Dezember, 22 Uhr, bis zum 8. Dezember, 22 Uhr, einen bundesweiten Warnstreik angekündigt. Das Bildungsministerium weist daraufhin, dass Auswirkungen auf die Schülerbeförderung in Brandenburg zu erwarten sind – sofern Schülerinnen und Schüler auf den Bahnverkehr angewiesen sind.
Die Teilnahme am Unterricht in den Schulen könnte durch den Warnstreik erschwert werden oder sogar unmöglich sein. Im Falle von streikbedingten Behinderungen im Verkehrsbereich gibt das Bildungsministerium folgende Hinweise:
- Alle Lehrkräfte und das pädagogische Personal sind verpflichtet, am 8. Dezember 2023 zum Dienst zu erscheinen. Der Unterricht wird gemäß dem regulären Stundenplan vor Ort für alle Klassen und Jahrgangsstufen organisiert. Die Aufsicht über die anwesenden Schülerinnen und Schüler wird gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften „Aufsicht“ gewährleistet.
- Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des Streiks die Schule nicht besuchen können, erhalten Lernaufgaben von ihren Lehrkräften zur Bearbeitung.
- Schulen können für streikbedingt abwesende Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 den Distanzunterricht nach ihren Möglichkeiten organisieren.
- Schülerinnen und Schüler gelten an diesem Tag als entschuldigt, sofern die Eltern – oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst – dies der Schule mitgeteilt haben.
Die Schulleitungen im Land Brandenburg haben die entsprechenden Informationen über die staatlichen Schulämter erhalten.
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Red. / Presseinformation