Der sogenannte Wochenendhauserlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft ist am 5. Juli in Kraft getreten. Der Erlass und ein Hinweisschreiben der Oberen Bauaufsicht regeln die Duldung der Wohnnutzung bzw. das Aussetzen einer Nutzungsuntersagung für Dauerwohnen in Wochenendhäusern in Wochenendhausgebieten.
Der vorliegende Erlass soll den Fachbehörden und Gemeinden sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern eine Orientierung geben, welche planungsrechtlichen Vorschriften bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Wochenendhäusern generell und bei deren Umwandlung zum Dauerwohnen im Besonderen zu beachten sind. Ergänzend hierzu hat die Obere Bauaufsicht in einem Schreiben an die unteren Bauaufsichtsbehörden Hinweise für die Entscheidungsfindung im Einzelfall gegeben.
Im Grundsatz gilt, dass Wochenendhausgebiete ausschließlich der Erholungsnutzung dienen. Dauerwohnen war und ist regelmäßig nicht zulässig. Dieser Grundsatz galt bereits vor 1990, eine Änderung der Rechtslage im Zuge der Einheit Deutschlands hat sich insofern nicht ergeben. Dass es dennoch zu Umwandlungen gekommen ist und sich diese teilweise auch verfestigt haben, führt nicht zwangsläufig zu deren Legalität und auch nicht zur Abkehr vom eigentlichen Nutzungszweck der Erholungsnutzung.
Erlass und Hinweisschreiben enthalten Anhaltspunkte über eine Duldung bzw. Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, um unangemessene Härten gegenüber betroffenen Personen zu vermeiden.
Dazu zählen zum Beispiel:
– Langjährige Wohnnutzung 10 Jahre oder länger
– befristete Duldung von 3 bis max. 5 Jahren möglich
– ausnahmsweise bei hohem Alter oder schwerer Erkrankung Duldung bis zum Lebensende
– Eignung des Wochenendhauses zum dauernden Wohnaufenthalt
– Strom- und Trinkwasseranschluss sowie ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
– Zufahrt für Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge
– keine ungenehmigten baulichen Veränderungen
Die Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung kann jedoch nur für die Personen, die zum Zeitpunkt der Verfügung die Nutzung ausüben, gelten.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Der sogenannte Wochenendhauserlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft ist am 5. Juli in Kraft getreten. Der Erlass und ein Hinweisschreiben der Oberen Bauaufsicht regeln die Duldung der Wohnnutzung bzw. das Aussetzen einer Nutzungsuntersagung für Dauerwohnen in Wochenendhäusern in Wochenendhausgebieten.
Der vorliegende Erlass soll den Fachbehörden und Gemeinden sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern eine Orientierung geben, welche planungsrechtlichen Vorschriften bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Wochenendhäusern generell und bei deren Umwandlung zum Dauerwohnen im Besonderen zu beachten sind. Ergänzend hierzu hat die Obere Bauaufsicht in einem Schreiben an die unteren Bauaufsichtsbehörden Hinweise für die Entscheidungsfindung im Einzelfall gegeben.
Im Grundsatz gilt, dass Wochenendhausgebiete ausschließlich der Erholungsnutzung dienen. Dauerwohnen war und ist regelmäßig nicht zulässig. Dieser Grundsatz galt bereits vor 1990, eine Änderung der Rechtslage im Zuge der Einheit Deutschlands hat sich insofern nicht ergeben. Dass es dennoch zu Umwandlungen gekommen ist und sich diese teilweise auch verfestigt haben, führt nicht zwangsläufig zu deren Legalität und auch nicht zur Abkehr vom eigentlichen Nutzungszweck der Erholungsnutzung.
Erlass und Hinweisschreiben enthalten Anhaltspunkte über eine Duldung bzw. Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, um unangemessene Härten gegenüber betroffenen Personen zu vermeiden.
Dazu zählen zum Beispiel:
– Langjährige Wohnnutzung 10 Jahre oder länger
– befristete Duldung von 3 bis max. 5 Jahren möglich
– ausnahmsweise bei hohem Alter oder schwerer Erkrankung Duldung bis zum Lebensende
– Eignung des Wochenendhauses zum dauernden Wohnaufenthalt
– Strom- und Trinkwasseranschluss sowie ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
– Zufahrt für Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge
– keine ungenehmigten baulichen Veränderungen
Die Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung kann jedoch nur für die Personen, die zum Zeitpunkt der Verfügung die Nutzung ausüben, gelten.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft