Der Absatz von Milch und Milcherzeugnissen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen wird im Rahmen des europäischen Schulmilchprogrammes aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) gefördert.
Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zur Antragstellung.
Welche Produkte werden gefördert?
Die EU-Beihilfe umfasst eine breite Palette an Milch und Milcherzeugnissen von Bio-, ESL-, Frisch-und H-Milch über Buttermilch, Kefir, Joghurt, bis hin zu Frisch-, Schmelz- und anderen Käsearten.
Wer kann gefördert werden?
Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler folgender Einrichtungen können verbilligte Schulmilch und Milcherzeugnisse erhalten:
– Kindertagesstätten
– Grund-, Förder- und weiterführende Schulen
– Berufsbildende Schulen sowie Menschen mit Behinderung bis zu einem Alter von maximal 25 Jahren bei einem ständigen Aufenthalt in Heimen, sofern eine pädagogische Betreuung gegeben und der gleichzeitige Besuch einer der oben aufgeführten Einrichtungen nicht möglich ist.
Wie hoch ist die Förderung?
Sie beträgt:
18,15 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie I
16,34 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie II
54,45 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie III
163,14 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV
138,85 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie V
(Kategorien siehe unter Anlagen: VO (EG) Nr. 657/2008 in Anhang I)
Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch bzw. Schulmilcherzeugnissen beträgt 0,25 Liter (-äquivalent) je Kind und Schul- oder Betreuungstag.
Wer kann die Förderung beantragen?
Die oben angegebenen Einrichtungen können verbilligte Milch und Milcherzeugnisse
1. über einen Lieferanten (z.B. Molkereien oder Händler) bzw. Träger (Gemeinden und Ämter, Schulverbände sowie kirchliche oder soziale Träger) beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt oder
2. selbst einkaufen und Antragsteller werden.
Hierzu müssen diese nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Interessenten müssen einen formlosen Antrag auf Zulassung als Antragsteller von Schulmilchbeihilfe stellen.
Wo ist der Antrag einzureichen?
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 41
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
Ansprechpartner:
Frau Hirsch, Telefon: 0335/560-2143
Viola.Hirsch(a)LELF.brandenburg.de
Frau Schön-Büttner, Telefon: 0335/560-2142
Marlene.Schoen-Buettner(a)LELF.brandenburg.de
Bild und Quelle: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Der Absatz von Milch und Milcherzeugnissen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen wird im Rahmen des europäischen Schulmilchprogrammes aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) gefördert.
Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zur Antragstellung.
Welche Produkte werden gefördert?
Die EU-Beihilfe umfasst eine breite Palette an Milch und Milcherzeugnissen von Bio-, ESL-, Frisch-und H-Milch über Buttermilch, Kefir, Joghurt, bis hin zu Frisch-, Schmelz- und anderen Käsearten.
Wer kann gefördert werden?
Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler folgender Einrichtungen können verbilligte Schulmilch und Milcherzeugnisse erhalten:
– Kindertagesstätten
– Grund-, Förder- und weiterführende Schulen
– Berufsbildende Schulen sowie Menschen mit Behinderung bis zu einem Alter von maximal 25 Jahren bei einem ständigen Aufenthalt in Heimen, sofern eine pädagogische Betreuung gegeben und der gleichzeitige Besuch einer der oben aufgeführten Einrichtungen nicht möglich ist.
Wie hoch ist die Förderung?
Sie beträgt:
18,15 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie I
16,34 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie II
54,45 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie III
163,14 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV
138,85 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie V
(Kategorien siehe unter Anlagen: VO (EG) Nr. 657/2008 in Anhang I)
Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch bzw. Schulmilcherzeugnissen beträgt 0,25 Liter (-äquivalent) je Kind und Schul- oder Betreuungstag.
Wer kann die Förderung beantragen?
Die oben angegebenen Einrichtungen können verbilligte Milch und Milcherzeugnisse
1. über einen Lieferanten (z.B. Molkereien oder Händler) bzw. Träger (Gemeinden und Ämter, Schulverbände sowie kirchliche oder soziale Träger) beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt oder
2. selbst einkaufen und Antragsteller werden.
Hierzu müssen diese nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Interessenten müssen einen formlosen Antrag auf Zulassung als Antragsteller von Schulmilchbeihilfe stellen.
Wo ist der Antrag einzureichen?
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 41
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
Ansprechpartner:
Frau Hirsch, Telefon: 0335/560-2143
Viola.Hirsch(a)LELF.brandenburg.de
Frau Schön-Büttner, Telefon: 0335/560-2142
Marlene.Schoen-Buettner(a)LELF.brandenburg.de
Bild und Quelle: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Der Absatz von Milch und Milcherzeugnissen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen wird im Rahmen des europäischen Schulmilchprogrammes aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) gefördert.
Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zur Antragstellung.
Welche Produkte werden gefördert?
Die EU-Beihilfe umfasst eine breite Palette an Milch und Milcherzeugnissen von Bio-, ESL-, Frisch-und H-Milch über Buttermilch, Kefir, Joghurt, bis hin zu Frisch-, Schmelz- und anderen Käsearten.
Wer kann gefördert werden?
Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler folgender Einrichtungen können verbilligte Schulmilch und Milcherzeugnisse erhalten:
– Kindertagesstätten
– Grund-, Förder- und weiterführende Schulen
– Berufsbildende Schulen sowie Menschen mit Behinderung bis zu einem Alter von maximal 25 Jahren bei einem ständigen Aufenthalt in Heimen, sofern eine pädagogische Betreuung gegeben und der gleichzeitige Besuch einer der oben aufgeführten Einrichtungen nicht möglich ist.
Wie hoch ist die Förderung?
Sie beträgt:
18,15 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie I
16,34 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie II
54,45 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie III
163,14 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV
138,85 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie V
(Kategorien siehe unter Anlagen: VO (EG) Nr. 657/2008 in Anhang I)
Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch bzw. Schulmilcherzeugnissen beträgt 0,25 Liter (-äquivalent) je Kind und Schul- oder Betreuungstag.
Wer kann die Förderung beantragen?
Die oben angegebenen Einrichtungen können verbilligte Milch und Milcherzeugnisse
1. über einen Lieferanten (z.B. Molkereien oder Händler) bzw. Träger (Gemeinden und Ämter, Schulverbände sowie kirchliche oder soziale Träger) beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt oder
2. selbst einkaufen und Antragsteller werden.
Hierzu müssen diese nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Interessenten müssen einen formlosen Antrag auf Zulassung als Antragsteller von Schulmilchbeihilfe stellen.
Wo ist der Antrag einzureichen?
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 41
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
Ansprechpartner:
Frau Hirsch, Telefon: 0335/560-2143
Viola.Hirsch(a)LELF.brandenburg.de
Frau Schön-Büttner, Telefon: 0335/560-2142
Marlene.Schoen-Buettner(a)LELF.brandenburg.de
Bild und Quelle: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Der Absatz von Milch und Milcherzeugnissen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen wird im Rahmen des europäischen Schulmilchprogrammes aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) gefördert.
Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zur Antragstellung.
Welche Produkte werden gefördert?
Die EU-Beihilfe umfasst eine breite Palette an Milch und Milcherzeugnissen von Bio-, ESL-, Frisch-und H-Milch über Buttermilch, Kefir, Joghurt, bis hin zu Frisch-, Schmelz- und anderen Käsearten.
Wer kann gefördert werden?
Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler folgender Einrichtungen können verbilligte Schulmilch und Milcherzeugnisse erhalten:
– Kindertagesstätten
– Grund-, Förder- und weiterführende Schulen
– Berufsbildende Schulen sowie Menschen mit Behinderung bis zu einem Alter von maximal 25 Jahren bei einem ständigen Aufenthalt in Heimen, sofern eine pädagogische Betreuung gegeben und der gleichzeitige Besuch einer der oben aufgeführten Einrichtungen nicht möglich ist.
Wie hoch ist die Förderung?
Sie beträgt:
18,15 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie I
16,34 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie II
54,45 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie III
163,14 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV
138,85 € / 100 kg Erzeugnis der Kategorie V
(Kategorien siehe unter Anlagen: VO (EG) Nr. 657/2008 in Anhang I)
Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch bzw. Schulmilcherzeugnissen beträgt 0,25 Liter (-äquivalent) je Kind und Schul- oder Betreuungstag.
Wer kann die Förderung beantragen?
Die oben angegebenen Einrichtungen können verbilligte Milch und Milcherzeugnisse
1. über einen Lieferanten (z.B. Molkereien oder Händler) bzw. Träger (Gemeinden und Ämter, Schulverbände sowie kirchliche oder soziale Träger) beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt oder
2. selbst einkaufen und Antragsteller werden.
Hierzu müssen diese nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Interessenten müssen einen formlosen Antrag auf Zulassung als Antragsteller von Schulmilchbeihilfe stellen.
Wo ist der Antrag einzureichen?
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 41
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
Ansprechpartner:
Frau Hirsch, Telefon: 0335/560-2143
Viola.Hirsch(a)LELF.brandenburg.de
Frau Schön-Büttner, Telefon: 0335/560-2142
Marlene.Schoen-Buettner(a)LELF.brandenburg.de
Bild und Quelle: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)