Bisher sind keine Fälle von Erkrankungen mit Covid-19-Symptomen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg aufgetreten. Um das Infektionsrisiko bei Bediensteten sowie Gefangenen zu minimieren, hat Justizministerin Susanne Hoffmann mit Bezug auf § 455a StPO (Strafprozessordnung) am Montag, 16. März 2020, Maßnahmen verfügt, die den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen betreffen. Ersatzfreiheitsstrafler sind Personen, die eine zumeist kürzere Freiheitsstrafe verbüßen, weil sie nicht willens oder in der Lage sind, die Geldstrafe zu entrichten, zu der ein Gericht sie verurteilt hat.
Die konkreten Maßnahmen, die für die Dauer von drei Monaten in Kraft treten, sind folgende:
1. Die als Vollstreckungsbehörden zuständigen Staatsanwaltschaften werden von Ladungen zum Antritt neuer Ersatzfreiheitsstrafen derzeit absehen. Darüber hinaus werden bereits veranlasste Ladungen sowie etwaige Vorführ- oder Vollstreckungsbefehle zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen zurückgenommen.
Ministerium der Justiz Pressesprecher
2. Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen in den Justizvollzugsanstalten wird unterbrochen. Dies bedeutet, dass Ersatzfreiheitsstrafler vorübergehend aus der Haft entlassen werden. Diese Personen werden zu einem späteren Zeitpunkt ihre Erssatzfreiheitsstrafe fortsetzen, sofern sie nicht zwischenzeitlich die von einem Gericht verhängte Geldstrafe begleichen.
Die Maßnahmen des Justizministeriums umfassen eine erhebliche Personenanzahl. Landesweit sind derzeit etwa 150 Ersatzfreiheitsstrafler in verschiedenen Justizvollzugsanstalten untergebracht. Die Zahl der Zu- und Abgänge beträgt durchschnittlich 40 bis 50 Ersatzfreiheitsstrafler pro Monat. Diese Fluktuation wird jetzt unterbrochen. Das Infektionsrisiko wird dementsprechend minimiert.
Diesem Ziel dienen auch Gesundheitsschutzmaßnahmen bei Gefangenenbesuchen. Momentan werden Trennscheiben angeschafft, die Besucher sowie Gefangene gleichermaßen schützen sollen. Bis zur Installationen dieser Scheiben werden sämtliche Besuchstermine verschoben. Anschließend werden – für die Dauer einiger Wochen – Gefangenenbesuche lediglich nahen Familienangehörigen gestattet sein. Kinder dürfen zu diesen Besuchen auf absehbare Zeit nicht mehr mitgenommen werden.
Diese vorbeugenden Maßnahmen sind perspektivisch zugleich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten für den Fall einer nicht auszuschließenden künftigen Infektion von Bediensteten und/oder Gefangenen mit dem Covid-19-Erreger. Die Maßnahmen sollen es ermöglichen, die vorhandenen personellen und sächlichen Kapazitäten im Justizvollzug auf Gefangene zu konzentrieren, deren weitere Unterbringung im Strafvollzug unerlässlich ist
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