Ab Mittwoch bietet das Klinikum Dahme-Spreewald für ukrainische Kinder und Jugendliche Erstuntersuchungen und gegebenenfalls auch Impfungen an. Wie der Landkreis mitteilte, ist zuvor eine telefonische Terminvereinbarung notwendig.
Der Landkreis Dahme-Spreewald teilte dazu mit:
Das Klinikum Dahme-Spreewald bietet ab dem 6. April 2022 in Königs Wusterhausen in den Räumen der Kinderarztpraxis des MVZ zunächst vorrangig Erstuntersuchungen für schulpflichtige Kinder, um Erkrankungen wie Lungentuberkulose (TBC) festzustellen oder bei Bedarf Impfungen durchzuführen. Eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich, Anmeldungen werden Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr angenommen, Telefon: 03375 288-608.
Weil viele Menschen im Landkreis Dahme-Spreewald privat untergebracht sind, besteht zunächst keine Pflicht für eine Erstuntersuchung. Geflüchtete aus der Ukraine sollen möglichst wohnortnah ein Angebot für eine erste Gesundheitsuntersuchung sowie für Schutzimpfungen erhalten. Ziel ist es, das mögliche Infektionsrisiko zu minimieren.
Dafür ist das Klinikum Dahme-Spreewald dem Rahmenvertrag zwischen dem Brandenburger Gesundheitsministerium und der Landeskrankenhausgesellschaft beigetreten. Die wohnortnahe Durchführung der Erstuntersuchung auf übertragbare Krankheiten wird im Achenbach-Krankenhaus Königs Wusterhausen erfolgen.
Besonders bei Kindern und Jugendlichen soll dabei der allgemeine Impfstatus überprüft und bei Bedarf Impfungen angeboten werden. Für den Besuch von Kitas und Schulen muss eine Masernimpfung verpflichtend nachgewiesen werden.
Zum Start dieses Angebots wird es unten folgende Sprechzeiten geben. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch ab 4. April 2022.
Ort | Königs Wusterhausen |
Name | Medizinisches Versorgungszentrum Dahme-Spreewald, Kinderarztpraxis MVZ am Achenbach-Krankenhaus |
Adresse | Köpenicker Str. 29, 15711 Königs Wusterhausen |
Sprechstunden nach Voranmeldung | Mittwoch 14.00 – 16.00 Uhr , Donnerstag 16.30 – 18.00 Uhr |
Telefonische Anmeldung | 03375 288-608, Mo – Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr |
Kita und Schule: Gesetzlich verpflichtend ist dafür nur der Nachweis eines Masernimpfschutzes. Grundsätzlich gilt für alle Kinder und Jugendlichen sowie Beschäftigte gleichermaßen: Personen, die an einer im § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheit (zum Beispiel Cholera, Keuchhusten, Lungentuberkulose, Masern, Röteln oder Windpocken) erkrankt sind oder ein darauf Verdacht besteht, dürfen in Kitas und Schulen nicht betreut werden bzw. arbeiten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 23.03.2022:
Geflüchtete aus Ukraine: Angebot für Gesundheitsuntersuchung wird deutlich ausgeweitet
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Red. / Presseinfo