Energiekrise, Krieg in der Ukraine, Corona-Pandemie – 2022 hat die Ampelkoalition einige Reformen auf den Weg gebracht. Ab dem 1. Januar 2023 gibt daher für viele Menschen Veränderungen. Was wird in Brandenburg teurer, was wird billiger, und was ändert sich komplett? Das Finanzministerium gibt einen Überblick.
Das Brandenburger Finanzministerium teilte dazu mit:
Höhere Freibeträge, ein Ausgleich für die kalte Progression oder eine neu gestaltete Homeoffice-Pauschale – ab 1. Januar 2023 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können.
Jetzt Grundsteuerwerterklärung abgegeben
Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg müssen bis zum 31.1.2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Für alle, die eine Antwort auf diese Frage suchen, wie man die Grundsteuererklärung elektronisch ausfüllt, oder einfach bei einer Angabe in der Grundsteuerwerterklärung Hilfe benötigen, bietet Brandenburgs Finanzministerium ferner Schritt-für-Schritt-Anleitungen an. Schon seit Juli steht für das Ausfüllen der Grundsteuerwerterklärung über „MeinELSTER“ die Schritt-für-Schritt-Anleitung am Beispiel eines Einfamilienhauses bereit. Inzwischen gibt es zusätzlich weitere Anleitungen, die Schritt für Schritt durch die Grundsteuerwerterklärung mit ELSTER anhand der häufig vorkommenden Fälle. Zu finden sind sie unter https://grundsteuer.brandenburg.de — > Formulare und Publikationen
Erhöhung Grundfreibetrag und Ausgleich für die kalte Progression
Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt zum 1.1.2023 auf 10.908 Euro bzw. 21.816 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Für 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro bzw. 23.208 Euro für Verheiratete vorgesehen.
Zusätzlich werden die Tarifeckwerte zur Abmilderung der Effekte der kalten Progression zum 1.1.2023 um 7,2 Prozent und zum 1.1.2024 um weitere 6,3 Prozent verschoben. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.
Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibeträge
Das monatliche Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Bisher liegt das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro.
Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2022 rückwirkend von derzeit 2.730 Euro auf 2.810 Euro, für 2023 auf 3.012 Euro und 2024 auf 3.192 Euro je Elternteil angehoben. ->> Hier weiterlesen
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird zum 1.1.2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zum 1.1.2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Er kann sich über die Steuerklasse II bereits beim Lohnsteuerabzug mindernd auswirken.
Grundrentenzuschlag ist steuerfrei
Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird rückwirkend ab 1.1.2021 steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.
Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende
Die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende ist steuerpflichtig. Damit wird ein Gleichklang mit der steuerpflichtigen Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte und unternehmerisch Tätige hergestellt, die im September 2022 ausgezahlt wurde.
Gas-und Wärmepreisbremse („Soforthilfe“, Abschlag Dezember 2022)
Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (Übernahme des Dezember-Abschlags) soll bei Privatpersonen sukzessive beginnend ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro als sonstige Einkünfte versteuert werden. Als Zufluss der Entlastung gilt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung bzw. Nebenkostenabrechnung, das heißt die Besteuerung erfolgt voraussichtlich im Veranlagungszeitraum 2023.
Bei Selbstständigen und Unternehmen wird die Entlastung den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG zugeordnet und nach den allgemeinen Regelungen versteuert.
Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale
Für berufliche und betriebliche Tätigkeiten, die in der häuslichen Wohnung ab dem 1.1.2023 ausgeübt werden, werden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung modernisiert. Der Abzug wird vereinfacht und mit der Homeoffice-Pauschale harmonisiert und der Nachweisaufwand minimiert.
Die Homeoffice-Pauschale wird auf sechs Euro pro Tag angehoben. Zudem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag auf 1.260 Euro erhöht. Somit kann die Homeoffice-Pauschale für maximal 210 Arbeitstage geltend gemacht werden.
Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, können die Aufwendungen auch weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt ab 2023 (neu) auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von maximal 1.260 Euro pro Jahr möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird zum 1.1.2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag wird zum 1.1.2023 von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro ansteigen. Zur Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt wie bislang festgelegt erstmals im Jahr 2025) möglich sein. Dieser erste Schritt der geplanten Rentenreform ist notwendig, damit es zukünftig bei bestimmten Jahrgängen nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von Renten kommt.
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Wohnriesterförderung
Die Eigenheimrenten-Förderung (Wohnriester) soll ab dem 1.1.2024 neben der Anschaffung und dem Umbau auch für die energetische Sanierung einer selbst genutzten Wohnung in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen unter anderem auch förderfähige Maßnahmen zur Erneuerung der Heizungsanlage zum Beispiel durch Solarkollektoranlagen oder Wärmepumpen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens, dass die Voraussetzungen für eine energetische Maßnahme i. S. d. § 35c EStG vorliegen.
Bürgergeld kommt ab Januar
Die Bundesagentur für Arbeit teilte dazu mit: Zum Jahreswechsel löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab – die Leistungen laufen aber ganz normal weiter. Die ab Januar 2023 erhöhten Regelbedarfe werden pünktlich und automatisiert ausgezahlt. Anlässlich der Einführung des Bürgergeldes muss kein neuer Antrag gestellt werden. Endet jedoch der laufende Bewilligungsabschnitt, ist – wie bereits in der Vergangenheit – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
Erhöhte Regelsätze
Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Die Bescheide der Jobcenter werden im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen sowie die Bezeichnung Bürgergeld angepasst – behalten aber im Wesentlichen zunächst ihre bekannte Gestalt.
Neue Vermögensfreibeträge und Karenzzeiten
Alle Anträge, deren Bewilligungszeiträume bis einschließlich 31.12.2022 beginnen, unterfallen dem aktuell geltenden Recht mit dem pandemiebedingt vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Vermögen gilt in diesen Fällen ab einer Höhe von 60.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 30.000 Euro für jede weitere Person als erheblich. Ab einem Bewilligungsbeginn in 2023 kommen die neuen Regelungen bzw. Beträge zum Tragen: Während der Karenzzeit bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben jeweils 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit in tatsächlicher Höhe anerkannt. Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Leistungsminderungen bis maximal 30 Prozent
Das Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel und die Leistungsminderungen – so heißen die Sanktionen in Zukunft – werden neu geregelt: Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei den Pflichtverletzungen erfolgen die Minderungen gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate ab dem dritten Verstoß. Ergänzender Hinweis: Nur ca. 3 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wurden in der Vergangenheit durchschnittlich mit mindestens einer Sanktion belegt. Anträge und Anliegen an das Jobcenter können unter www.jobcenter.digital auch auf elektronischem Weg erfolgen.
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Red. / Presseinformation