Brandenburg soll ein modernes Beamtenrecht erhalten. Nachdem sich Bund und Länder im Rahmen der Föderalismusreform ausdrücklich zum Berufsbeamtentum bekannt hätten, gehe es nun darum, „das Berufsbeamtentum zeitgemäß und zukunftsorientiert zu gestalten”, betonte Innenminister Jörg Schönbohm bei der ersten Lesung des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes am Donnerstag im Landtag in Potsdam. Das Gesetz werde auch die Grundlage für weitere Regelungen im Laufbahnrecht und im Arbeitszeitrecht sein.
Kernstück des Entwurfes ist ein neues Landesbeamtengesetz für die rund 33.000 Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung sowie die etwa 2000 Beamten im Kommunalbereich. Es soll ab 1. April nächsten Jahres gelten. „Mit dem Gesetzentwurf will die Landesregierung ein Zeichen setzen, dass ihr die Erhaltung der Qualität und Attraktivität und damit die Zukunftsfähigkeit des Beamtentums in Brandenburg wichtig sind. Zugleich will sie damit sowohl zum Bürokratie- und Normenabbau beitragen als auch die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern”, erläuterte der Innenminister.
Er wies zugleich Kritik daran zurück, dass Brandenburg als erstes Bundesland den Landespersonalausschuss abschaffen will. Der Landespersonalausschuss habe „unzweifelhaft seine Berechtigung in den Anfangsjahren der Brandenburger Verwaltung gehabt. Aber jetzt, in einer Zeit in der der Verwaltungsaufbau hinter uns liegt und wo es darum geht, die Verwaltung zu optimieren und leistungsfähig zu erhalten, darf das Abschneiden alter Zöpfe kein Tabu sein”, sagte Schönbohm.
Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet vor allem den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren.
Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Quelle: Ministerium des Innern
Brandenburg soll ein modernes Beamtenrecht erhalten. Nachdem sich Bund und Länder im Rahmen der Föderalismusreform ausdrücklich zum Berufsbeamtentum bekannt hätten, gehe es nun darum, „das Berufsbeamtentum zeitgemäß und zukunftsorientiert zu gestalten”, betonte Innenminister Jörg Schönbohm bei der ersten Lesung des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes am Donnerstag im Landtag in Potsdam. Das Gesetz werde auch die Grundlage für weitere Regelungen im Laufbahnrecht und im Arbeitszeitrecht sein.
Kernstück des Entwurfes ist ein neues Landesbeamtengesetz für die rund 33.000 Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung sowie die etwa 2000 Beamten im Kommunalbereich. Es soll ab 1. April nächsten Jahres gelten. „Mit dem Gesetzentwurf will die Landesregierung ein Zeichen setzen, dass ihr die Erhaltung der Qualität und Attraktivität und damit die Zukunftsfähigkeit des Beamtentums in Brandenburg wichtig sind. Zugleich will sie damit sowohl zum Bürokratie- und Normenabbau beitragen als auch die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern”, erläuterte der Innenminister.
Er wies zugleich Kritik daran zurück, dass Brandenburg als erstes Bundesland den Landespersonalausschuss abschaffen will. Der Landespersonalausschuss habe „unzweifelhaft seine Berechtigung in den Anfangsjahren der Brandenburger Verwaltung gehabt. Aber jetzt, in einer Zeit in der der Verwaltungsaufbau hinter uns liegt und wo es darum geht, die Verwaltung zu optimieren und leistungsfähig zu erhalten, darf das Abschneiden alter Zöpfe kein Tabu sein”, sagte Schönbohm.
Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet vor allem den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren.
Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Quelle: Ministerium des Innern
Brandenburg soll ein modernes Beamtenrecht erhalten. Nachdem sich Bund und Länder im Rahmen der Föderalismusreform ausdrücklich zum Berufsbeamtentum bekannt hätten, gehe es nun darum, „das Berufsbeamtentum zeitgemäß und zukunftsorientiert zu gestalten”, betonte Innenminister Jörg Schönbohm bei der ersten Lesung des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes am Donnerstag im Landtag in Potsdam. Das Gesetz werde auch die Grundlage für weitere Regelungen im Laufbahnrecht und im Arbeitszeitrecht sein.
Kernstück des Entwurfes ist ein neues Landesbeamtengesetz für die rund 33.000 Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung sowie die etwa 2000 Beamten im Kommunalbereich. Es soll ab 1. April nächsten Jahres gelten. „Mit dem Gesetzentwurf will die Landesregierung ein Zeichen setzen, dass ihr die Erhaltung der Qualität und Attraktivität und damit die Zukunftsfähigkeit des Beamtentums in Brandenburg wichtig sind. Zugleich will sie damit sowohl zum Bürokratie- und Normenabbau beitragen als auch die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern”, erläuterte der Innenminister.
Er wies zugleich Kritik daran zurück, dass Brandenburg als erstes Bundesland den Landespersonalausschuss abschaffen will. Der Landespersonalausschuss habe „unzweifelhaft seine Berechtigung in den Anfangsjahren der Brandenburger Verwaltung gehabt. Aber jetzt, in einer Zeit in der der Verwaltungsaufbau hinter uns liegt und wo es darum geht, die Verwaltung zu optimieren und leistungsfähig zu erhalten, darf das Abschneiden alter Zöpfe kein Tabu sein”, sagte Schönbohm.
Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet vor allem den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren.
Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Quelle: Ministerium des Innern
Brandenburg soll ein modernes Beamtenrecht erhalten. Nachdem sich Bund und Länder im Rahmen der Föderalismusreform ausdrücklich zum Berufsbeamtentum bekannt hätten, gehe es nun darum, „das Berufsbeamtentum zeitgemäß und zukunftsorientiert zu gestalten”, betonte Innenminister Jörg Schönbohm bei der ersten Lesung des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes am Donnerstag im Landtag in Potsdam. Das Gesetz werde auch die Grundlage für weitere Regelungen im Laufbahnrecht und im Arbeitszeitrecht sein.
Kernstück des Entwurfes ist ein neues Landesbeamtengesetz für die rund 33.000 Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung sowie die etwa 2000 Beamten im Kommunalbereich. Es soll ab 1. April nächsten Jahres gelten. „Mit dem Gesetzentwurf will die Landesregierung ein Zeichen setzen, dass ihr die Erhaltung der Qualität und Attraktivität und damit die Zukunftsfähigkeit des Beamtentums in Brandenburg wichtig sind. Zugleich will sie damit sowohl zum Bürokratie- und Normenabbau beitragen als auch die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern”, erläuterte der Innenminister.
Er wies zugleich Kritik daran zurück, dass Brandenburg als erstes Bundesland den Landespersonalausschuss abschaffen will. Der Landespersonalausschuss habe „unzweifelhaft seine Berechtigung in den Anfangsjahren der Brandenburger Verwaltung gehabt. Aber jetzt, in einer Zeit in der der Verwaltungsaufbau hinter uns liegt und wo es darum geht, die Verwaltung zu optimieren und leistungsfähig zu erhalten, darf das Abschneiden alter Zöpfe kein Tabu sein”, sagte Schönbohm.
Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet vor allem den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren.
Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Quelle: Ministerium des Innern