Während des Bezuges von Arbeitslosengeld kann eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als Nebeneinkommen ausgeübt werden.
Nebeneinkommen, das während des Bezugs von Arbeitslosengeld erzielt wird, ist der Arbeitsagentur anzuzeigen. Es wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es den Freibetrag von 165,- Euro im Monat übersteigt. Bedingung dabei ist, dass die Nebenbeschäftigung unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.
Unter Nebeneinkommen ist das Nettoeinkommen zu verstehen, dass hinzuverdient wird. Vom Bruttoverdienst werden Lohn- bzw. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten abgezogen. Die Berücksichtigung von Werbungskosten richtet sich in der Regel nach dem Steuerrecht.
Der Agentur für Arbeit muss jede Nebentätigkeit unverzüglich und ohne Aufforderung gemeldet werden. Hierzu ist grundsätzlich der Arbeitslosengeldempfänger verpflichtet, nicht der Arbeitgeber!
Wenn der/die Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, erhöht sich der Freibetrag.
Der Arbeitgeber muss den Vordruck „Bescheinigung über Nebeneinkommen“ vollständig ausfüllen. Den Vordruck gibt es bei der Arbeitsagentur. Die Rückseite des Vordrucks dient dem Nachweis der Werbungskosten, die selbst eingetragen werden können.
Infos gibt es auch unter der gebührenfreien Hotline 0800 4 5555 27.
pm/red
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