Am heutigen Tage fand die Hauptverhandlung gegen eine unbekannte weibliche Person vor dem Amtsgericht Cottbus in einem beschleunigten Verfahren statt. Sie wurde wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Der vorsitzende Richter sah es als erwiesen an, dass sie sich am Pfingstwochenende bei den Protesten der Bergbaugegner im Rahmen der Initiative „Ende Gelände“ gegen die Maßnahmen der Polizei bei der Räumung der Kohlebahnschienen gewehrt und durch einen Tritt einen Polizeibeamten leicht am Knie verletzt hatte. In der Urteilsbegründung wies er darauf hin, dass eine Verurteilung auch dann möglich ist, wenn sich ein Angeklagter weigert, seine Personalien preiszugeben und deren Feststellung verhindert. Die Angeklagte kann auf diese Weise zwar die Strafverfolgung erschweren, nicht jedoch diese umgehen. Unter Berufung auf eine jüngst erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht und in 2. Instanz durch das Landgericht Cottbus in einem ähnlich gelagerten Fall, erklärte der Strafrichter, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe hier zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Das Verhalten der Angeklagten zeige, dass sie wichtige Gesetze zur Aufrechterhaltung des Rechtsstaats bewusst missachte. Die Justiz sei ferner auch dazu angehalten, generalpräventiv zum Schutze der freiheitlich demokratischen Grundordnung tätig zu sein, da politische Ziele nicht außerhalb der Gesetze mit Gewalt durchgesetzt werden dürfen.
Der bislang bestehende Haftbefehl wurde insoweit aufrecht erhalten, als er unter Anrechnung der bisherigen Untersuchungshaft auf die Zeit der Verurteilung befristet wurde. Sollte die Angeklagte ihre Personalien nachweisbar und nachprüfbar angeben, kann sie aus der Haft entlassen werden.
Es war bereits das zweite Verfahren innerhalb weniger Wochen, in denen das Amtsgericht Cottbus ein Verfahren gegen eine Angeklagte führen musste, die ihre Personalien bewusst nicht angab.
Sollte gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, wird die Sache nach Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe dem Landgericht Cottbus zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet werden.
pm/red
Foto: Ende Gelände