Das Infrastrukturministerium überträgt Zuständigkeiten im Straßenverkehrsrecht nach § 5 des Standarterprobungsgesetzes an Kommunen. Bisher wurden die Aufgaben einer Straßenverkehrsbehörde an Kleinmachnow, Guben, Prenzlau, Bad Liebenwerda, Schlieben, Werder, Kyritz und Zossen übertragen. Neu hinzu kommen ab Mai Teltow und Wittenberge.
Infrastrukturminister Reinhold Dellmann: „Wir wollen die Eigenverantwortung der Kommunen stärken. Nach dem Standarderprobungsgesetz ist es in einem Modellversuch bis 2011 möglich Aufgaben wie zum Bespiel die Regie über die Parkraumbewirtschaftung oder die Genehmigung von Baustellen und Veranstaltungen in der Kommune oder im Amt selbst zu regeln. So kann erprobt werden, ob sich Service und Qualität für Bürger und Unternehmen verbessern lassen.“
Im Standarderprobungsgesetz ist geregelt, welche Zuständigkeitsverlagerungen im Verkehrsrecht vom Landkreis auf die Kommunen bzw. Ämter möglich sind. Dabei wird unterschieden nach Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und weniger als 20.000 Einwohnern. Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohnern können teilweise die Aufgaben einer unteren Straßenverkehrsbehörde übertragen bekommen, beispielsweise ruhender Verkehr, Genehmigungen und Erlaubnisse für Baustellen und Veranstaltungen.
Für Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohner kommen noch Aufgaben, wie die Bildung einer Unfallkommission sowie die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hinzu. Die Genehmigung wird auf Antrag vom Infrastrukturministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erteilt. Die Genehmigung gilt bis zum 31. August 2011. Die Gemeinden sollen dann abschließend über die Ergebnisse und Erfahrungen berichten.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
Das Infrastrukturministerium überträgt Zuständigkeiten im Straßenverkehrsrecht nach § 5 des Standarterprobungsgesetzes an Kommunen. Bisher wurden die Aufgaben einer Straßenverkehrsbehörde an Kleinmachnow, Guben, Prenzlau, Bad Liebenwerda, Schlieben, Werder, Kyritz und Zossen übertragen. Neu hinzu kommen ab Mai Teltow und Wittenberge.
Infrastrukturminister Reinhold Dellmann: „Wir wollen die Eigenverantwortung der Kommunen stärken. Nach dem Standarderprobungsgesetz ist es in einem Modellversuch bis 2011 möglich Aufgaben wie zum Bespiel die Regie über die Parkraumbewirtschaftung oder die Genehmigung von Baustellen und Veranstaltungen in der Kommune oder im Amt selbst zu regeln. So kann erprobt werden, ob sich Service und Qualität für Bürger und Unternehmen verbessern lassen.“
Im Standarderprobungsgesetz ist geregelt, welche Zuständigkeitsverlagerungen im Verkehrsrecht vom Landkreis auf die Kommunen bzw. Ämter möglich sind. Dabei wird unterschieden nach Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und weniger als 20.000 Einwohnern. Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohnern können teilweise die Aufgaben einer unteren Straßenverkehrsbehörde übertragen bekommen, beispielsweise ruhender Verkehr, Genehmigungen und Erlaubnisse für Baustellen und Veranstaltungen.
Für Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohner kommen noch Aufgaben, wie die Bildung einer Unfallkommission sowie die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hinzu. Die Genehmigung wird auf Antrag vom Infrastrukturministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erteilt. Die Genehmigung gilt bis zum 31. August 2011. Die Gemeinden sollen dann abschließend über die Ergebnisse und Erfahrungen berichten.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
Das Infrastrukturministerium überträgt Zuständigkeiten im Straßenverkehrsrecht nach § 5 des Standarterprobungsgesetzes an Kommunen. Bisher wurden die Aufgaben einer Straßenverkehrsbehörde an Kleinmachnow, Guben, Prenzlau, Bad Liebenwerda, Schlieben, Werder, Kyritz und Zossen übertragen. Neu hinzu kommen ab Mai Teltow und Wittenberge.
Infrastrukturminister Reinhold Dellmann: „Wir wollen die Eigenverantwortung der Kommunen stärken. Nach dem Standarderprobungsgesetz ist es in einem Modellversuch bis 2011 möglich Aufgaben wie zum Bespiel die Regie über die Parkraumbewirtschaftung oder die Genehmigung von Baustellen und Veranstaltungen in der Kommune oder im Amt selbst zu regeln. So kann erprobt werden, ob sich Service und Qualität für Bürger und Unternehmen verbessern lassen.“
Im Standarderprobungsgesetz ist geregelt, welche Zuständigkeitsverlagerungen im Verkehrsrecht vom Landkreis auf die Kommunen bzw. Ämter möglich sind. Dabei wird unterschieden nach Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und weniger als 20.000 Einwohnern. Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohnern können teilweise die Aufgaben einer unteren Straßenverkehrsbehörde übertragen bekommen, beispielsweise ruhender Verkehr, Genehmigungen und Erlaubnisse für Baustellen und Veranstaltungen.
Für Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohner kommen noch Aufgaben, wie die Bildung einer Unfallkommission sowie die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hinzu. Die Genehmigung wird auf Antrag vom Infrastrukturministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erteilt. Die Genehmigung gilt bis zum 31. August 2011. Die Gemeinden sollen dann abschließend über die Ergebnisse und Erfahrungen berichten.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
Das Infrastrukturministerium überträgt Zuständigkeiten im Straßenverkehrsrecht nach § 5 des Standarterprobungsgesetzes an Kommunen. Bisher wurden die Aufgaben einer Straßenverkehrsbehörde an Kleinmachnow, Guben, Prenzlau, Bad Liebenwerda, Schlieben, Werder, Kyritz und Zossen übertragen. Neu hinzu kommen ab Mai Teltow und Wittenberge.
Infrastrukturminister Reinhold Dellmann: „Wir wollen die Eigenverantwortung der Kommunen stärken. Nach dem Standarderprobungsgesetz ist es in einem Modellversuch bis 2011 möglich Aufgaben wie zum Bespiel die Regie über die Parkraumbewirtschaftung oder die Genehmigung von Baustellen und Veranstaltungen in der Kommune oder im Amt selbst zu regeln. So kann erprobt werden, ob sich Service und Qualität für Bürger und Unternehmen verbessern lassen.“
Im Standarderprobungsgesetz ist geregelt, welche Zuständigkeitsverlagerungen im Verkehrsrecht vom Landkreis auf die Kommunen bzw. Ämter möglich sind. Dabei wird unterschieden nach Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und weniger als 20.000 Einwohnern. Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohnern können teilweise die Aufgaben einer unteren Straßenverkehrsbehörde übertragen bekommen, beispielsweise ruhender Verkehr, Genehmigungen und Erlaubnisse für Baustellen und Veranstaltungen.
Für Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohner kommen noch Aufgaben, wie die Bildung einer Unfallkommission sowie die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hinzu. Die Genehmigung wird auf Antrag vom Infrastrukturministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erteilt. Die Genehmigung gilt bis zum 31. August 2011. Die Gemeinden sollen dann abschließend über die Ergebnisse und Erfahrungen berichten.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung