Ein Fitnessstudio wollte das vorzeitige krankheitsbedingte Aussteigen seiner Mitglieder aus bestehenden Verträgen nur dann akzeptieren, wenn die genauen gesundheitlichen Gründe nachgewiesen würden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg ist für eine außerordentliche Kündigung jedoch nur ein Attest ohne konkrete Diagnose nötig. Daher mahnte die Verbraucherzentrale das Sportstudio ab. Mit Erfolg: Das Studio hat sich verpflichtet, die Regelung nicht mehr anzuwenden.
Fitnessstudioverträge haben oft eine Laufzeit von zwei Jahren. Wer während der Vertragslaufzeit dauerhaft erkrankt und keinen Sport mehr ausüben kann, dem steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das bedeutet, dass man so vorzeitig aus seinem Vertrag herauskommt. Dazu reicht es, eine Bescheinigung über eine dauerhafte Sportunfähigkeit vorzulegen. „Angaben über die konkrete Erkrankung können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gefordert werden“, so Juristin Dunja Neukamp von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Daher haben wir das Fitnessstudio aufgefordert, diese Regelung nicht mehr zu verwenden.“ Die Abmahnung hatte Erfolg: Das betreffende Studio gab eine Unterlassungserklärung ab, mit der es sich verpflichtete, sich nicht wieder auf die Regelung zu berufen.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat bereits öfter erfolgreich Fitnessstudios wegen unzulässiger Klauseln im Vertrag abgemahnt. Sportstudiomitglieder, die Zweifel an Vertragsinhalten oder konkrete Streitigkeiten mit ihrem Fitnessstudio haben, sollten sich daher von der Verbraucherzentrale beraten lassen.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Ein Fitnessstudio wollte das vorzeitige krankheitsbedingte Aussteigen seiner Mitglieder aus bestehenden Verträgen nur dann akzeptieren, wenn die genauen gesundheitlichen Gründe nachgewiesen würden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg ist für eine außerordentliche Kündigung jedoch nur ein Attest ohne konkrete Diagnose nötig. Daher mahnte die Verbraucherzentrale das Sportstudio ab. Mit Erfolg: Das Studio hat sich verpflichtet, die Regelung nicht mehr anzuwenden.
Fitnessstudioverträge haben oft eine Laufzeit von zwei Jahren. Wer während der Vertragslaufzeit dauerhaft erkrankt und keinen Sport mehr ausüben kann, dem steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das bedeutet, dass man so vorzeitig aus seinem Vertrag herauskommt. Dazu reicht es, eine Bescheinigung über eine dauerhafte Sportunfähigkeit vorzulegen. „Angaben über die konkrete Erkrankung können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gefordert werden“, so Juristin Dunja Neukamp von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Daher haben wir das Fitnessstudio aufgefordert, diese Regelung nicht mehr zu verwenden.“ Die Abmahnung hatte Erfolg: Das betreffende Studio gab eine Unterlassungserklärung ab, mit der es sich verpflichtete, sich nicht wieder auf die Regelung zu berufen.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat bereits öfter erfolgreich Fitnessstudios wegen unzulässiger Klauseln im Vertrag abgemahnt. Sportstudiomitglieder, die Zweifel an Vertragsinhalten oder konkrete Streitigkeiten mit ihrem Fitnessstudio haben, sollten sich daher von der Verbraucherzentrale beraten lassen.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg