Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sind derzeit sieben Personen erkrankt (41 Erkrankte/32 Genesene/2 Sterbefälle). Eine Person wird im Klinikum Niederlausitz behandelt. In amtlicher häuslicher Quarantäne befinden sich derzeit 18 Personen.
Was ist erlaubt, was nicht?
Was ist erlaubt, was nicht? Aufschluss darüber gibt die neue „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 17. April 2020“ (kurz „Eindämmungsverordnung“), die am Montag, 20. April, in Brandenburg in Kraft trat.
Das Dokument gliedert sich in sechs Teile. In diesen werden alle wichtigen Punkte, u.a. im Hinblick auf Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens (Teil 1), Bestimmungen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe (Teil 2) sowie im Hinblick auf Hygienestandards (Teil 3) , Kontaktbeschränkungen (Teil 4) und die Durchsetzung der Verbote/Bußgelder (Teil 5) geregelt.
Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 8. Mai 2020. Sie ist auch auf der Internetseite www.osl-online.de zu finden. Die Menschen in OSL werden gebeten, sich über die entsprechenden Inhalte zu informieren.
Der Landkreis beantwortet Anfragen über seine Infohotline: Montag bis Sonntag, 9 -18 Uhr, 0800 870 1100.
Notbetreuung: Landkreis stellt neue Formulare online
Auch die Krippen, Kitas, Horte und Kindertagespflegestellen in OSL bleiben weiter, zunächst bis zum 8. Mai 2020, geschlossen.
Ein wenig Entspannung ist im Hinblick auf die Betreuungssituation zumindest für einen Teil der Eltern in Aussicht, denn die Notbetreuung in den Einrichtungen wird ab Montag, dem 27. April, ausgeweitet:
Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung wird auf alle Berufs- und Bedarfsgruppen der kritischen Infrastruktur ausgeweitet. Es müssen nicht mehr beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Anspruch auf die Notbetreuung besteht somit auch, wenn dies nur für einen Elternteil zutrifft. Grundvoraussetzung bleibt, dass die Sorgeberechtigten eine Betreuung nicht im häuslichen Umfeld organisieren können.
Allein Personensorgeberechtigte können – unabhängig von einer Tätigkeit in den genannten kritischen Infrastrukturen – die Notfallbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.
Antrag
Eltern in OSL, welche die Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen wollen, müssen den „Antrag auf Notbetreuung“ ausfüllen und diesen in der jeweiligen Einrichtung abgeben.
Ab sofort sind hierfür die überarbeiteten Anträge zu nutzen. Der Landkreis stellt diese Anträge auf www.osl-online.de zum Herunterladen bereit. Auch die Kommunen können diese zur Verfügung stellen.
Bei der Definition der konkreten Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur orientiert sich der Landkreis an den Vorgaben der Landesregierung. Die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr sind in OSL weiterhin einbegriffen. Neu aufgenommen wurden weitere anerkannte Hilfsorganisationen (THW, DRK, ASB und DLRG). Voraussetzung für den Anspruch ist eine aktive Tätigkeit.
In Einzelfällen können weitere Fälle der Notfallbetreuung zugelassen werden. Sorgeberechtigte sollten sich bezüglich der Entscheidungsfindung zunächst an ihre Kommune wenden. Die Entscheidung erfolgt anschließend ggf. auch in Absprache mit dem Jugendamt des Landkreises. Auch in Fällen, in denen es das Kindeswohl erfordert, wird eine Betreuung weiterhin angeboten.
Diejenigen, deren Kinder bereits in der Notfallbetreuung sind, müssen keinen neuen Antrag stellen.
Geregelt ist all dies in der aktuellen „Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen“ des Landkreises OSL vom 20. April 2020, zu finden unter www.osl-online.de.
Am 21. April wurde die Notfallbetreuung in OSL für 14% der Kinder in Anspruch genommen (1.040 von 7.453 Kindern).
Unterrichtserteilung in Schulen
Das Verbot zur Unterrichtserteilung in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft gilt weiterhin und bis auf Widerruf, so auch in OSL. Nach den Plänen des MBJS könnten Schulen in Brandenburg jedoch schrittweise geöffnet werden. Hierbei gelten zunächst folgende Regelungen, die der Landkreis entsprechend der Mustervorlage des Landes am 21. April in einer aktualisierten Allgemeinverfügung veröffentlicht hat:
Ab dem 27. April 2020 wird für Schülerinnen und Schüler
- der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien sowie Förderschulen und
- der Unterricht in den beruflichen Bildungsgängen an Oberstufenzentren zur Vorbereitung auf Prüfungen
zugelassen. Entsprechendes gilt für Bildungsdienstleister im Bereich der beruflichen Bildung und überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen sowie vergleichbare Angebote.
Sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren, Beratungen schulischer Gremien, Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule werden zugelassen, soweit diese nicht durch das für Schule zuständige Ministerium aus schulfachlichen Gründen untersagt werden.
Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.
Geregelt ist all dies in der aktuellen „2. Änderung vom 21.04.2020 zur Allgemeinverfügung Landkreis Oberspreewald-Lausitz in der Fassung vom 17. April 2020 über das Verbot der Unterrichtserteilung von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft“ des Landkreises OSL , zu finden unter www.osl-online.de.
In OSL sind derweil die Abiturprüfungen an den drei Gymnasien und am beruflichen Gymnasium des OSZ Lausitz angelaufen. Hier legen dieser Tage unter verschärfter Einhaltung von Hygienebedingungen 229 Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungen ab.
Perspektivisch beabsichtigt das MBJS Brandenburg weitere Schritte zur Wiederaufnahme des Schulunterrichts, u.a. an den Grundschulen. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob ab dem 4. Mai 2020 eine Ausweitung des Unterrichtes in der angekündigten Form vorgenommen wird, ist jedoch noch offen und nicht vor Ende April zu erwarten. Sobald es hierzu eine Festlegung seitens des Landes gibt, passt der Landkreis seine Allgemeinverfügung entsprechend an und informiert.
Regulärer Schulfahrplan ab Montag
Infolge der aktuellen Entwicklungen und Festlegungen – insbesondere die schrittweise Aufnahme des Schulbetriebes betreffend – verkehren die Busse im Landkreis OSL auf den Regionallinien ab Montag, den 27. April 2020, wieder nach dem regulären Schulfahrplan.
Am Freitag, dem 1. Mai 2020 (Feiertag), gilt der Sonntagsfahrplan.
Vorerst können RufBus-Fahrten auch weiterhin wie gewohnt unter der Telefonnummer 03531 6500-10 angemeldet werden.
Der Einstieg der Fahrgäste in die Busse erfolgt über die Tür im hinteren Fahrzeugbereich. Der Fahrkartenverkauf in den Bussen ist derzeit nicht möglich. Die Verkehrsgesellschaft OSL bedankt sich bei den Fahrgästen für ihr Verständnis, weist jedoch auch darauf hin, dass für die Fahrten weiterhin ein gültiger Fahrschein benötigt wird.
Tickets bekommen Fahrgäste über die VBB-App und die Fahrscheinautomaten. Die Kaufabwicklung ist zudem auch telefonisch möglich: Montag-Donnerstag, 8 – 15 Uhr sowie Freitag, 8 – 14 Uhr, Telefon: 03573 66520.
Fahrscheinautomaten befinden sich in OSL in Lübbenau/Spreewald (Bahnsteig 1 -mittig vor dem Bahnhofsgebäude), Vetschau/Spreewald (Automat direkt an der Bushaltestelle – Bahnsteig 1), Calau (Bahnsteig 1 – links unter der Überdachung), Neupetershain (links am Bahnhofsgebäude – unter der Überdachung), Senftenberg (In der Bahnhofshalle links), Ruhland (2 Automaten befinden sich auf den Bahnsteigen), Lauchhammer (Automat auf Bahnsteig 1 – unter der Fahrgastüberdachung) und Ortrand (auf dem Weg zum Bahnsteig 1, rechts).
Das Tragen eines Mundschutzes im ÖPNV ist in Brandenburg derzeit nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.
Fahrplanauskünfte und Änderungen: www.vgosl.de.
Verlängerung Quarantäneregelungen
Die einheitlichen Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende gelten weiterhin. Die entsprechende Quarantäne-Verordnung des Landes wurde bis 8. Mai verlängert.
Personen, die nach einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland ein- oder zurückreisen, müssen sich für zwei Wochen eigenständig in häusliche Quarantäne begeben. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Berufspendler.
Betroffene sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die häusliche Quarantäne hinzuweisen. Außerdem müssen sie sich dort beim Auftreten von Krankheitssymptomen ebenfalls unverzüglich melden.
Kontakt Gesundheitsamt OSL für Reiserückkehrer:
Telefon 0176 15470549 (werktags) oder [email protected](E-Mailpostfach wird am Wochenende abgerufen).
Betroffene sollten möglichst folgende Angaben bereithalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonische Erreichbarkeit, Reisegebiet.
Museen des Landkreises öffnen
Ab der kommenden Woche (27. April) öffnen die Museen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz mit den Standorten in Lübbenau/Spreewald, Lehde und Senftenberg zu den regulären Öffnungszeiten wieder für Besucher.
Weitere Informationen stellt das Museum zeitnah auf seiner Internetseite wwww.museums-entdecker.de bereit.