Das Ministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Änderungen
Zum Jahreswechsel 2015/2016 treten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Brandenburg einige Änderungen in Kraft. Über die wichtigsten Änderungen hat heute das Ministerium der Finanzen informiert:
Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes
Zur steuerlichen Entlastung von Familien werden nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ab dem Jahr 2016 der Kinderfreibetrag (Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes) und das Kindergeld erhöht. Der Kinderfreibetrag steigt für jedes Kind von derzeit 4.512 Euro auf 4.608 Euro pro Kind. Das Kindergeld wird ab dem 1. Januar 2016 um 2 Euro je Kind erhöht. Ab 2016 werden dann für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind je 221 Euro gezahlt.
Das Finanzamt prüft weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder ob die steuerlichen Kinder-Freibeträge günstiger sind.
Steueridentifikationsnummer des Kindes für die Gewährung des Kinder-geldes
Ab dem 1. Januar 2016 muss derjenige, der Kindergeld erhalten möchte, seiner Familienkasse seine eigene steuerliche Identifikationsnummer und die des Kindes mitteilen. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben erst im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Fragen hierzu beantwortet die jeweilige Familienkasse. Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des http://www.bzst.de/.
Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 1. Januar 2016 um 600 Euro auf 1.908 Euro pro Jahr angehoben. Damit würdigt der Gesetzgeber den Mehraufwand, den Alleinerziehende haben. Im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs wird er automatisch bei der Steuerklasse II berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind steigt der Erhöhungsbetrag pro Kind um 240 Euro. Soll dieser beim monatlichen Lohnsteuerabzug ebenfalls berücksichtigt werden, muss dieser Erhöhungsbetrag im Rahmen eines Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens beim Finanzamt beantragt werden.
Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt von 8.472 Euro im Veranlagungszeitraum 2015 um 180 Euro auf 8.652 Euro im Veranlagungszeitraum 2016. Für Ehegatten oder Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz liegt er ab 2016 bei einer Zusammenveranlagung bei 17.304 Euro.
Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer beim Abzug von Unterhaltsleistungen
Ein Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2016 nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird (§ 10 Absatz 1a EStG). Damit wird die Einhaltung des schon geltenden Korrespondenzprinzips – also der Sonderausgabenabzug beim Leistenden und die Besteuerung des Unterhalts beim Empfänger – sichergestellt und vereinfacht.
Freistellungsaufträge für Kapitalerträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit
Seit dem 1. Januar 2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebenen Steueridentifikationsnummer
geändert beziehungsweise neu erteilt werden. Für einen Übergangszeitraum behielten Freistellungsaufträge, die vor diesem Stichtag erteilt wurden, ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Januar 2016 verlieren nun auch alle Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer, die vor dem Jahr 2011 erteilt wurden, ihre Wirksamkeit. Kreditinstitute müssen dann einen Steuerabzug (Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) durch das Kreditinstitut vornehmen. Damit die Freistellungsaufträge auch weiterhin gültig bleiben, genügt es, dem Kreditinstitut, bei dem der Freistellungsauftrag beauftragt wurde, die Identifikationsnummer formlos mitzuteilen.
Hintergrund:
Detaillierte Informationen rund um das Thema Steuern sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de/de/steuern) zu finden.
Quelle: Ministerium der Finanzen Land Brandenburg