Sein justizpolitisches Bestreben, die auf rückfallgefährdete besonders gefährliche Straftäter anwendbare Sicherungsverwahrung ohne Sicherheitsverlust für die Bevölkerung grundsätzlich neu zu gestalten, sieht Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg durch das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestärkt.
Schöneburg: „Die Sicherungsverwahrung muss neu geregelt werden. Berlin und Brandenburg haben diese Entscheidung der Straßburger Richter kommen sehen und bereits vor Wochen die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verabredet. Zwei Ziele sind zu erreichen: Die Sicherheit der Bevölkerung bleibt gewährleistet, und Straftätern, die trotz Haft und Therapie gefährlich bleiben, muss es gestattet werden, auch hinter Gittern ein möglichst menschenwürdiges Leben zu führen.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am Dienstag entschieden, dass die Sicherungsverwahrung nicht nachträglich unbefristet verlängert werden darf. Damit wies der Gerichtshof letztinstanzlich einen Widerspruch der Bundesregierung zurück, die einen Gewaltverbrecher nicht in Freiheit entlassen wollte, obwohl dieser nach verbüßter Strafhaft zusätzlich eine mit dem Urteil ausgesprochene Sicherungsverwahrung abgesessen hatte. Der 52-jährige Straftäter war in Hessen zu einem Zeitpunkt verurteilt worden, als Sicherungsverwahrung auf maximal zehn Jahre befristet war. Reinhard M. hätte demnach 2001 entlassen werden müssen. Mit einer Gesetzesänderung wurde jedoch 1998 die Möglichkeit einer unbefristeten Sicherungsverwahrung eingeführt. Diese neue Regelung wurde rückwirkend auch auf den weiterhin inhaftierten M. angewandt, der nun mit seiner Klage vor dem EGMR Erfolg hatte.
Vom Urteil der Straßburger Richter sind auch in brandenburgischen Justizvollzugsanstalten drei Gefangene betroffen, die vor 1998 verurteilt wurden und nach der Strafhaft und maximal zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen.
Schöneburg: „Es besteht aktuell kein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung. Der erste dieser drei Gefangenen wird im Oktober 2014 entlassen. Wir haben vier Jahre Zeit, um ein erfolgreiches Sicherheitsmanagement zu entwickeln.“
Insgesamt sitzen in Brandenburg derzeit fünf Gefangene in Sicherungsverwahrung, vier in der JVA Brandenburg/Havel, ein Gefangener in der JVA Luckau-Duben. Weitere Gefangene sind mit dem Urteil zu einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Auf der Grundlage der derzeit inhaftierten Gefangenen ist davon auszugehen, dass es im Jahr 2019 in brandenburgischen Gefängnissen etwa 18 Sicherungsverwahrte gibt. Bei weiteren Verurteilungen zur Sicherungsverwahrung wird diese Zahl anwachsen. Gefangene, die zeitgleich mit dem Urteilsspruch zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt wurden oder künftig verurteilt werden, sind von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht betroffen.
Quelle: Ministerium der Justiz
Sein justizpolitisches Bestreben, die auf rückfallgefährdete besonders gefährliche Straftäter anwendbare Sicherungsverwahrung ohne Sicherheitsverlust für die Bevölkerung grundsätzlich neu zu gestalten, sieht Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg durch das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestärkt.
