Urlaubsansprüche oder Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern können den Arbeitslosengeldanspruch später aufleben lassen
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht geltend machen konnten und dafür eine Urlaubsabgeltung erhalten haben. Dies gilt auch für abgegoltenen Urlaub aus abgelaufenen Urlaubsjahren, wenn dieser noch nicht verfallen ist.
Die Urlaubsabgeltung bewirkt ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bis zu dem Tag, bis zu dem das Arbeitsverhältnis bei Urlaubsgewährung in unmittelbarem Anschluss an den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gedauert hätte.
Beispiel: 25 ausgezahlte Urlaubstage bei einer 5 Tagewoche entsprechen einem Ruhendzeitraum von 5 Wochen = 35 Kalendertage. Arbeitslosengeld kann somit erst nach Ablauf von 35 Kalendertagen gezahlt werden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die Arbeitnehmer noch Arbeitsentgelt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten oder noch zu beanspruchen haben. Dies ist oftmals der Fall, wenn in einem Arbeitsgerichtsverfahren die Kündigung aufgehoben oder die Kündigungsfrist verlängert wird.
Hintergrund:
Falls Arbeitnehmer die Kündigung ihres Arbeitgebers nicht akzeptieren und arbeitsgerichtlich dagegen vorgehen, kann während der Prozessdauer bereits Arbeitslosengeld gezahlt werden. Wird dann die Kündigung aufgehoben oder die Kündigungsfrist verlängert, muss das Arbeitslosengeld für die Zeiten, für die Arbeitsentgelt nachgezahlt wird, zurückerstattet werden.
Hat der Arbeitnehmer die Agentur für Arbeit rechtzeitig über das laufende Arbeitsgerichtsverfahren informiert, wird die Rückerstattung über den Arbeitgeber reguliert, so dass dem Arbeitnehmer nur das Arbeitsentgelt, das höher als das Arbeitslosengeld ist, noch vom Arbeitgeber ausgezahlt wird.
Sämtliche Angaben beziehen sich auf männliche und weibliche Personen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird jeweils nur eine Form verwendet.
Quelle: Agentur für Arbeit Cottbus