Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten der Behindertenhilfe werden bei der Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens stärker einbezogen. Eine entsprechende Verordnung wurde jetzt veröffentlicht. Sozialminister Günter Baaske: „Mit dieser Mitwirkungsverordnung ist das neue Heimrecht in Brandenburg komplett.“ Bereits 2010 waren das Brandenburgische Pflege- und Betreuungsgesetz und die Struktur-Qualitätsverordnung in Kraft getreten. In Brandenburg gibt es 334 Pflegeeinrichtungen mit 24.424 Plätzen und 345 Einrichtungen der Behindertenhilfe mit 7.722 Plätzen.
Die Verordnung regelt unter anderem die Wahl des Bewohnerschaftsrates (früher: „Heimbeirat“), der in jeder Pflegeeinrichtung vorhanden sein muss. Das Gremium vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und des Trägers. An allen Entscheidungen zur Alltags- und Freizeitgestaltung, der Einrichtung von Gemeinschaftsräumen oder zur Verpflegung muss der Rat beteiligt werden.
Neu geregelt ist auch die Berufung von ehrenamtlichen Ombudspersonen, die nun von den Kommunen bestimmt werden können. Bisher gab es nur sogenannte Heimfürsprecher, die von der Heimaufsicht bestellt wurden, wenn ein Heimbeirat nicht zustande kam. Baaske: „Die Ombudspersonen sind Bindeglied zwischen der Gemeinde und den Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen. Bei kommunalen Entscheidungen sollen sie darauf achten, dass deren Interessen berücksichtigt werden.“
Baaske: „Für sie sind Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten ein Zuhause. Deshalb ist es selbstverständlich, dass sie Einfluss auf alle Dinge des Alltags haben. Und egal wie schwer jemand beeinträchtigt sein mag – es gibt niemanden, der nicht sein Wohlbefinden oder seine Abneigung äußern kann. Man muss nur fachlich in der Lage sein, diese Bedürfnisse auch zu erkennen.“
Bislang wurde die Mitwirkung in der Heimmitwirkungsverordnung des Bundes festgelegt. Sie war jedoch mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr verbindlich.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten der Behindertenhilfe werden bei der Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens stärker einbezogen. Eine entsprechende Verordnung wurde jetzt veröffentlicht. Sozialminister Günter Baaske: „Mit dieser Mitwirkungsverordnung ist das neue Heimrecht in Brandenburg komplett.“ Bereits 2010 waren das Brandenburgische Pflege- und Betreuungsgesetz und die Struktur-Qualitätsverordnung in Kraft getreten. In Brandenburg gibt es 334 Pflegeeinrichtungen mit 24.424 Plätzen und 345 Einrichtungen der Behindertenhilfe mit 7.722 Plätzen.
Die Verordnung regelt unter anderem die Wahl des Bewohnerschaftsrates (früher: „Heimbeirat“), der in jeder Pflegeeinrichtung vorhanden sein muss. Das Gremium vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und des Trägers. An allen Entscheidungen zur Alltags- und Freizeitgestaltung, der Einrichtung von Gemeinschaftsräumen oder zur Verpflegung muss der Rat beteiligt werden.
Neu geregelt ist auch die Berufung von ehrenamtlichen Ombudspersonen, die nun von den Kommunen bestimmt werden können. Bisher gab es nur sogenannte Heimfürsprecher, die von der Heimaufsicht bestellt wurden, wenn ein Heimbeirat nicht zustande kam. Baaske: „Die Ombudspersonen sind Bindeglied zwischen der Gemeinde und den Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen. Bei kommunalen Entscheidungen sollen sie darauf achten, dass deren Interessen berücksichtigt werden.“
Baaske: „Für sie sind Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten ein Zuhause. Deshalb ist es selbstverständlich, dass sie Einfluss auf alle Dinge des Alltags haben. Und egal wie schwer jemand beeinträchtigt sein mag – es gibt niemanden, der nicht sein Wohlbefinden oder seine Abneigung äußern kann. Man muss nur fachlich in der Lage sein, diese Bedürfnisse auch zu erkennen.“
Bislang wurde die Mitwirkung in der Heimmitwirkungsverordnung des Bundes festgelegt. Sie war jedoch mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr verbindlich.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten der Behindertenhilfe werden bei der Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens stärker einbezogen. Eine entsprechende Verordnung wurde jetzt veröffentlicht. Sozialminister Günter Baaske: „Mit dieser Mitwirkungsverordnung ist das neue Heimrecht in Brandenburg komplett.“ Bereits 2010 waren das Brandenburgische Pflege- und Betreuungsgesetz und die Struktur-Qualitätsverordnung in Kraft getreten. In Brandenburg gibt es 334 Pflegeeinrichtungen mit 24.424 Plätzen und 345 Einrichtungen der Behindertenhilfe mit 7.722 Plätzen.
Die Verordnung regelt unter anderem die Wahl des Bewohnerschaftsrates (früher: „Heimbeirat“), der in jeder Pflegeeinrichtung vorhanden sein muss. Das Gremium vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und des Trägers. An allen Entscheidungen zur Alltags- und Freizeitgestaltung, der Einrichtung von Gemeinschaftsräumen oder zur Verpflegung muss der Rat beteiligt werden.
Neu geregelt ist auch die Berufung von ehrenamtlichen Ombudspersonen, die nun von den Kommunen bestimmt werden können. Bisher gab es nur sogenannte Heimfürsprecher, die von der Heimaufsicht bestellt wurden, wenn ein Heimbeirat nicht zustande kam. Baaske: „Die Ombudspersonen sind Bindeglied zwischen der Gemeinde und den Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen. Bei kommunalen Entscheidungen sollen sie darauf achten, dass deren Interessen berücksichtigt werden.“
Baaske: „Für sie sind Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten ein Zuhause. Deshalb ist es selbstverständlich, dass sie Einfluss auf alle Dinge des Alltags haben. Und egal wie schwer jemand beeinträchtigt sein mag – es gibt niemanden, der nicht sein Wohlbefinden oder seine Abneigung äußern kann. Man muss nur fachlich in der Lage sein, diese Bedürfnisse auch zu erkennen.“
Bislang wurde die Mitwirkung in der Heimmitwirkungsverordnung des Bundes festgelegt. Sie war jedoch mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr verbindlich.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten der Behindertenhilfe werden bei der Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens stärker einbezogen. Eine entsprechende Verordnung wurde jetzt veröffentlicht. Sozialminister Günter Baaske: „Mit dieser Mitwirkungsverordnung ist das neue Heimrecht in Brandenburg komplett.“ Bereits 2010 waren das Brandenburgische Pflege- und Betreuungsgesetz und die Struktur-Qualitätsverordnung in Kraft getreten. In Brandenburg gibt es 334 Pflegeeinrichtungen mit 24.424 Plätzen und 345 Einrichtungen der Behindertenhilfe mit 7.722 Plätzen.
Die Verordnung regelt unter anderem die Wahl des Bewohnerschaftsrates (früher: „Heimbeirat“), der in jeder Pflegeeinrichtung vorhanden sein muss. Das Gremium vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und des Trägers. An allen Entscheidungen zur Alltags- und Freizeitgestaltung, der Einrichtung von Gemeinschaftsräumen oder zur Verpflegung muss der Rat beteiligt werden.
Neu geregelt ist auch die Berufung von ehrenamtlichen Ombudspersonen, die nun von den Kommunen bestimmt werden können. Bisher gab es nur sogenannte Heimfürsprecher, die von der Heimaufsicht bestellt wurden, wenn ein Heimbeirat nicht zustande kam. Baaske: „Die Ombudspersonen sind Bindeglied zwischen der Gemeinde und den Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen. Bei kommunalen Entscheidungen sollen sie darauf achten, dass deren Interessen berücksichtigt werden.“
Baaske: „Für sie sind Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten ein Zuhause. Deshalb ist es selbstverständlich, dass sie Einfluss auf alle Dinge des Alltags haben. Und egal wie schwer jemand beeinträchtigt sein mag – es gibt niemanden, der nicht sein Wohlbefinden oder seine Abneigung äußern kann. Man muss nur fachlich in der Lage sein, diese Bedürfnisse auch zu erkennen.“
Bislang wurde die Mitwirkung in der Heimmitwirkungsverordnung des Bundes festgelegt. Sie war jedoch mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr verbindlich.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie