Gestern erregte ein auffällig beklebter Kleintransporter das Interesse von zwei Zöllnern des Hauptzollamts Frankfurt (Oder). Der als Begleitfahrzeug eines Schwertransports hergerichtete Citroen Berlingo war in der Nähe der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) abgestellt.
Die Kontrollbeamten entschieden sich, das Fahrzeug zu überprüfen.
Bei der Kontrolle stellte sich schnell heraus, dass es sich tatsächlich um einen Schwertransport, der für Zöllner besonders interessant ist, handelte: das Fahrzeug war mit 197.800 Schmuggelzigaretten mit russischen und weißrussischen Steuerbanderolen beladen.
Der Steuerschaden beläuft sich auf 34.000 Euro. Gegen den polnischen Fahrer (31 Jahre) leiteten die Zöllner ein Steuerstrafverfahren ein.
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg übernahm die strafrechtlichen
Ermittlungen.
Bereits am 25. Januar 2010 ergab die Kontrolle eines ähnlich gestalteten Kleintransporters im Stadtgebiet Frankfurt (Oder), dass es sich nicht um einen Schwer-, sondern um einen Schmuggeltransport handelte. Das Fahrzeug war mit 198.000 unversteuerten Zigaretten beladen.
Was die Zöllner überraschte:
Das gestern kontrollierte Fahrzeug ist das bereits im Januar überprüfte.
Lediglich die Aufschrift war aus der englischen in die deutsche Sprache geändert worden. Außerdem wurden zwei Rundumleuchten auf dem Dach montiert.
Um ein erneutes Umgestalten des Fahrzeug und ein drittes Aufeinandertreffen zu vermeiden, stellten die Zöllner neben den Zigaretten auch den Kleintransporter sicher.
Informationen zur Einfuhr von Zigaretten
Tabakwaren, das sind Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak), unterliegen der Tabaksteuer. Die Tabaksteuer zählt zu den Verbrauchsteuern.
Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuerarten ist die Tabaksteuer grundsätzlich durch Verwendung von Steuerzeichen (Steuerbanderolen) zu entrichten. Darunter ist das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen zu verstehen. Anhand der Steuerzeichen ist erkennbar, ob Tabakwaren ordnungsgemäß versteuert worden sind. Die Höhe der Tabaksteuer ist auf den Banderolen aufgedruckt.
Nur beim Zoll angemeldete und zugelassene Hersteller oder Einführer von Tabakwaren können Steuerzeichen vom Zoll beziehen.
Bevor Zigaretten zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht werden, muss zwingend ein entsprechendes Steuerzeichen angebracht sein.
Die Beförderung von versteuerten Tabakwaren anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sog. Drittländern (Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind) zu gewerblichen Zwecken ist im Tabaksteuerrecht deshalb praktisch ausgeschlossen.
Somit entsteht auch für in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern versteuerte Tabakwaren, die nach Deutschland verbracht oder dorthin versandt werden, die deutsche Tabaksteuer. Die Steuer entsteht, wenn die Ware erstmals in Deutschland zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
Die Tabaksteuer ist sofort fällig.
Außerdem sind die Tabakwaren nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
Gegen den Einführer wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Gestern erregte ein auffällig beklebter Kleintransporter das Interesse von zwei Zöllnern des Hauptzollamts Frankfurt (Oder). Der als Begleitfahrzeug eines Schwertransports hergerichtete Citroen Berlingo war in der Nähe der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) abgestellt.
Die Kontrollbeamten entschieden sich, das Fahrzeug zu überprüfen.
Bei der Kontrolle stellte sich schnell heraus, dass es sich tatsächlich um einen Schwertransport, der für Zöllner besonders interessant ist, handelte: das Fahrzeug war mit 197.800 Schmuggelzigaretten mit russischen und weißrussischen Steuerbanderolen beladen.
Der Steuerschaden beläuft sich auf 34.000 Euro. Gegen den polnischen Fahrer (31 Jahre) leiteten die Zöllner ein Steuerstrafverfahren ein.
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg übernahm die strafrechtlichen
Ermittlungen.
Bereits am 25. Januar 2010 ergab die Kontrolle eines ähnlich gestalteten Kleintransporters im Stadtgebiet Frankfurt (Oder), dass es sich nicht um einen Schwer-, sondern um einen Schmuggeltransport handelte. Das Fahrzeug war mit 198.000 unversteuerten Zigaretten beladen.
Was die Zöllner überraschte:
Das gestern kontrollierte Fahrzeug ist das bereits im Januar überprüfte.
Lediglich die Aufschrift war aus der englischen in die deutsche Sprache geändert worden. Außerdem wurden zwei Rundumleuchten auf dem Dach montiert.
Um ein erneutes Umgestalten des Fahrzeug und ein drittes Aufeinandertreffen zu vermeiden, stellten die Zöllner neben den Zigaretten auch den Kleintransporter sicher.
Informationen zur Einfuhr von Zigaretten
Tabakwaren, das sind Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak), unterliegen der Tabaksteuer. Die Tabaksteuer zählt zu den Verbrauchsteuern.
Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuerarten ist die Tabaksteuer grundsätzlich durch Verwendung von Steuerzeichen (Steuerbanderolen) zu entrichten. Darunter ist das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen zu verstehen. Anhand der Steuerzeichen ist erkennbar, ob Tabakwaren ordnungsgemäß versteuert worden sind. Die Höhe der Tabaksteuer ist auf den Banderolen aufgedruckt.
Nur beim Zoll angemeldete und zugelassene Hersteller oder Einführer von Tabakwaren können Steuerzeichen vom Zoll beziehen.
Bevor Zigaretten zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht werden, muss zwingend ein entsprechendes Steuerzeichen angebracht sein.
Die Beförderung von versteuerten Tabakwaren anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sog. Drittländern (Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind) zu gewerblichen Zwecken ist im Tabaksteuerrecht deshalb praktisch ausgeschlossen.
Somit entsteht auch für in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern versteuerte Tabakwaren, die nach Deutschland verbracht oder dorthin versandt werden, die deutsche Tabaksteuer. Die Steuer entsteht, wenn die Ware erstmals in Deutschland zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
Die Tabaksteuer ist sofort fällig.
Außerdem sind die Tabakwaren nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
Gegen den Einführer wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Gestern erregte ein auffällig beklebter Kleintransporter das Interesse von zwei Zöllnern des Hauptzollamts Frankfurt (Oder). Der als Begleitfahrzeug eines Schwertransports hergerichtete Citroen Berlingo war in der Nähe der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) abgestellt.
Die Kontrollbeamten entschieden sich, das Fahrzeug zu überprüfen.
Bei der Kontrolle stellte sich schnell heraus, dass es sich tatsächlich um einen Schwertransport, der für Zöllner besonders interessant ist, handelte: das Fahrzeug war mit 197.800 Schmuggelzigaretten mit russischen und weißrussischen Steuerbanderolen beladen.
Der Steuerschaden beläuft sich auf 34.000 Euro. Gegen den polnischen Fahrer (31 Jahre) leiteten die Zöllner ein Steuerstrafverfahren ein.
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg übernahm die strafrechtlichen
Ermittlungen.
Bereits am 25. Januar 2010 ergab die Kontrolle eines ähnlich gestalteten Kleintransporters im Stadtgebiet Frankfurt (Oder), dass es sich nicht um einen Schwer-, sondern um einen Schmuggeltransport handelte. Das Fahrzeug war mit 198.000 unversteuerten Zigaretten beladen.
Was die Zöllner überraschte:
Das gestern kontrollierte Fahrzeug ist das bereits im Januar überprüfte.
Lediglich die Aufschrift war aus der englischen in die deutsche Sprache geändert worden. Außerdem wurden zwei Rundumleuchten auf dem Dach montiert.
Um ein erneutes Umgestalten des Fahrzeug und ein drittes Aufeinandertreffen zu vermeiden, stellten die Zöllner neben den Zigaretten auch den Kleintransporter sicher.
Informationen zur Einfuhr von Zigaretten
Tabakwaren, das sind Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak), unterliegen der Tabaksteuer. Die Tabaksteuer zählt zu den Verbrauchsteuern.
Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuerarten ist die Tabaksteuer grundsätzlich durch Verwendung von Steuerzeichen (Steuerbanderolen) zu entrichten. Darunter ist das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen zu verstehen. Anhand der Steuerzeichen ist erkennbar, ob Tabakwaren ordnungsgemäß versteuert worden sind. Die Höhe der Tabaksteuer ist auf den Banderolen aufgedruckt.
Nur beim Zoll angemeldete und zugelassene Hersteller oder Einführer von Tabakwaren können Steuerzeichen vom Zoll beziehen.
Bevor Zigaretten zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht werden, muss zwingend ein entsprechendes Steuerzeichen angebracht sein.
Die Beförderung von versteuerten Tabakwaren anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sog. Drittländern (Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind) zu gewerblichen Zwecken ist im Tabaksteuerrecht deshalb praktisch ausgeschlossen.
Somit entsteht auch für in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern versteuerte Tabakwaren, die nach Deutschland verbracht oder dorthin versandt werden, die deutsche Tabaksteuer. Die Steuer entsteht, wenn die Ware erstmals in Deutschland zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
Die Tabaksteuer ist sofort fällig.
Außerdem sind die Tabakwaren nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
Gegen den Einführer wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Gestern erregte ein auffällig beklebter Kleintransporter das Interesse von zwei Zöllnern des Hauptzollamts Frankfurt (Oder). Der als Begleitfahrzeug eines Schwertransports hergerichtete Citroen Berlingo war in der Nähe der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) abgestellt.
Die Kontrollbeamten entschieden sich, das Fahrzeug zu überprüfen.
Bei der Kontrolle stellte sich schnell heraus, dass es sich tatsächlich um einen Schwertransport, der für Zöllner besonders interessant ist, handelte: das Fahrzeug war mit 197.800 Schmuggelzigaretten mit russischen und weißrussischen Steuerbanderolen beladen.
Der Steuerschaden beläuft sich auf 34.000 Euro. Gegen den polnischen Fahrer (31 Jahre) leiteten die Zöllner ein Steuerstrafverfahren ein.
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg übernahm die strafrechtlichen
Ermittlungen.
Bereits am 25. Januar 2010 ergab die Kontrolle eines ähnlich gestalteten Kleintransporters im Stadtgebiet Frankfurt (Oder), dass es sich nicht um einen Schwer-, sondern um einen Schmuggeltransport handelte. Das Fahrzeug war mit 198.000 unversteuerten Zigaretten beladen.
Was die Zöllner überraschte:
Das gestern kontrollierte Fahrzeug ist das bereits im Januar überprüfte.
Lediglich die Aufschrift war aus der englischen in die deutsche Sprache geändert worden. Außerdem wurden zwei Rundumleuchten auf dem Dach montiert.
Um ein erneutes Umgestalten des Fahrzeug und ein drittes Aufeinandertreffen zu vermeiden, stellten die Zöllner neben den Zigaretten auch den Kleintransporter sicher.
Informationen zur Einfuhr von Zigaretten
Tabakwaren, das sind Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak), unterliegen der Tabaksteuer. Die Tabaksteuer zählt zu den Verbrauchsteuern.
Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuerarten ist die Tabaksteuer grundsätzlich durch Verwendung von Steuerzeichen (Steuerbanderolen) zu entrichten. Darunter ist das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen zu verstehen. Anhand der Steuerzeichen ist erkennbar, ob Tabakwaren ordnungsgemäß versteuert worden sind. Die Höhe der Tabaksteuer ist auf den Banderolen aufgedruckt.
Nur beim Zoll angemeldete und zugelassene Hersteller oder Einführer von Tabakwaren können Steuerzeichen vom Zoll beziehen.
Bevor Zigaretten zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht werden, muss zwingend ein entsprechendes Steuerzeichen angebracht sein.
Die Beförderung von versteuerten Tabakwaren anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sog. Drittländern (Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind) zu gewerblichen Zwecken ist im Tabaksteuerrecht deshalb praktisch ausgeschlossen.
Somit entsteht auch für in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern versteuerte Tabakwaren, die nach Deutschland verbracht oder dorthin versandt werden, die deutsche Tabaksteuer. Die Steuer entsteht, wenn die Ware erstmals in Deutschland zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
Die Tabaksteuer ist sofort fällig.
Außerdem sind die Tabakwaren nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
Gegen den Einführer wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)