Alte Führerscheindokumente von Personen der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 müssen bis zum Beginn des nächsten Jahres umgetauscht werden. Darauf weist die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hin. In der ersten Stufe müssen Papier-Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, umgetauscht werden.
Der Landkreis Dahme-Spreewald teilte dazu mit:
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald weist auf den rechtzeitigen Pflichtumtausch von Führerscheindokumenten hin. Es handelt sich um einen gestaffelten Pflichtumtausch dieser Dokumente. In der ersten Stufe müssen Papier-Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Das betrifft zunächst die Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958.
In der Fahrerlaubnisbehörde können aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen im Kundenverkehr an den Sprechtagen lediglich Termine für diesen Pflichtumtausch entgegengenommen werden. Die entsprechende Terminanfrage ist unter Angabe des vollständigen Namens, aktuellem Wohnorts und Geburtsdatum an folgende E-Mailadresse zu richten: [email protected].
Rechtzeitige Antragstellung Als Bearbeitungsgebühr für die Umstellung auf den EU-Führerschein fallen zirka 30 Euro an. Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original vorzulegen:
- Personalausweis (oder Pass mit Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist)
- gültiger Führerschein (ggf. alte DDR-Nachweiskarte „VK 30“)
- aktuelles Lichtbild gem. Passverordnung (biometrisches Passbild)
Umtauschanträge können vereinzelt auch in den kommunalen Einwohnermeldeämtern gestellt werden. Anschließend werden diese zur weiteren Bearbeitungen an den Landkreis Dahme-Spreewald gesendet. Das Straßenverkehrsamt bittet deshalb darum, im Vorfeld bei der jeweils zuständigen Stadt, Gemeinde oder dem Amt zu erfragen, ob dieser Service angeboten wird. Dort sollten zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen noch jeweils eine Kopie des Personalausweises sowie des alten Führerscheins für den Umtauschantrag abgeben werden.
Gestaffelte Umstellung
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Muster durch ein einheitliches EU-Kartenführerscheinmodell ersetzt werden. Die Umtauschpflicht ist bei Inhabern alter Papierführerscheine gestaffelt nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers und bei Kartenführerscheinen, die bis zum 19.01.2013 ausgestellt wurden, nach dem Datum der Führerscheinausstellung. Der neu ausgestellte EU-Kartenführerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument (ähnlich wie beim Personalausweis).
Red. / Presseinfo
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