Urheberrecht führt immer wieder zu Auseinandersetzungen und Fragen. Wir haben so ein Beispiel beim Fachanwalt David Seiler nachgefragt:
Frage: Ich habe einem Fotografen 500 Euro für fünf Fotos bezahlt und dafür unbeschränkte Nutzungsrechte an den Fotos für die Webseite meiner Firma bekommen. Der Fotograf will jetzt noch mal 500 Euro von mir haben, nur weil ich seinen Namen nicht an die Fotos geschrieben habe. Das habe ich jetzt nachgeholt, die Zahlung aber abgelehnt. Der Fotograf droht mir jetzt mit seinem Anwalt. Muss ich den Fotografen wirklich zweimal bezahlen?
Antwort: (Allgemeiner Hinweis: Durch die Beantwortung von Fragen kommt kein Mandatsverhältnis zustande, da dies eine detaillierte Prüfung des Sachverhalts und eine Honorarregelung erfordern wurde. Die Beantwortung erfolgt vielmehr im Interesse der Allgemeinheit an den gestellten Rechtsfragen.)
Grundsätzlich muss man einem Fotografen natürlich nur einmal und zwar das bezahlen, was man mit ihm vereinbart hat. Das gilt solange, wie man sich an den mit ihm geschlossenen Vertrag und das Gesetz, speziell das Urheberrechtsgesetz (UrhG) hält.
In § 13 UrhG ist geregelt, dass ein Urheber – und Fotografen sind im Regelfall Urheber – einen Anspruch auf Nennung seiner Person als Urheber hat. Diese Nennung wird Urhebervermerk genannt und muss direkt am Foto erfolgen, oder zumindest so – z.B. im Impressum – dass jedem konkreten Foto der jeweilige Fotograf zugeordnet werden kann.
Das Amtsgericht München http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2015/04984/index.php hat einen Fall entscheiden, der Ihrem Fall sehr ähnlich ist. Dort hatte ein Profi-Fotograf Aufnahmen für ein Hotel gemacht und hierfür knapp 1.000,- Euro erhalten. Das Hotel veröffentlichte die Fotos ohne Urhebervermerk und holte den Urhebervermerk erst nach, nachdem der Fotograf eine Forderung über 100% des ursprünglichen Honorars wegen fehlendem Urhebervermerk, lehnte die Zahlung aber ab. Der Vertrag enthielt keine ausdrückliche Regelung zum Urhebervermerk. Es wurde lediglich „uneingeschränkte Nutzungsrechte“ vereinbart. Wenn etwas nicht im Vertrag (abweichend) geregelt ist, was im Gesetz steht, dann gilt das Gesetz. Die Regelung in § 13 UrhG gilt also auch denn, wenn zu dem Thema nichts im Vertrag geregelt ist. Also hätte das Hotel den Fotografennamen unaufgefordert mit auf die Webseite zu den jeweiligen Fotos dazu schreiben müssen.
Es ist zwar nicht in allen Fälle einhellige, aber doch weit überwiegende Rechtsprechung, dass in derartigen Fällen dem Fotografen ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zusteht. Dessen Höhe beläuft sich auf 100% des ursprünglichen Honorars. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich für die Zukunft die Rechtsverletzung beseitigt wurde. Für die bereits in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzung muss dennoch Schadensersatz gezahlt werden. Da im konkreten Fall nicht alle Fotos auf der Internetseite des Hotels veröffentlicht worden, so dass nur für die Fotos, bei denen konkret der Urhebervermerk fehlte, Schadensersatz geleistet werden musste.
Fazit: Wer alles richtig macht, muss den Fotografen nur einmal bezahlen – wer alles falsch macht, muss den Fotografen faktisch zweimal bezahlen und zusätzlich noch die Kosten für zwei Anwälte und das Gericht tragen.
Praxistipps:
1. Es ist ungeschickt und im konkreten Fall teuer nicht zum Anwalt zu gehen, wenn man eine derartige Forderung erhält und nur den Urhebervermerk nachträglich anzubringen. Der Hotelbetreiber muss nämlich außer dem Schadensersatz auch noch zusätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen.
2. Noch geschickter wäre es schon bei der Beauftragung des Fotografen den Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen und eine Regelung zum Urhebervermerk ausdrücklich mit aufzunehmen. Möglicherweise hatte dann das Hotel den Namen angebraucht oder der Fotograf gegen einen Aufpreis auf Namensnennung verzichtet.
Rechtsanwalt David Seiler ist Partner in der Kanzlei www.ka-rechtsanwalt.de und berät, referiert und schreibt unter anderem zu Fragen des Foto- und Internetrechts.
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