Joggen, Motorradfahren, Kanu oder Hausboot, Sitzen auf einer öffentlichen Bank oder am Strand liegen – was ist während der Corona-Pandemie noch erlaubt, auf was müssen wir leider verzichten? Zur richtigen Anwendung der Eindämmungsverordnung stellen Bürgerinnen und Bürgern gerade vor Ostern viele Fragen an die Landesregierung und die Kreise und kreisfreien Städte. Insbesondere geht es um konkrete Verhaltensregeln im täglichen Leben. In Brandenburg besteht keine Ausgangssperre. Deshalb darf man sich den Regeln entsprechend bewegen. Verstöße gegen die in der Eindämmungsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können je nach Schwere des Verstoßes mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Auf der Internetseite corona.brandenburg.de werden über den Link FAQ wesentliche Fragen beantwortet. Auch das Bürgertelefon steht weiter für Anfragen zur Verfügung. Es ist montags bis freitags von 09.00 bis 19.00 Uhr unter der Nummer 0331 – 866 5050 erreichbar.
Erlaubt und verboten
Grundsätzlich gilt jetzt: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein absolut nötiges Minimum reduziert zu halten. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Zum Schutz vor dem Coronavirus sind direkte Kontakte zu anderen Menschen dringend zu vermeiden. Besonders persönlichen Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen müssen zu deren Schutz deutlich eingeschränkt sein.
Generell verboten sind in Brandenburg mindestens bis zum 19. April: Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit. Davon ausgenommen: gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen, der Aufenthalt am Arbeitsplatz und die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Besuche und Ausflüge: Auch Menschen, die nicht in einem Haushalt zusammenleben, können sich noch besuchen. Diese Ausnahme gilt für Besuche von Lebenspartnern, älterer oder kranker Personen, zur Wahrnehmung des Sorgerechts, zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis. Aber auch hier gilt: direkte soziale Kontakte sollen so gut es geht vermieden werden. Auch zum Osterfest gilt: Familientreffen oder Familienfeiern sind auf die Mitglieder des eigenen Hausstands zu beschränken! Das Ostereiersuchen im großen Freundes- und Bekanntenkreis muss in diesem Jahr leider ausfallen. Ausflüge sollten vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt.
Das Betreten öffentlicher Orte – dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen, Seestrände und Parks – ist derzeit ebenfalls bis zum 19. April untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht. Zum Beispiel, um zum Arbeitsplatz zu kommen, der Weg zum Supermarkt, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.
Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft: Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren, selbst an Seen oder das kurze erfrischende Baden (allein) ist möglich solange danach nicht die ausgiebige Entspannung auf dem Badetuch am Strand folgt und unter Wahrung des Mindestabstands Sport und Bewegung ist für die Gesundheit gut und wichtig – und sind deshalb auch in Corona-Zeiten auch an öffentlichen Orten erlaubt. Aber auch hier gilt das Gebot des Mindestabstands zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben. Also vermeiden Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit am besten beliebte Ausflugsziele und stark frequentierte Wege. Infektionsketten können kaum wirksam unterbrochen werden, wenn hunderte Menschen bei herrlichem Wetter zur gleichen Zeit an der Seepromenade spazieren gehen oder mit Decken an den Stränden liegen oder sitzen. Dann lieber abgelegene Wege nutzen oder im Wald laufen.
Sitzen auf der Parkbank: Grundsätzlich dürfen Menschen in Brandenburg nicht auf einer Sitzgelegenheit im öffentlichen Raum Platz nehmen und dort verweilen. „Sitzen“ zählt nicht zur Ausnahme „Sport oder Bewegung an der frischen Luft“. Aber: Wenn ein Mensch bei seinem Spaziergang ganz offensichtlich nur eine kurze „Verschnaufpause“ (in der Regel fünf Minuten) auf der Parkbank braucht, weil ihm zum Beispiel das Gehen aus Altersgründen schwerfällt oder man keine Puste mehr hat, muss man nicht gleich ein Bußgeld befürchten. Was aber ganz klar nicht geht: Auf einer Bank lange und ausgiebig verweilen oder gar mit anderen dort „nett plaudern“. Darauf müssen wir jetzt leider verzichten. Denn anders kann der notwendige Abstand nicht eingehalten werden.
Öffentlich zugängliche Spielplätze: Diese dürfen leider nicht besucht und genutzt werden. Trotzdem brauchen Kinder Bewegung an der frischen Luft. Eltern dürfen mit ihren Kindern spazieren gehen, Fußball oder Fange spielen. Aber bitte: Dabei immer auf genügend Abstand zu anderen achten! Kinder, die nicht im gleichen Hausstand wohnen, dürfen im Augenblick leider nicht miteinander spielen.
Motorrad- und Fahrradfahren: Beides ist weiterhin möglich. Jedoch nicht Ausflüge in einer Gruppe, denn dabei sind die Regeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.
Boot und Kanu: Paddeln und Rudern sind als „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ nicht untersagt – aber nicht in einer Gruppe. Grundsätzlich schließen die Einschränkungen beim Betreten öffentlicher Orte auch die Wasserstraßen und anderen Gewässer des Landes ein. Auch hier muss darauf geachtet werden, dass Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten sind. Also: Das Bootfahren ist nicht grundsätzlich verboten, solange Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes vermieden werden. Vermeiden sie beliebte Ausflugsorte. Wenn viele Paddelboote auf einer kleinen Wasserfläche warten müssen, ist das eine Ansammlung von Menschen im öffentlichen Raum, die verboten ist.
Gassigehen und Stallbesuche: Haus- und Nutztiere müssen natürlich auch in Zeiten der Corona-Pandemie weiter versorgt, betreut und bei Bedarf bewegt werden. Dies ist ohne Gefährdung möglich, wenn Kontakte zwischen Mensch und Tier nicht mit zwischenmenschlichen Kontaktaufnahmen verbunden sind. Das Ausführen von Hunden, das Bewegen von Pferden, das Versorgen von Tieren auf der Weide ebenso wie die Betreuung von Taubenschlägen sind notwendig und sollen weiterhin stattfinden. Dabei ist aber auf Hygiene, Reinigung, evtl. Desinfektion der Hände und Gegenstände zu achten. Auch Tierheime können weiterhin ehrenamtliche Helfer Hunde ausführen lassen, wenn dies nach exakten zeitlichen und personellen Absprachen durch Einzelpersonen durchführbar ist und Kontakte der Helfer untereinander vermieden werden können. Die Betreiber von Pferdepensionen müssen entscheiden, ob weiterhin die Besitzer der Pferde in den Stall kommen dürfen oder aber andere Personen zur Sicherstellung der Versorgung und Bewegung ausreichend zur Verfügung stehen. Achtung: Personen, die ärztlich unter Quarantäne gestellt sind, dürfen unter keinen Umständen ihre Wohnung verlassen und müssen geeignete Personen mit der Versorgung ihrer Tiere beauftragen!
Angeln und Jagd: Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Die Jagd erfolgt aktuell unter anderem mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest beizutragen, insbesondere in den grenznahen Kreisen zu Polen. Auch hier gilt: Kontakte zu höchstens einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand!
Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler aus Polen, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.
Eigenes Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datschen: Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen privat und ausschließlich zur Eigennutzung bewohnt werden. Auch dabei sind die bekannten Regeln strikt einzuhalten.
Es wird dringend gebeten, auf die jeweils örtliche Situation Rücksicht zu nehmen. Lokal oder auf Kreisebene können aus besonderem Anlass weitergehende Festlegungen getroffen werden.
Bußgeldkatalog wird angewendet
Der Brandenburger Bußgeldkatalog ist am 2. April in Kraft getreten. Wer zum Beispiel trotz Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.
Der Bußgeldkatalog ist landesweit von den Landkreisen und kreisfreien Städten bei Verstößen anzuwenden. Die Höhe des jeweiligen Bußgeldes wird von den Landkreisen und kreisfreien Städte festgelegt. Der Bußgeldkatalog ist im Internet als Download eingestellt.