Das Ministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Änderungen
Zum Jahreswechsel 2015/2016 treten für die Unternehmerinnen und Unternehmer in Brandenburg einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft. So wird beispielsweise die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen vereinfacht, die Umsatz- und Gewinngrenze für die Buchführungspflicht angehoben und die Steuerbefreiung um sogenannte Entlastungsangebote erweitert.
Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenze für die Buchführungspflicht
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 wurde die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht bei gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von 500.000 Euro auf 600.000 Euro (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)) und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro (§ 141 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AO) erhöht. Die Anhebung der Grenzen erfolgt parallel zu der Erhöhung der Schwellenwerte (§ 241a Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)). Die neuen Grenzen gelten für Kalender- beziehungsweise Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Vereinfachungen bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
Die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Einkommensteuergesetz (EStG)) wird ab dem 1. Januar 2016 deutlich vereinfacht: Die bisher für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ausdrücklich erforderliche Funktionsbenennung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgutes fällt weg. Dafür ist die elektronische Übermittlung der Investitionsabzugsbeträge für die Inanspruchnahme zwingend nötig. Nur in Ausnahmefällen kann auf Antrag wegen unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden.
Verlustabzug bei Körperschaften – Konzernklausel
In Bezug auf den Verlustabzug bei Körperschaften wird die sogenannte Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG)) erweitert, so dass Verluste bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben können. Die Erweiterung betrifft zum einen Fälle, in denen die Konzernspitze selbst Erwerber oder Veräußerer ist. Zum anderen werden neben natürlichen und juristischen Personen jetzt auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG etc.) als Konzernspitze zugelassen. Die Neuregelung gilt ab 1. Januar 2016 und ist rückwirkend auf Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 erstmalig anzuwenden.
Unternehmensumstrukturierungen
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wurde für die Inanspruchnahme der Steuerneutralität bei den sogenannte Einbringungsvorgängen (§§ 20 bis 25 UmwStG) geändert. Damit ein solcher Vorgang steuerneutral vonstattengehen kann, darf der Umfang der nicht in Gesellschaftsrechten bestehenden Gegenleistungen – wie Geldleistungen oder Darlehensforderungen – maximal 25 Prozent des steuerlichen Buchwertes des übertragenden Vermögens betragen. Der Einbringungsvorgang ist auch ohne Einhalten der 25 Prozent-Grenze steuerneutral möglich, wenn der gemeine Wert der nicht in Gesellschaftsrechten bestehenden Gegenleistungen die Freigrenze von 500.000 Euro nicht übersteigt. Die Änderungen gelten bereits für Vorgänge des Jahres 2015.
Zeitpunkt der Steuerentstehung beim unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt aus – zum Beispiel als Nicht-Unternehmer oder mit 19 statt 7 Prozent –, schuldet er auch die Differenz (§14c Umsatzsteuergesetz (UStG)) und muss diese an das Finanzamt abführen. Bisher schuldete der Unternehmer diesen Mehrbetrag ab dem Zeitpunkt, zu dem auch die Steuer für die betreffende Leistung entstanden war, also spätestens bei Ausstellung der Rechnung. Ab 2016 ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung maßgeblich und zwar auch beim unrichtigen Steuerausweis und nicht mehr wie bisher nur beim unberechtigten Steuerausweis (§ 13 Absatz 1 Nr. 3 UStG n.F.).
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Betriebsvorrichtungen
Bei bestimmten Bauleistungen kommt es zum sogenannten Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG). Das heißt, die Steuerschuldnerschaft wird auf den Leistungsempfänger übertragen, sofern dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde gesetzlich klargestellt, dass auch sogenannte Betriebsvorrichtungen zu den Bauleistungen zählen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG n.F.). Betriebsvorrichtungen gelten demnach als Grundstücke, wenn sie in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Leistungen an die öffentliche Hand
Für den leistenden Unternehmer ist oft schwer zu erkennen, ob der Leistungsempfänger eine Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht. Daher gilt das Reverse-Charge-Verfahren regelmäßig auch dann, wenn Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger werden davon befreit, da es hier einfacher zu erkennen ist, ob Leistungen für den hoheitlichen – also nichtunternehmerischen – oder den unternehmerischen Bereich bezogen werden.
Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen
Einrichtungen, die Betreuungsleistungen erbringen (§ 45b Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)), sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung wurde um sogenannte Entlastungsangebote erweitert. Das sind Angebote, in denen sich Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung um Pflegebedürftige kümmern, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Alltag haben.
Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer
Eine schon im letzten Jahr erfolgte Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 61a Abs. 1 UStDV) entfaltet im Jahr 2016 ihre Wirkung: Die Vorsteuervergütung für Unternehmer aus Drittländern ist ab 1. Juli 2016 nur noch elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Nur in Härtefällen wird auf Antrag auch noch die Papier-Form akzeptiert. Diese muss dann eigenhändig unterschrieben sein.
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Bundesverfassungsgericht forderte im Juni 2015 vom Gesetzgeber eine rückwirkende Neuregelung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Diese sollte sich an der Regelbemessungsgrundlage orientieren. Mit der Änderung des Paragrafen 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wurde diese Vorgabe zeitnah umgesetzt. Die Wertermittlung erfolgt nun nach den Bewertungsvorschriften, die auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten.
Hintergrund:
Detaillierte Informationen rund um das Thema Steuern sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de/de/steuern).
Quelle: Ministerium der Finanzen Land Brandenburg