Unternehmen, die auch als Letztvertreiber Waren z. B. über Tüten, Becher oder Boxen in Verkehr bringen, müssen sich ab 1. Juli 2022 ebenfalls beim Zentralen Verpackungsregister unter lucid.verpackungsregister.org registrieren. Dabei sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, auch Mehrwegverpackungen. Bislang waren Unternehmen befreit, wenn sie Service- und Lieferverpackungen zwar genutzt und ausgegeben, ihre Pflichten jedoch vollständig an den Vorvertreiber abgegeben hatten.
Die neue Pflicht basiert auf der Umsetzung von EU-Richtlinien des im Juli 2021 eingeführten Verpackungsgesetzes mit dem Ziel, Kunststoffverpackungen in Europa mengenmäßig einzudämmen und ein hochwertiges Recycling mit Beteiligung der Unternehmen voranzutreiben.
Abmahnungen vermeiden
Verbände und Kammern hatten die erweiterte Registrierungspflicht im Vorfeld als unverhältnismäßig kritisiert. Vor allem kleinere Betriebe ohne eine starke Verwaltungseinheit würde der zusätzliche bürokratische Aufwand belasten. Zudem werde bezweifelt, ob sich durch die Regelung an den Verpackungsmengen tatsächlich etwas ändern wird.
„Es reichte bis dato, den Lieferanten mit der Beteiligung am dualen Entsorgungssystem bei der Verpackungsbestellung zu beauftragen. Jetzt müssen zum 1. Juli sämtliche Unternehmen registriert sein, wenn sie Verpackungen in den Umlauf bringen. Zudem müssen sie angeben, von wem weitere Pflichten übernommen werden“, erklärt Dorit Köhler, Umweltreferentin bei der IHK Cottbus. Sie befürchtet, dass kleinere Betriebe aus dem Handels-, Gastro- und Dienstleistungsbereich die Frist nicht im Blick haben könnten und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Auch E-Commerce und Versandhandel betroffen
Auch auf elektronischen Marktplätzen und im Versandhandel greifen neue Vorgaben zum 1. Juli. Dort dürfen nur noch Waren von Händlern und Lieferanten angeboten werden, die im Verpackungsregister registriert sind und ihren Pflichten nachkommen.
Mehrwegsystem ab 2023
Gastronomiebetriebe müssen sich zudem auf die Umstellung auf ein Mehrwegsystem vorbereiten, das ab 2023 für To-Go-Getränke und Take-away-Essen verpflichtend wird. Kleinere Verkaufsstellen sind von einigen der Mehrweg-Pflichten ausgenommen. „Eine ähnliche Kleinunternehmerregelung hätten wir uns für die erweiterte Registrierungspflicht auch gewünscht“, ergänzt Dorit Köhler.
Welche Produkte von der Registrierungspflicht betroffen sind, inkl. Erklärvideo, finden Sie unter www.cottbus.ihk.de/registrierungspflicht-serviceverpackung
Anmeldung zum zentralen Verpackungsregister lucid.verpackungsregister.org