Bund und Länder haben sich Anfang dieser Woche im Kampf gegen das neuartige Coronavirus auf einheitliche Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende verständigt. So sollen Personen, die nach einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland ein- oder zurückreisen, für zwei Wochen in häusliche Quarantäne. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Berufspendler. Sie benötigen aber eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber. Das Bundesinnenministerium hat in Abstimmung mit den Ländern eine „Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus“ erarbeitet. Auf dieser Grundlage hat das Brandenburger Kabinett am Donnerstag (09.04.2020) die „Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-10 in Brandenburg“ (kurz: SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung) beschlossen. Sie wurde heute im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, tritt am 10. April in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Das teilte das Gesundheitsministerium mit.
14-tägige Selbstquarantäne
Nach der Quarantäneverordnung sind Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland nach Deutschland eingereist sind. Diese Personen dürfen in dem Quarantänezeitraum keinen Besuch von anderen Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die häusliche Quarantäne hinzuweisen. Außerdem müssen sie sich dort beim Auftreten von Krankheitssymptomen ebenfalls unverzüglich melden.
Ausnahmen für Berufspendler
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gibt es für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren.
Ausnahmen gibt es außerdem für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung
- der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
- der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
- der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen
- der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder sonstigen Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen.
Weitere Ausnahmen gibt es für Personen
- die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
- die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder
- die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von 150 bis zu 15.000 Euro geahndet werden.