Der Bundestag hat heute die Corona-Notbremse für ganz Deutschland beschlossen. Somit gelten automatisch schärfere Regeln, sollte der Inzidenzwert in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt drei Tage in Folge über 100 liegen. Dazu zählt unter anderem auch die umstrittene Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr mit den bekannten Ausnahmen aus triftigen Gründen. Ab einem Inzidenzwert von 165 wird auch der Regelbetrieb in Schulen und Kitas geschlossen und der Distanzunterricht tritt in Kraft, außer für Abschlussklassen und Förderschulen können Ausnahmen gelten. Die Gesetzesänderungen gehen morgen in den Bundesrat und sollen zeitnah in Kraft treten. Gegen das neue Gesetz und die Bundes-Notbremse gibt es allerdings auch viel Kritik und verfassungsrechtliche Bedenken. Die FDP hat eine Verfassungsbeschwerde angekündigt.
Bundesnotbremse im Überblick
Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen
Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
Öffnungen von Geschäften
Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen
Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Ausgangsbeschränkungen
Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165
Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Homeoffice
Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.
342 Abgeordnete zugestimmt
Der Bundestag hat heute das Infektionsschutzgesetz samt Bundes-Notbremse mit den Stimmen der Regierungsparteien beschlossen. Insgesamt haben 342 Abgeordnete in einer namentlichen Abstimmung für die Notbremse abgestimmt, 250 waren dagegen und 64 enthielten sich der Stimme.
Kritik von Seiten der Opposition
Kritik kam dagegen von Seiten der opposition. Deie FDP kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. „Wir sehen die Regeln zur Ausgangssperre verfassungsrechtlich unverändert als hoch problematisch an“, so Parteichef Christian Lidnner gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND).
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Red.