Justizminister zeigt sich enttäuscht von Entscheidung des Bundestages zum Schuldrechtsanpassungsgesetz und kritisiert mangelnde Unterstützung der brandenburgischen Abgeordneten
Nach der Ablehnung der Datschen-Initiative Brandenburgs im Bundestag hat Justizminister Helmuth Markov seine Enttäuschung über die Entscheidung zum Ausdruck gebracht: „Wir bedauern die Entscheidung des Bundestages sehr. Eine Verlängerung der Schutzfrist hätte allen Beteiligten – sowohl Grundstückseigentümern als auch Datschenbesitzern – geholfen zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen. Die bisherige Übergangsregelung war misslungen, das hat die überwältigende Zustimmung im Bundesrat zu unserer Initiative gezeigt. Die hohe Zahl der Betroffenen, die ungerechte Ausgestaltung der Fristen bei den Abrisskosten und der soziale Stellenwert der Datschen hätten von den Abgeordneten des Bundestages angemessen berücksichtigt werden müssen und hätten nicht in einem rein parteipolitisch geprägten Verfahren untergehen dürfen. Gerade von den brandenburgischen SPD-Bundestagsabgeordneten hätte ich mehr Unterstützung erwartet, darüber bin ich maßlos enttäuscht. Bis auf ein Land haben im vergangenen Jahr alle Ländervertreter unser Anliegen im Bundesrat unterstützt. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass dies keinerlei Einfluss auf die Abstimmungsverhältnisse hatte. Wir müssen die Mehrheitsverhältnisse im Parlament nun jedoch anerkennen und werden auf weitere Schritte verzichten. Ein möglicher Einspruch gegen diese Entscheidung über den Bundesrat hätte einen rein symbolischen Wert, uns ging es jedoch um die Sache und eine sinnvolle und rechtssichere Ausgestaltung“, sagte Markov am Freitag in Potsdam.
Hintergrund
Das Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) regelt u.a. die Rechtsverhältnisse von Eigentümern und Nutzern hinsichtlich der Nutzung von Grundstücken zu Erholungs- und Freizeitzwecken (“Datschengrundstücke”). In der DDR konnte den Nutzern nur ausnahmsweise gekündigt werden. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland stellte sich dem Bundesgesetzgeber die Aufgabe, die auf die sozialistische Eigentumsordnung zugeschnittenen Bodennutzungsverhältnisse im Beitrittsgebiet in Rechtsformen zu überführen, die denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechen. Dies geschah schrittweise. Die abschließende Überführung in das Recht des BGB nimmt das SchuldRAnpG vor. Es regelt u.a. die Entschädigungspflicht der Eigentümer für vom Nutzer errichtete Baulichkeiten und für Vermögensnachteile, die Höhe der Nutzungsentgelte sowie die Kündigungsmöglichkeiten. Mit Schaffung des SchuldRAnpG wurde bis zum bis zum 31. Dezember 1999 ein weitgehender Kündigungsschutz vereinbart, wer am 3. Oktober 1990 60 Jahre oder älter war, kann seine Datsche bis zum Lebensende nutzen. Nach dem 1. Januar 2000 wurden Kündigungen jedoch zulässig. Seit dem 1. Januar 2000 kann der Grundstückseigentümer den Nutzungsvertrag kündigen, wenn er das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken benötigt und seine Interessen bei der Abwägung mit den berechtigten Interessen des Nutzers überwiegen (§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SchuldRAnpG). Seit dem 1. Januar 2005 kann der Eigentümer wegen Eigenbedarfs zu Wohnzwecken sogar ohne Berücksichtigung von Nutzerbelangen kündigen (§ 23 Absatz 3 Nummer 1 SchuldRAnpG). Ferner können Eigentümerinnen und Eigentümer kündigen, wenn sie das Grundstück einer im Bebauungsplan vorgesehenen geänderten Nutzung zuführen wollen (§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SchuldRAnpG). Seit 1. Januar 2005 ist der Eigentümer auch dann zur Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt, wenn er das Grundstück selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung oder Freizeitgestaltung nutzen will und ihm der weitere Ausschluss seines Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 SchuldRAnpG). Die Rechte der Eigentümer wurden also angemessen berücksichtigt. Da in vielen Fällen die Möglichkeit einer individuellen Verständigung zwischen Eigentümer und Nutzer innerhalb der Übergangsregelung unterblieb, wurde eine Verlängerung der Übergangsfrist angestrebt. Zudem hätte die Neuregelung die gestaffelte und nicht nachvollziehbare Regelung der Abrisskosten harmonisiert.
Die Bundestagsrede von Justizminister Helmuth Markov finden Sie hier, den Entwurf des Gesetzes hier.
Quelle: Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz