In Brandenburg werden die Behörden künftig vorsätzlich falsch anerkannte Vaterschaften vor Gericht anfechten. Dazu hat das Kabinett auf seiner gestrigen Sitzung eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie überträgt den Landkreisen und kreisfreien Städten die seit dem 1. Juli dieses Jahres im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung. Hintergrund sind vorgetäuschte Vaterschaften, mit denen für ausreisepflichtige Ausländer missbräuchlich Aufenthaltstitel und vielfach damit verbundene Sozialleistungen erreicht werden sollen. Eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen vermittelt dem ausländischen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes und dem ausländischen Elternteil ein Aufenthaltsrecht.
Innenminister Jörg Schönbohm begrüßte die neue Regelung. „Ich bin froh, dass es in Brandenburg nun möglich sein wird, gegen Vaterschaftsanerkennungen vorzugehen, bei denen es ohne jegliche biologische oder sozial-familiäre Beziehung allein um ein rechtswidriges Aufenthaltsrecht und möglicherweise folgende Sozialleistungen geht. Einer solchen Erschleichung von staatlicher Unterstützung muss gerade im Interesse der wirklich Berechtigten ein Riegel vorgeschoben werden“, sagte Schönbohm. Mit der jetzigen Verordnung erhofft sich die Landesregierung auch eine Signalwirkung, „da jetzt jeder vor so einem Schritt weiß, dass seine bewusst falsche Vaterschaftsanerkennung gerichtlich beseitigt werden kann“, betonte der Innenminister.
Die dem Kabinettbeschluss zu Grunde liegende Gesetzesänderung geht auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Jahre 2004 zurück. Darin war festgestellt worden, dass die Zahl von Vaterschaftsanerkennungen, die ausreisepflichtige ausländische Männer für deutsche Kinder oder deutsche Männer gegenüber ausreisepflichtigen ausländischen Kindern abgeben, besonders hoch ist. Die neue Regelung stellt diese Anerkennungen nicht unter Generalverdacht, ermöglicht aber deren gerichtliche Anfechtung immer dann, wenn zwischen dem anerkennenden Mann und dem Kind nachweislich weder eine biologische noch eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Quelle: Staatskanzlei
In Brandenburg werden die Behörden künftig vorsätzlich falsch anerkannte Vaterschaften vor Gericht anfechten. Dazu hat das Kabinett auf seiner gestrigen Sitzung eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie überträgt den Landkreisen und kreisfreien Städten die seit dem 1. Juli dieses Jahres im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung. Hintergrund sind vorgetäuschte Vaterschaften, mit denen für ausreisepflichtige Ausländer missbräuchlich Aufenthaltstitel und vielfach damit verbundene Sozialleistungen erreicht werden sollen. Eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen vermittelt dem ausländischen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes und dem ausländischen Elternteil ein Aufenthaltsrecht.
Innenminister Jörg Schönbohm begrüßte die neue Regelung. „Ich bin froh, dass es in Brandenburg nun möglich sein wird, gegen Vaterschaftsanerkennungen vorzugehen, bei denen es ohne jegliche biologische oder sozial-familiäre Beziehung allein um ein rechtswidriges Aufenthaltsrecht und möglicherweise folgende Sozialleistungen geht. Einer solchen Erschleichung von staatlicher Unterstützung muss gerade im Interesse der wirklich Berechtigten ein Riegel vorgeschoben werden“, sagte Schönbohm. Mit der jetzigen Verordnung erhofft sich die Landesregierung auch eine Signalwirkung, „da jetzt jeder vor so einem Schritt weiß, dass seine bewusst falsche Vaterschaftsanerkennung gerichtlich beseitigt werden kann“, betonte der Innenminister.
Die dem Kabinettbeschluss zu Grunde liegende Gesetzesänderung geht auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Jahre 2004 zurück. Darin war festgestellt worden, dass die Zahl von Vaterschaftsanerkennungen, die ausreisepflichtige ausländische Männer für deutsche Kinder oder deutsche Männer gegenüber ausreisepflichtigen ausländischen Kindern abgeben, besonders hoch ist. Die neue Regelung stellt diese Anerkennungen nicht unter Generalverdacht, ermöglicht aber deren gerichtliche Anfechtung immer dann, wenn zwischen dem anerkennenden Mann und dem Kind nachweislich weder eine biologische noch eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Quelle: Staatskanzlei
In Brandenburg werden die Behörden künftig vorsätzlich falsch anerkannte Vaterschaften vor Gericht anfechten. Dazu hat das Kabinett auf seiner gestrigen Sitzung eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie überträgt den Landkreisen und kreisfreien Städten die seit dem 1. Juli dieses Jahres im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung. Hintergrund sind vorgetäuschte Vaterschaften, mit denen für ausreisepflichtige Ausländer missbräuchlich Aufenthaltstitel und vielfach damit verbundene Sozialleistungen erreicht werden sollen. Eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen vermittelt dem ausländischen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes und dem ausländischen Elternteil ein Aufenthaltsrecht.
Innenminister Jörg Schönbohm begrüßte die neue Regelung. „Ich bin froh, dass es in Brandenburg nun möglich sein wird, gegen Vaterschaftsanerkennungen vorzugehen, bei denen es ohne jegliche biologische oder sozial-familiäre Beziehung allein um ein rechtswidriges Aufenthaltsrecht und möglicherweise folgende Sozialleistungen geht. Einer solchen Erschleichung von staatlicher Unterstützung muss gerade im Interesse der wirklich Berechtigten ein Riegel vorgeschoben werden“, sagte Schönbohm. Mit der jetzigen Verordnung erhofft sich die Landesregierung auch eine Signalwirkung, „da jetzt jeder vor so einem Schritt weiß, dass seine bewusst falsche Vaterschaftsanerkennung gerichtlich beseitigt werden kann“, betonte der Innenminister.
Die dem Kabinettbeschluss zu Grunde liegende Gesetzesänderung geht auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Jahre 2004 zurück. Darin war festgestellt worden, dass die Zahl von Vaterschaftsanerkennungen, die ausreisepflichtige ausländische Männer für deutsche Kinder oder deutsche Männer gegenüber ausreisepflichtigen ausländischen Kindern abgeben, besonders hoch ist. Die neue Regelung stellt diese Anerkennungen nicht unter Generalverdacht, ermöglicht aber deren gerichtliche Anfechtung immer dann, wenn zwischen dem anerkennenden Mann und dem Kind nachweislich weder eine biologische noch eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Quelle: Staatskanzlei
In Brandenburg werden die Behörden künftig vorsätzlich falsch anerkannte Vaterschaften vor Gericht anfechten. Dazu hat das Kabinett auf seiner gestrigen Sitzung eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie überträgt den Landkreisen und kreisfreien Städten die seit dem 1. Juli dieses Jahres im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung. Hintergrund sind vorgetäuschte Vaterschaften, mit denen für ausreisepflichtige Ausländer missbräuchlich Aufenthaltstitel und vielfach damit verbundene Sozialleistungen erreicht werden sollen. Eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen vermittelt dem ausländischen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes und dem ausländischen Elternteil ein Aufenthaltsrecht.
Innenminister Jörg Schönbohm begrüßte die neue Regelung. „Ich bin froh, dass es in Brandenburg nun möglich sein wird, gegen Vaterschaftsanerkennungen vorzugehen, bei denen es ohne jegliche biologische oder sozial-familiäre Beziehung allein um ein rechtswidriges Aufenthaltsrecht und möglicherweise folgende Sozialleistungen geht. Einer solchen Erschleichung von staatlicher Unterstützung muss gerade im Interesse der wirklich Berechtigten ein Riegel vorgeschoben werden“, sagte Schönbohm. Mit der jetzigen Verordnung erhofft sich die Landesregierung auch eine Signalwirkung, „da jetzt jeder vor so einem Schritt weiß, dass seine bewusst falsche Vaterschaftsanerkennung gerichtlich beseitigt werden kann“, betonte der Innenminister.
Die dem Kabinettbeschluss zu Grunde liegende Gesetzesänderung geht auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Jahre 2004 zurück. Darin war festgestellt worden, dass die Zahl von Vaterschaftsanerkennungen, die ausreisepflichtige ausländische Männer für deutsche Kinder oder deutsche Männer gegenüber ausreisepflichtigen ausländischen Kindern abgeben, besonders hoch ist. Die neue Regelung stellt diese Anerkennungen nicht unter Generalverdacht, ermöglicht aber deren gerichtliche Anfechtung immer dann, wenn zwischen dem anerkennenden Mann und dem Kind nachweislich weder eine biologische noch eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Quelle: Staatskanzlei