Schöneburg: „Die Sicherungsverwahrung muss neu geregelt werden. Berlin und Brandenburg haben diese Entscheidung der Straßburger Richter kommen sehen und bereits vor Wochen die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verabredet. Zwei Ziele sind zu erreichen: Die Sicherheit der Bevölkerung bleibt gewährleistet, und Straftätern, die trotz Haft und Therapie gefährlich bleiben, muss es gestattet werden, auch hinter Gittern ein möglichst menschenwürdiges Leben zu führen.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am Dienstag entschieden, dass die Sicherungsverwahrung nicht nachträglich unbefristet verlängert werden darf. Damit wies der Gerichtshof letztinstanzlich einen Widerspruch der Bundesregierung zurück, die einen Gewaltverbrecher nicht in Freiheit entlassen wollte, obwohl dieser nach verbüßter Strafhaft zusätzlich eine mit dem Urteil ausgesprochene Sicherungsverwahrung abgesessen hatte. Der 52-jährige Straftäter war in Hessen zu einem Zeitpunkt verurteilt worden, als Sicherungsverwahrung auf maximal zehn Jahre befristet war. Reinhard M. hätte demnach 2001 entlassen werden müssen. Mit einer Gesetzesänderung wurde jedoch 1998 die Möglichkeit einer unbefristeten Sicherungsverwahrung eingeführt. Diese neue Regelung wurde rückwirkend auch auf den weiterhin inhaftierten M. angewandt, der nun mit seiner Klage vor dem EGMR Erfolg hatte.
Vom Urteil der Straßburger Richter sind auch in brandenburgischen Justizvollzugsanstalten drei Gefangene betroffen, die vor 1998 verurteilt wurden und nach der Strafhaft und maximal zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen.
Schöneburg: „Es besteht aktuell kein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung. Der erste dieser drei Gefangenen wird im Oktober 2014 entlassen. Wir haben vier Jahre Zeit, um ein erfolgreiches Sicherheitsmanagement zu entwickeln.“
Insgesamt sitzen in Brandenburg derzeit fünf Gefangene in Sicherungsverwahrung, vier in der JVA Brandenburg/Havel, ein Gefangener in der JVA Luckau-Duben. Weitere Gefangene sind mit dem Urteil zu einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Auf der Grundlage der derzeit inhaftierten Gefangenen ist davon auszugehen, dass es im Jahr 2019 in brandenburgischen Gefängnissen etwa 18 Sicherungsverwahrte gibt. Bei weiteren Verurteilungen zur Sicherungsverwahrung wird diese Zahl anwachsen. Gefangene, die zeitgleich mit dem Urteilsspruch zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt wurden oder künftig verurteilt werden, sind von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht betroffen.
Quelle: Ministerium der Justiz
Sein justizpolitisches Bestreben, die auf rückfallgefährdete besonders gefährliche Straftäter anwendbare Sicherungsverwahrung ohne Sicherheitsverlust für die Bevölkerung grundsätzlich neu zu gestalten, sieht Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg durch das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestärkt.
Schöneburg: „Die Sicherungsverwahrung muss neu geregelt werden. Berlin und Brandenburg haben diese Entscheidung der Straßburger Richter kommen sehen und bereits vor Wochen die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verabredet. Zwei Ziele sind zu erreichen: Die Sicherheit der Bevölkerung bleibt gewährleistet, und Straftätern, die trotz Haft und Therapie gefährlich bleiben, muss es gestattet werden, auch hinter Gittern ein möglichst menschenwürdiges Leben zu führen.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am Dienstag entschieden, dass die Sicherungsverwahrung nicht nachträglich unbefristet verlängert werden darf. Damit wies der Gerichtshof letztinstanzlich einen Widerspruch der Bundesregierung zurück, die einen Gewaltverbrecher nicht in Freiheit entlassen wollte, obwohl dieser nach verbüßter Strafhaft zusätzlich eine mit dem Urteil ausgesprochene Sicherungsverwahrung abgesessen hatte. Der 52-jährige Straftäter war in Hessen zu einem Zeitpunkt verurteilt worden, als Sicherungsverwahrung auf maximal zehn Jahre befristet war. Reinhard M. hätte demnach 2001 entlassen werden müssen. Mit einer Gesetzesänderung wurde jedoch 1998 die Möglichkeit einer unbefristeten Sicherungsverwahrung eingeführt. Diese neue Regelung wurde rückwirkend auch auf den weiterhin inhaftierten M. angewandt, der nun mit seiner Klage vor dem EGMR Erfolg hatte.
Vom Urteil der Straßburger Richter sind auch in brandenburgischen Justizvollzugsanstalten drei Gefangene betroffen, die vor 1998 verurteilt wurden und nach der Strafhaft und maximal zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen.
