Im Frühjahr des nächsten Jahres sind die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises aufgerufen, einen neuen Kreistag zu wählen. Der Minister des Innern und für Kommunales hatte dafür im August die Wahltermine festgelegt. Die Wahl des Kreistages findet danach am 26. Mai 2019 statt. Insgesamt sind 50 Kreistagsabgeordnete neu zu wählen.
Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2018 das Wahlgebiet in drei Wahlkreise eingeteilt:
Der Wahlkreis I umfasst die Städte und Ämter Herzberg (Elster), Schönewalde, Falkenberg/Elster, Schlieben, und Uebigau-Wahrenbrück. Zum Wahlkreis II gehören die Städte, Gemeinden und Ämter Bad Liebenwerda, Mühlberg/Elbe, Röderland, Elsterwerda, Plessa, und Schradenland. Und im Wahlkreis III sind die Städte und Ämter Doberlug-Kirchhain, Finsterwalde, Sonnewalde, Kleine Elster (Niederlausitz) und Elsterland vereint.
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (Einzelheiten sind der amtlichen Wahlbekanntmachung zu entnehmen, die unter anderem auf der Internetseite des Landkreises unter www.lkee.de veröffentlicht wurde).
Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig abgeschickt werden. Sie müssen spätestens bis Donnerstag, 21. März 2019, 12.00 Uhr, beim Kreiswahlleiter des Landkreises Elbe-Elster, Kreisverwaltung Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich eingehen. Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich.
Der Kreiswahlausschuss beschließt voraussichtlich am 22. März, 10.00 Uhr, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Wählbar sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis Elbe-Elster ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
pm/red