Im Kampf um eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest hat der Landkreis Dahme-Spreewald jetzt erste Schutzmaßnahmen angeordnet. Die neuen Regelungen, die seit dem 2. Oktober in Kraft getreten sind, wurden in einer Tierseuchenallgemeinverfügung zusammengefasst. Beispielsweise ist dort geregelt, was Halter vor Geflügelausstellungen oder Geflügelmärkten beachten sollten oder auch welche Maßnahmen bei Geflügelabgaben einzuhalten sind.
Der Landkreis Dahme-Spreewald teilte dazu mit:
Das zweite Jahr in Folge ist die Geflügelpest bei Wildvögeln auch im Sommer nicht verebbt. Die für alle Geflügelarten gefährliche Tierseuche wurde daher als „enzootisch“ eingestuft. Mit der kalten Jahreszeit, den Wildvogelzügen und der schwächeren UV-Strahlung verbinden sich eine längere Überlebenszeit für die Geflügelpestviren und damit auch eine größere Wahrscheinlichkeit von Geflügelpestausbrüchen. Diese Risiken und aufgrund von zahlreichen Seuchenausbrüchen im letzten Jahr nach Geflügelausstellungen und nach dem Verkauf von Geflügel im Reisegewerbe wurden nun erste Maßnahmen erforderlich, um die Hausgeflügelbestände zu schützen.
Tierseuchenallgemeinverfügung vom 29. September 2023
Die Veterinärbehörde hat in der Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 03/2023 Maßregeln für Veranstaltungen mit Geflügel und die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe angeordnet. Diese ist im Amtsblatt Nr. 23/2023 vom 29. September 2023 veröffentlicht.
Die Anordnungen betreffen besonders klinische und virologische Untersuchungsverpflichtungen. Aufstallungsverpflichtungen für Geflügel wurden zunächst noch nicht verfügt. Vorsorglich sind jedoch alle Geflügelhalter angehalten, ihre Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und zu erhöhen. Hilfreich ist dabei ein kostenloser Check unter https://risikoampel.uni-vechta.de/, der eigens dafür entwickelt wurde und anonym von jedem Geflügelhalter genutzt werden kann.
Veranstaltungen mit Geflügel
Für anzeigepflichtige Veranstaltungen mit Geflügel (Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art) werden folgende Maßregeln angeordnet:
1. Veranstaltungen mit Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) sind nur in geschlossenen Räumen durchzuführen.
2. Das Geflügel
– ist längstens sieben Tage vor der Veranstaltung
– durch einen amtlich beauftragten Tierarzt klinisch sowie
– virologisch mittels kombinierte Rachen- und Kloakentupfer mit negativem Ergebnis durch ein für diese Untersuchung akkreditiertes Labor auf aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen. Die Stichprobe soll mindestens 60 Tiere des Bestandes betragen. Bei weniger als 60 Tieren sind alle Tiere des Geflügelbestandes untersuchen zu lassen. Die tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung ist im Original mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
1. Geflügel, das außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig abgegeben werden soll, ist
– längstens vier Tage vor der Abgabe
– durch einen amtlich beauftragten Tierarzt klinisch oder
– im Fall von Enten und Gänsen virologisch mittels kombinierte Rachen- und Kloaktentupfer mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen. Die Stichprobe soll mindestens 60 Tiere des Bestandes betragen. Bei weniger als 60 Tieren sind alle Tiere des vorhandenen Geflügelbestandes untersuchen zu lassen.
2. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung im Original mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist. Die Maßregeln nach II. gelten nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird. Die Untersuchungspflichten beziehen sich nicht auf Tauben.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter I und II. genannten Anordnungen dieser Tierseuchenallgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG).
IV. Inkrafttreten
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am 02. Oktober 2023 in Kraft.
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Red. / Presseinformation