Die Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben heute beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrollklage gemäß Art 93. Abs. 1 Nr. 2 gegen die Atomgesetznovelle der Bundesregierung eingereicht. Das vom Bundestag ohne Beteiligung des Bundesrates beschlossene Gesetz regelt die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke. Brandenburg und die vier Länder, die heute eine gemeinsame Klageschrift vorgelegt haben, sind wie die Mehrheit der Gutachter der Überzeugung, dass das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Brandenburgs Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg: „Das Energiekonzept von Union und FDP ist für Menschen gefährlich und technologisch ein Rückschritt. Die Art, wie die Atomgesetznovelle unter Umgehung des Bundesrats zustande kam, verletzt zudem das Grundgesetz. Diese konservative Bundesregierung verneigt sich lieber vor der Atomlobby als vor dem Grundgesetz.“
Die abstrakte Normenkontrollklage, die die Landesregierung am 22. Februar 2011 beschlossen hat, ist folgendermaßen begründet: Durch die Atomgesetznovelle werden die Laufzeiten der Kernkraftwerke um bis zu 14 Jahre verlängert. Damit verlängert sich auch die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die das Atomgesetz den Ländern „im Auftrage des Bundes“ zuweist. Bei einer solchen Bundesauftragsverwaltung unterliegen die Landesbehörden der unbegrenzten Fachaufsicht und den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörden. Die Ausführungen des Atomgesetzes in Bundesauftragsverwaltung bedarf nach Artikel 87c des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
Seit 2002 sah das Atomgesetz die Beendigung der Kernenergienutzung vor. Das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hat diese Aufgabe qualitativ und in der zeitlichen Auswirkung in einer Weise geändert, die das Änderungsgesetz nach Auffassung der Mehrzahl der gutachterlichen Stellungnahmen ebenfalls nach Artikel 87c des Grundgesetzes zustimmungsbedürftig macht. Der Deutsche Bundestag hat es jedoch am 28. Oktober in 2. und 3. Lesung nur als sogenanntes Einspruchsgesetz – ohne Zustimmung des Bundesrates – verabschiedet.
Schöneburg: „Wegen der hohen energie- und umweltpolitischen Bedeutung des Änderungsgesetzes hat auch Brandenburg ein großes Interesse daran, die Frage der Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die von der Bundesregierung beschlossene Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke erschwert die Umstellung auf umweltschonende Energieerzeugung. Gerade auf diesem Gebiet ist Brandenburg führend. Dort liegt die Zukunft. Schwarz-Gelb verbaut uns diese Zukunft.“
Quelle: Ministerium der Justiz
Die Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben heute beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrollklage gemäß Art 93. Abs. 1 Nr. 2 gegen die Atomgesetznovelle der Bundesregierung eingereicht. Das vom Bundestag ohne Beteiligung des Bundesrates beschlossene Gesetz regelt die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke. Brandenburg und die vier Länder, die heute eine gemeinsame Klageschrift vorgelegt haben, sind wie die Mehrheit der Gutachter der Überzeugung, dass das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Brandenburgs Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg: „Das Energiekonzept von Union und FDP ist für Menschen gefährlich und technologisch ein Rückschritt. Die Art, wie die Atomgesetznovelle unter Umgehung des Bundesrats zustande kam, verletzt zudem das Grundgesetz. Diese konservative Bundesregierung verneigt sich lieber vor der Atomlobby als vor dem Grundgesetz.“
Die abstrakte Normenkontrollklage, die die Landesregierung am 22. Februar 2011 beschlossen hat, ist folgendermaßen begründet: Durch die Atomgesetznovelle werden die Laufzeiten der Kernkraftwerke um bis zu 14 Jahre verlängert. Damit verlängert sich auch die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die das Atomgesetz den Ländern „im Auftrage des Bundes“ zuweist. Bei einer solchen Bundesauftragsverwaltung unterliegen die Landesbehörden der unbegrenzten Fachaufsicht und den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörden. Die Ausführungen des Atomgesetzes in Bundesauftragsverwaltung bedarf nach Artikel 87c des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
Seit 2002 sah das Atomgesetz die Beendigung der Kernenergienutzung vor. Das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hat diese Aufgabe qualitativ und in der zeitlichen Auswirkung in einer Weise geändert, die das Änderungsgesetz nach Auffassung der Mehrzahl der gutachterlichen Stellungnahmen ebenfalls nach Artikel 87c des Grundgesetzes zustimmungsbedürftig macht. Der Deutsche Bundestag hat es jedoch am 28. Oktober in 2. und 3. Lesung nur als sogenanntes Einspruchsgesetz – ohne Zustimmung des Bundesrates – verabschiedet.
Schöneburg: „Wegen der hohen energie- und umweltpolitischen Bedeutung des Änderungsgesetzes hat auch Brandenburg ein großes Interesse daran, die Frage der Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die von der Bundesregierung beschlossene Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke erschwert die Umstellung auf umweltschonende Energieerzeugung. Gerade auf diesem Gebiet ist Brandenburg führend. Dort liegt die Zukunft. Schwarz-Gelb verbaut uns diese Zukunft.“
Quelle: Ministerium der Justiz
Die Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben heute beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrollklage gemäß Art 93. Abs. 1 Nr. 2 gegen die Atomgesetznovelle der Bundesregierung eingereicht. Das vom Bundestag ohne Beteiligung des Bundesrates beschlossene Gesetz regelt die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke. Brandenburg und die vier Länder, die heute eine gemeinsame Klageschrift vorgelegt haben, sind wie die Mehrheit der Gutachter der Überzeugung, dass das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Brandenburgs Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg: „Das Energiekonzept von Union und FDP ist für Menschen gefährlich und technologisch ein Rückschritt. Die Art, wie die Atomgesetznovelle unter Umgehung des Bundesrats zustande kam, verletzt zudem das Grundgesetz. Diese konservative Bundesregierung verneigt sich lieber vor der Atomlobby als vor dem Grundgesetz.“
Die abstrakte Normenkontrollklage, die die Landesregierung am 22. Februar 2011 beschlossen hat, ist folgendermaßen begründet: Durch die Atomgesetznovelle werden die Laufzeiten der Kernkraftwerke um bis zu 14 Jahre verlängert. Damit verlängert sich auch die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die das Atomgesetz den Ländern „im Auftrage des Bundes“ zuweist. Bei einer solchen Bundesauftragsverwaltung unterliegen die Landesbehörden der unbegrenzten Fachaufsicht und den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörden. Die Ausführungen des Atomgesetzes in Bundesauftragsverwaltung bedarf nach Artikel 87c des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
Seit 2002 sah das Atomgesetz die Beendigung der Kernenergienutzung vor. Das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hat diese Aufgabe qualitativ und in der zeitlichen Auswirkung in einer Weise geändert, die das Änderungsgesetz nach Auffassung der Mehrzahl der gutachterlichen Stellungnahmen ebenfalls nach Artikel 87c des Grundgesetzes zustimmungsbedürftig macht. Der Deutsche Bundestag hat es jedoch am 28. Oktober in 2. und 3. Lesung nur als sogenanntes Einspruchsgesetz – ohne Zustimmung des Bundesrates – verabschiedet.
Schöneburg: „Wegen der hohen energie- und umweltpolitischen Bedeutung des Änderungsgesetzes hat auch Brandenburg ein großes Interesse daran, die Frage der Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die von der Bundesregierung beschlossene Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke erschwert die Umstellung auf umweltschonende Energieerzeugung. Gerade auf diesem Gebiet ist Brandenburg führend. Dort liegt die Zukunft. Schwarz-Gelb verbaut uns diese Zukunft.“
Quelle: Ministerium der Justiz
Die Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin haben heute beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrollklage gemäß Art 93. Abs. 1 Nr. 2 gegen die Atomgesetznovelle der Bundesregierung eingereicht. Das vom Bundestag ohne Beteiligung des Bundesrates beschlossene Gesetz regelt die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke. Brandenburg und die vier Länder, die heute eine gemeinsame Klageschrift vorgelegt haben, sind wie die Mehrheit der Gutachter der Überzeugung, dass das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Brandenburgs Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg: „Das Energiekonzept von Union und FDP ist für Menschen gefährlich und technologisch ein Rückschritt. Die Art, wie die Atomgesetznovelle unter Umgehung des Bundesrats zustande kam, verletzt zudem das Grundgesetz. Diese konservative Bundesregierung verneigt sich lieber vor der Atomlobby als vor dem Grundgesetz.“
Die abstrakte Normenkontrollklage, die die Landesregierung am 22. Februar 2011 beschlossen hat, ist folgendermaßen begründet: Durch die Atomgesetznovelle werden die Laufzeiten der Kernkraftwerke um bis zu 14 Jahre verlängert. Damit verlängert sich auch die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die das Atomgesetz den Ländern „im Auftrage des Bundes“ zuweist. Bei einer solchen Bundesauftragsverwaltung unterliegen die Landesbehörden der unbegrenzten Fachaufsicht und den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörden. Die Ausführungen des Atomgesetzes in Bundesauftragsverwaltung bedarf nach Artikel 87c des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
Seit 2002 sah das Atomgesetz die Beendigung der Kernenergienutzung vor. Das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hat diese Aufgabe qualitativ und in der zeitlichen Auswirkung in einer Weise geändert, die das Änderungsgesetz nach Auffassung der Mehrzahl der gutachterlichen Stellungnahmen ebenfalls nach Artikel 87c des Grundgesetzes zustimmungsbedürftig macht. Der Deutsche Bundestag hat es jedoch am 28. Oktober in 2. und 3. Lesung nur als sogenanntes Einspruchsgesetz – ohne Zustimmung des Bundesrates – verabschiedet.
Schöneburg: „Wegen der hohen energie- und umweltpolitischen Bedeutung des Änderungsgesetzes hat auch Brandenburg ein großes Interesse daran, die Frage der Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die von der Bundesregierung beschlossene Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke erschwert die Umstellung auf umweltschonende Energieerzeugung. Gerade auf diesem Gebiet ist Brandenburg führend. Dort liegt die Zukunft. Schwarz-Gelb verbaut uns diese Zukunft.“
Quelle: Ministerium der Justiz