Schöneburg: „Es besteht aktuell kein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung. Der erste dieser drei Gefangenen wird im Oktober 2014 entlassen. Wir haben vier Jahre Zeit, um ein erfolgreiches Sicherheitsmanagement zu entwickeln.“
Insgesamt sitzen in Brandenburg derzeit fünf Gefangene in Sicherungsverwahrung, vier in der JVA Brandenburg/Havel, ein Gefangener in der JVA Luckau-Duben. Weitere Gefangene sind mit dem Urteil zu einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Auf der Grundlage der derzeit inhaftierten Gefangenen ist davon auszugehen, dass es im Jahr 2019 in brandenburgischen Gefängnissen etwa 18 Sicherungsverwahrte gibt. Bei weiteren Verurteilungen zur Sicherungsverwahrung wird diese Zahl anwachsen. Gefangene, die zeitgleich mit dem Urteilsspruch zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt wurden oder künftig verurteilt werden, sind von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht betroffen.
Quelle: Ministerium der Justiz
Sein justizpolitisches Bestreben, die auf rückfallgefährdete besonders gefährliche Straftäter anwendbare Sicherungsverwahrung ohne Sicherheitsverlust für die Bevölkerung grundsätzlich neu zu gestalten, sieht Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg durch das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestärkt.
Schöneburg: „Die Sicherungsverwahrung muss neu geregelt werden. Berlin und Brandenburg haben diese Entscheidung der Straßburger Richter kommen sehen und bereits vor Wochen die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verabredet. Zwei Ziele sind zu erreichen: Die Sicherheit der Bevölkerung bleibt gewährleistet, und Straftätern, die trotz Haft und Therapie gefährlich bleiben, muss es gestattet werden, auch hinter Gittern ein möglichst menschenwürdiges Leben zu führen.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am Dienstag entschieden, dass die Sicherungsverwahrung nicht nachträglich unbefristet verlängert werden darf. Damit wies der Gerichtshof letztinstanzlich einen Widerspruch der Bundesregierung zurück, die einen Gewaltverbrecher nicht in Freiheit entlassen wollte, obwohl dieser nach verbüßter Strafhaft zusätzlich eine mit dem Urteil ausgesprochene Sicherungsverwahrung abgesessen hatte. Der 52-jährige Straftäter war in Hessen zu einem Zeitpunkt verurteilt worden, als Sicherungsverwahrung auf maximal zehn Jahre befristet war. Reinhard M. hätte demnach 2001 entlassen werden müssen. Mit einer Gesetzesänderung wurde jedoch 1998 die Möglichkeit einer unbefristeten Sicherungsverwahrung eingeführt. Diese neue Regelung wurde rückwirkend auch auf den weiterhin inhaftierten M. angewandt, der nun mit seiner Klage vor dem EGMR Erfolg hatte.
Vom Urteil der Straßburger Richter sind auch in brandenburgischen Justizvollzugsanstalten drei Gefangene betroffen, die vor 1998 verurteilt wurden und nach der Strafhaft und maximal zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen.
Schöneburg: „Es besteht aktuell kein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung. Der erste dieser drei Gefangenen wird im Oktober 2014 entlassen. Wir haben vier Jahre Zeit, um ein erfolgreiches Sicherheitsmanagement zu entwickeln.“
Insgesamt sitzen in Brandenburg derzeit fünf Gefangene in Sicherungsverwahrung, vier in der JVA Brandenburg/Havel, ein Gefangener in der JVA Luckau-Duben. Weitere Gefangene sind mit dem Urteil zu einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Auf der Grundlage der derzeit inhaftierten Gefangenen ist davon auszugehen, dass es im Jahr 2019 in brandenburgischen Gefängnissen etwa 18 Sicherungsverwahrte gibt. Bei weiteren Verurteilungen zur Sicherungsverwahrung wird diese Zahl anwachsen. Gefangene, die zeitgleich mit dem Urteilsspruch zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt wurden oder künftig verurteilt werden, sind von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht betroffen.
Quelle: Ministerium der Justiz